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Geltungszeitraum von: 06.11.1996

Geltungszeitraum bis: 30.09.2019

Verordnung für die Amtsprüfung

Vom 6. November 1996

ABl. Nr. 216/1996, 177/1999, 113/2001, 159/2002, 105/2005

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Artikel 1:

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Personenbezeichnungen in der folgenden Ordnung sind unabhängig vom grammatikalischen Geschlecht nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen.
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Artikel 2:

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§ 1

Die Amtsprüfung dient dem Nachweis, dass der Kandidat sich die für die Ausübung des geistlichen Amtes notwendigen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten angeeignet hat.
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§ 2

Die Amtsprüfung ist vor einer vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen.
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§ 3

(1) 1Die Prüfungskommission besteht aus dem Bischof und dem Landessuperintendenten als Vorsitzenden und weiteren Kommissionsmitgliedern als Prüfer. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission und Ersatzleute für diese werden unter Bedachtnahme auf die Bereiche und Inhalte der Prüfung vom Oberkirchenrat A. u. H. B. auf sechs Jahre bestellt. 3Je einer der Prüfer muss ein habilitierter Lehrer an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien sein.
(2) Die Prüfungskommission kann die Prüfung in getrennten Senaten abnehmen.
(3) 1Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Prüfungskommission tritt dessen Ersatzmann an seine Stelle. 2Der Oberkirchenrat A. u. H. B. hat bei Nachrücken eines Ersatzmitgliedes für den Rest der Funktionsperiode ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. 3Ist einer der Vorsitzenden verhindert, vertritt ihn ein anderes Mitglied des Oberkirchenrates A. u. H. B.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission können nach Ablauf der Periode wiederbestellt werden.
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§ 4

(1) Um Zulassung zur Amtsprüfung ist bis zum 1. Oktober des Pfarramtskandidatenjahres beim Oberkirchenrat A. u. H. B. im Dienstweg anzusuchen.
(2) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. hat binnen zwei Monaten über die Zulassung zu entscheiden.
(3) 1Die Amtsprüfung ist gegen Ende der Pfarramtskandidatenzeit abzulegen. 2Der Oberkirchenrat A. u. H. B. setzt den Termin der mündlichen Prüfung möglichst für den Monat April jeden Jahres fest. 3Die Amtsprüfung im Fach Religionspädagogik und Erwachsenenbildung wird bereits am Ende des ersten Lehrvikariatsjahres vor dem Vorsitzenden, dem Fachprüfer und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission als Beisitzer abgelegt.
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§ 5

Die schriftliche Amtsprüfung besteht aus:
(1) 1Einem schriftlich ausgeführten Portfolio über den Religionsunterricht am Ende des ersten Lehrvikariatsjahres.
2Dieses ist drei Wochen vor dem mündlichen Prüfungstermin an den Vorsitzenden der Prüfungskommission und in Kopie an den zuständigen Fachprüfer zu schicken.
(2) 1Einem schriftlich ausgeführten Gottesdienst.
2Dieser muss eine Darstellung der exegetischen, hermeneutischen, liturgischen und homiletischen Gesichtspunkte enthalten. 3Der Gottesdienst ist dem Gesuch um Zulassung zur Amtsprüfung beizulegen und darf nicht älter als vier Monate sein.
(3) 1Einer weiteren schriftlichen Hausarbeit.
2Für die Hausarbeit veröffentlicht der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. die Themen im Juni-Amtsblatt.
  1. Zwei Themen aus den mündlichen Prüfungsgebieten des § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4;
  2. ein Thema aus dem mündlichen Prüfungsgebiet 5;
  3. zwei Themen aus dem Bereich gegenwartsbezogener Kirchen- und Sozialgeschichte.
3Die Kandidaten haben ein Thema zu wählen und dem Oberkirchenrat A. u. H. B. binnen einer Woche nach dem Erhalt der Zulassung bekannt zu geben.
4Die Arbeiten sollen dem Kandidaten Gelegenheit geben, die Befähigung nachzuweisen, wissenschaftliches Arbeiten auf die Durchdringung von Sachfragen anzuwenden, die mit seiner kirchlichen Arbeit in Verbindung stehen. 5Der Umfang der Hausarbeiten nach Abs. 2 lit. c) soll 35 bis 45 Seiten (DIN A 4, 11/2-zeilig beschrieben, 60 Anschläge je Zeile) betragen.
6Die Arbeiten sind dem Oberkirchenrat A. u. H. B. spätestens am 28. Feber (Datum des Poststempels) vorzulegen.
7Wird eine Arbeit nicht fristgerecht abgeliefert, kann der Vorsitzende in begründeten Fällen die Frist um höchstens 10 Tage erstrecken.
8Die Kandidaten haben alle schriftlichen Arbeiten selbstständig zu erstellen und die verwendete Literatur zur Gänze anzuführen.
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§ 6

Die mündliche Amtsprüfung besteht aus:
(1) 1Einem durchgeführten und beurteilten Gottesdienst.
2In Absprache mit den PfarramtskandidatInnen wird einer der Gottesdienste in den jeweiligen Pfarrgemeinden zwischen Jänner und März des Jahres der Amtsprüfung von einem Mitglied des Prüfungskollegiums besucht und auch beurteilt.
(2) 1Einer mündlichen Prüfung.
2Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. Predigt, Gottesdienst, Amtshandlungen.
  2. Seelsorge, Beratung und Gespräch.
  3. Gemeindeleitung und Kirchenrecht.
  4. Ökumene, Mission, Diakonie.
  5. Religionspädagogik, Erwachsenenbildung.
  6. Österreichische Kirchengeschichte.
3Im Prüfungsgespräch soll der Kandidat ausreichend Gelegenheit erhalten, Bezüge zur eigenen vorangegangenen Tätigkeit und zu bisherigen Erfahrungen herzustellen. 4Es ist zulässig, Fragen zu Themen zu stellen, die die Grenze zwischen den Bereichen überschreiten.
5Zum Prüfungsgespräch gehört auch der Nachweis von Kenntnissen der biblischen Theologie, der Bibelkunde und der systematischen Theologie in ihrer Beziehung zur Amtspraxis, zur Geschichte und zum Leben der Evangelischen Kirche in Österreich.
6Für die Prüfungsdauer in jedem Bereich gelten zwanzig Minuten als Richtzeit.
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§ 7

(1) Die Ergebnisse der Prüfung (§§ 5 und 6) sind nach der fünfteiligen Notenskala festzulegen:
sehr gut
gut
befriedigend
genügend
nicht genügend.
(2) 1Für jede der drei schriftlichen Arbeiten sind vom Oberkirchenrat A. u. H. B. zwei nach § 3 Abs. 1 berufene Mitglieder der Prüfungskommission zur Beurteilung zu bestellen. 2Jeder der beiden erstattet bis zum 31. März einen begründeten Vorschlag zur Beurteilung der Arbeit. 3Gemeinsam mit dem Vorsitzenden entscheiden sie über die endgültige Beurteilung.
(3) 1Für die Beurteilung der mündlichen Prüfungsbereiche schlägt der zuständige Prüfer die Beurteilung vor und begründet sie. 2Über den Vorschlag stimmt die Kommission ab; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Bei positiven Ergebnissen in allen Prüfungsfächern ergibt sich die Gesamtbeurteilung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten.
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§ 8

1Wenn eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit „nicht genügend“ beurteilt wurden, kann der Kandidat zu einer Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 2Um diese Zulassung ist binnen drei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anzusuchen.
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§ 9

(1) Wird eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 7 Abs. 2 negativ beurteilt, so kann sie durch eine Ergänzung oder durch Nachreichen fehlender Materialien bis zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung verbessert werden.
(2) 1Wird auch die nach Abs. 1 verbesserte Hausarbeit negativ beurteilt, ist sie vom Kandidaten mit einer neuen Themenstellung zu wiederholen. 2Dafür hat der Fachprüfer das neue Thema spätestens 14 Tage nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Kandidaten und Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben. 3Der Kandidat hat die neue Arbeit bis zum 31. Oktober desselben Jahres (Datum des Poststempels) abzugeben. 4Diese Frist verlängert sich bei zwei zu wiederholenden Arbeiten bis zum 31. Dezember desselben Jahres, bei drei zu wiederholenden Arbeiten bis zum 28. Feber des folgenden Jahres.
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§ 10

(1) 1Werden mündliche Prüfungsleistungen von der Prüfungskommission negativ beurteilt, so sind diese bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu wiederholen. 2Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kann bei einer nicht genügenden Leistung frühestens für einen Termin ab dem 1. Juni desselben Jahres gewährt werden, bei zwei negativen Leistungen frühestens für einen Termin ab dem 1. Oktober desselben Jahres, bei drei negativen Leistungen frühestens für einen Termin ab dem 1. März des folgenden Jahres.
(2) 1Fällt die Wiederholungsprüfung abermals negativ aus, so sind für eine zweite Wiederholung die Fristen des Abs. 1 analog anzuwenden. 2Die Wiederholungsprüfung im Fach Religionspädagogik und Erwachsenenbildung geschieht im Rahmen der Amtsprüfung am Ende des dritten Jahres.
(3) Die dritte Wiederholung einer mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.
(4) Wiederholungsprüfungen werden vom Vorsitzenden und dem zuständigen Prüfer abgenommen.
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§ 11

Im Falle von vier oder mehr negativen Leistungen ist die gesamte Prüfung zum nächsten Haupttermin zu wiederholen; positiv beurteilte schriftliche Arbeiten können durch Beschluss der Kommission anerkannt werden.
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§ 12

(1) Nach Abschluss der Prüfung erstattet die Prüfungskommission dem Oberkirchenrat A. u. H. B. Bericht.
(2) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Oberkirchenrat A. u. H. B. zu archivieren.
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§ 13

Bei Ergänzungsprüfungen nach § 13 OdgA hat der Oberkirchenrat A. u. H. B. diese Ordnung sinngemäß anzuwenden.

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