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Geltungszeitraum von: 06.11.1996

Geltungszeitraum bis: 30.09.2019

Verordnung für die Amtsprüfung

Vom 6. November 1996

ABl. Nr. 216/1996, 177/1999, 113/2001, 159/2002, 105/2005

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Artikel 1:

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Personenbezeichnungen in der folgenden Ordnung sind unabhängig vom grammatikalischen Geschlecht nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen.
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Artikel 2:

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§ 1

Die Amtsprüfung dient dem Nachweis, dass der Kandidat sich die für die Ausübung des geistlichen Amtes notwendigen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten angeeignet hat.
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§ 2

Die Amtsprüfung ist vor einer vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen.
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§ 3

( 1 ) Die Prüfungskommission besteht aus dem Bischof und dem Landessuperintendenten als Vorsitzenden und weiteren Kommissionsmitgliedern als Prüfer. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Ersatzleute für diese werden unter Bedachtnahme auf die Bereiche und Inhalte der Prüfung vom Oberkirchenrat A. u. H. B. auf sechs Jahre bestellt. Je einer der Prüfer muss ein habilitierter Lehrer an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien sein.
( 2 ) Die Prüfungskommission kann die Prüfung in getrennten Senaten abnehmen.
( 3 ) Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Prüfungskommission tritt dessen Ersatzmann an seine Stelle. Der Oberkirchenrat A. u. H. B. hat bei Nachrücken eines Ersatzmitgliedes für den Rest der Funktionsperiode ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. Ist einer der Vorsitzenden verhindert, vertritt ihn ein anderes Mitglied des Oberkirchenrates A. u. H. B.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission können nach Ablauf der Periode wiederbestellt werden.
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§ 4

( 1 ) Um Zulassung zur Amtsprüfung ist bis zum 1. Oktober des Pfarramtskandidatenjahres beim Oberkirchenrat A. u. H. B. im Dienstweg anzusuchen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. hat binnen zwei Monaten über die Zulassung zu entscheiden.
( 3 ) Die Amtsprüfung ist gegen Ende der Pfarramtskandidatenzeit abzulegen. Der Oberkirchenrat A. u. H. B. setzt den Termin der mündlichen Prüfung möglichst für den Monat April jeden Jahres fest. Die Amtsprüfung im Fach Religionspädagogik und Erwachsenenbildung wird bereits am Ende des ersten Lehrvikariatsjahres vor dem Vorsitzenden, dem Fachprüfer und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission als Beisitzer abgelegt.
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§ 5

Die schriftliche Amtsprüfung besteht aus:
( 1 ) Einem schriftlich ausgeführten Portfolio über den Religionsunterricht am Ende des ersten Lehrvikariatsjahres.
Dieses ist drei Wochen vor dem mündlichen Prüfungstermin an den Vorsitzenden der Prüfungskommission und in Kopie an den zuständigen Fachprüfer zu schicken.
( 2 ) Einem schriftlich ausgeführten Gottesdienst.
Dieser muss eine Darstellung der exegetischen, hermeneutischen, liturgischen und homiletischen Gesichtspunkte enthalten. Der Gottesdienst ist dem Gesuch um Zulassung zur Amtsprüfung beizulegen und darf nicht älter als vier Monate sein.
( 3 ) Einer weiteren schriftlichen Hausarbeit.
Für die Hausarbeit veröffentlicht der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. die Themen im Juni-Amtsblatt.
  1. Zwei Themen aus den mündlichen Prüfungsgebieten des § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4;
  2. ein Thema aus dem mündlichen Prüfungsgebiet 5;
  3. zwei Themen aus dem Bereich gegenwartsbezogener Kirchen- und Sozialgeschichte.
Die Kandidaten haben ein Thema zu wählen und dem Oberkirchenrat A. u. H. B. binnen einer Woche nach dem Erhalt der Zulassung bekannt zu geben.
Die Arbeiten sollen dem Kandidaten Gelegenheit geben, die Befähigung nachzuweisen, wissenschaftliches Arbeiten auf die Durchdringung von Sachfragen anzuwenden, die mit seiner kirchlichen Arbeit in Verbindung stehen. Der Umfang der Hausarbeiten nach Abs. 2 lit. c) soll 35 bis 45 Seiten (DIN A 4, 11/2-zeilig beschrieben, 60 Anschläge je Zeile) betragen.
Die Arbeiten sind dem Oberkirchenrat A. u. H. B. spätestens am 28. Feber (Datum des Poststempels) vorzulegen.
Wird eine Arbeit nicht fristgerecht abgeliefert, kann der Vorsitzende in begründeten Fällen die Frist um höchstens 10 Tage erstrecken.
Die Kandidaten haben alle schriftlichen Arbeiten selbstständig zu erstellen und die verwendete Literatur zur Gänze anzuführen.
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§ 6

Die mündliche Amtsprüfung besteht aus:
( 1 ) Einem durchgeführten und beurteilten Gottesdienst.
In Absprache mit den PfarramtskandidatInnen wird einer der Gottesdienste in den jeweiligen Pfarrgemeinden zwischen Jänner und März des Jahres der Amtsprüfung von einem Mitglied des Prüfungskollegiums besucht und auch beurteilt.
( 2 ) Einer mündlichen Prüfung.
Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. Predigt, Gottesdienst, Amtshandlungen.
  2. Seelsorge, Beratung und Gespräch.
  3. Gemeindeleitung und Kirchenrecht.
  4. Ökumene, Mission, Diakonie.
  5. Religionspädagogik, Erwachsenenbildung.
  6. Österreichische Kirchengeschichte.
Im Prüfungsgespräch soll der Kandidat ausreichend Gelegenheit erhalten, Bezüge zur eigenen vorangegangenen Tätigkeit und zu bisherigen Erfahrungen herzustellen. Es ist zulässig, Fragen zu Themen zu stellen, die die Grenze zwischen den Bereichen überschreiten.
Zum Prüfungsgespräch gehört auch der Nachweis von Kenntnissen der biblischen Theologie, der Bibelkunde und der systematischen Theologie in ihrer Beziehung zur Amtspraxis, zur Geschichte und zum Leben der Evangelischen Kirche in Österreich.
Für die Prüfungsdauer in jedem Bereich gelten zwanzig Minuten als Richtzeit.
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§ 7

( 1 ) Die Ergebnisse der Prüfung (§§ 5 und 6) sind nach der fünfteiligen Notenskala festzulegen:
sehr gut
gut
befriedigend
genügend
nicht genügend.
( 2 ) Für jede der drei schriftlichen Arbeiten sind vom Oberkirchenrat A. u. H. B. zwei nach § 3 Abs. 1 berufene Mitglieder der Prüfungskommission zur Beurteilung zu bestellen. Jeder der beiden erstattet bis zum 31. März einen begründeten Vorschlag zur Beurteilung der Arbeit. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden entscheiden sie über die endgültige Beurteilung.
( 3 ) Für die Beurteilung der mündlichen Prüfungsbereiche schlägt der zuständige Prüfer die Beurteilung vor und begründet sie. Über den Vorschlag stimmt die Kommission ab; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 4 ) Bei positiven Ergebnissen in allen Prüfungsfächern ergibt sich die Gesamtbeurteilung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten.
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§ 8

Wenn eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit „nicht genügend“ beurteilt wurden, kann der Kandidat zu einer Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Um diese Zulassung ist binnen drei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anzusuchen.
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§ 9

( 1 ) Wird eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 7 Abs. 2 negativ beurteilt, so kann sie durch eine Ergänzung oder durch Nachreichen fehlender Materialien bis zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung verbessert werden.
( 2 ) Wird auch die nach Abs. 1 verbesserte Hausarbeit negativ beurteilt, ist sie vom Kandidaten mit einer neuen Themenstellung zu wiederholen. Dafür hat der Fachprüfer das neue Thema spätestens 14 Tage nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Kandidaten und Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. Der Kandidat hat die neue Arbeit bis zum 31. Oktober desselben Jahres (Datum des Poststempels) abzugeben. Diese Frist verlängert sich bei zwei zu wiederholenden Arbeiten bis zum 31. Dezember desselben Jahres, bei drei zu wiederholenden Arbeiten bis zum 28. Feber des folgenden Jahres.
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§ 10

( 1 ) Werden mündliche Prüfungsleistungen von der Prüfungskommission negativ beurteilt, so sind diese bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu wiederholen. Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kann bei einer nicht genügenden Leistung frühestens für einen Termin ab dem 1. Juni desselben Jahres gewährt werden, bei zwei negativen Leistungen frühestens für einen Termin ab dem 1. Oktober desselben Jahres, bei drei negativen Leistungen frühestens für einen Termin ab dem 1. März des folgenden Jahres.
( 2 ) Fällt die Wiederholungsprüfung abermals negativ aus, so sind für eine zweite Wiederholung die Fristen des Abs. 1 analog anzuwenden. Die Wiederholungsprüfung im Fach Religionspädagogik und Erwachsenenbildung geschieht im Rahmen der Amtsprüfung am Ende des dritten Jahres.
( 3 ) Die dritte Wiederholung einer mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.
( 4 ) Wiederholungsprüfungen werden vom Vorsitzenden und dem zuständigen Prüfer abgenommen.
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§ 11

Im Falle von vier oder mehr negativen Leistungen ist die gesamte Prüfung zum nächsten Haupttermin zu wiederholen; positiv beurteilte schriftliche Arbeiten können durch Beschluss der Kommission anerkannt werden.
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§ 12

( 1 ) Nach Abschluss der Prüfung erstattet die Prüfungskommission dem Oberkirchenrat A. u. H. B. Bericht.
( 2 ) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Oberkirchenrat A. u. H. B. zu archivieren.
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§ 13

Bei Ergänzungsprüfungen nach § 13 OdgA hat der Oberkirchenrat A. u. H. B. diese Ordnung sinngemäß anzuwenden.