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Verordnung des Oberkirchenrates A.u.H.B. zu
§ 4 Abs. 4 DatSchG

Vom 7. Dezember 2020

ABl. Nr. 215/2020, 69/2021, 128/2022

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1.

Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen nach § 4 Abs. 4 DatSchG wird für folgende Nutzergruppen ab 6. Dezember 2020 in Kraft gesetzt:
  1. Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen der Kirche A.B., die sich in einem aktiven Dienstverhältnis zur Kirche befinden;
  2. Lehrvikare und Lehrvikarinnen sowie Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen der Kirche A.B.;
  3. Fachinspektoren und Fachinspektorinnen für den Evangelischen Religionsunterricht;
  4. Pfarrgemeinden, die dem Kirchenregiment A.B. unterstehen sowie Teilgemeinden, die sich im Verwaltungsprogramm „Die Evangelischen Gemeindedaten Online“ (EGON) selbst verwalten;
  5. Superintendenturen;
  6. Schulämter.
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2.

Ab 6. Dezember 2020 ist die zur Verfügung gestellte dienstliche E-Mail-Adresse regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Für kircheninterne Nachrichten ist ausschließlich diese Adresse zu verwenden. Mitteilungen der Kirchenleitung A.B. und des Kirchenamtes A.B. an die genannten Nutzergruppen erfolgen ab 6. Dezember 2020 exklusiv an die zur Verfügung gestellte dienstliche Adresse.
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3.

Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen nach § 4 Abs. 4 DatSchG wird für folgende Nutzergruppen ab 15. Juni 2021 in Kraft gesetzt:
  1. Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen im Ehrenamt der Kirche A.B.;
  2. Geistliche Amtsträger und geistliche Amtsträgerinnen, die eine Personalgemeinde nach Art. 25 KV versorgen, unabhängig davon, ob sie in einem Dienstverhältnis zur Kirche A.B. oder Kirche H.B. stehen;
  3. Personalgemeinden nach Art. 25 KV.
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4.

Die in Z 3 genannten Nutzergruppen haben ab 15. Juni 2021 die zur Verfügung gestellte dienstliche E-Mail-Adresse regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Für kircheninterne Nachrichten ist ausschließlich diese Adresse zu verwenden. Mitteilungen der Kirchenleitung A.B., der Kirchenleitung H.B., des Kirchenamtes A.B. und der Kirchenkanzlei H.B. an die in Z 3 genannten Nutzergruppen erfolgen ab 15. Juni 2021 exklusiv an die zur Verfügung gestellte dienstliche Adresse.
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5.

Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen, die auf die Funktion lauten, wird nach § 4 Abs. 4 DatSchG zusätzlich für folgende Nutzergruppen ab 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt:
  1. Superintendentialkuratoren und Superintendentialkuratorinnen und weitere weltliche Mitglieder der Superintendentialausschüsse,
  2. Kuratoren und Kuratorinnen von Pfarrgemeinden und Teilgemeinden im Kirchenregiment A.B.,
  3. Kirchenbeitragsstellen bzw. Kirchenbeitragsverantwortliche von Pfarrgemeinden und Gemeindeverbänden im Kirchenregiment A.B.,
  4. Diözesanjugendreferenten und Diözesanjugendreferentinnen sowie gegebenenfalls den Jugendreferent bzw. die Jugendreferentin der Evangelischen Jugend für Österreich.
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6.

Die Verwendung dienstlicher E-Mail-Adressen, die auf den Namen der betreffenden Person lauten, wird nach § 4 Abs. 4 DatSchG für folgende Nutzergruppen ab 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt, sofern betroffenen Personen nicht bereits aufgrund eines Amtes eine E-Mail-Adresse zu Verfügung gestellt wurde:
  1. Mitglieder der Synode A.B.,
  2. Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen der Synode A.B. und beigezogene fachkundige Personen gemäß § 14 Abs. 2 GO Synode A.B.
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7.

Die in Z 5 und 6 genannten Nutzergruppen haben ab 1. Oktober 2022 die zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Für kircheninterne Nachrichten ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich diese Adresse zu verwenden. Mitteilungen der Kirchenleitung an die genannten Nutzergruppen erfolgen ab 1. Oktober 2022 exklusiv an die zur Verfügung gestellte Adresse.