.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:17.10.2018
Aktenzeichen:R3/2018
Rechtsgrundlage:§ 1 WahlO, § 1 Abs. 2 WahlO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Aufhebung der Wahl, Ausfüllen des Stimmzettels, Wahlanfechtung stattgegeben, geheime Wahl, leere Stimmzettel
#

Leitsatz:

  1. Gemäß § 1 Abs 2 WahlO sind leere Stimmzettel ungültig. Zur Kennzeichnung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel kommt damit jene Variante, nach der festgelegt wird, dass nicht gewählte Personen auf dem Stimmzettel zu streichen sind, dann nicht in Frage, wenn nur so viele Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, wie es kandidierende Personen auf dem Stimmzettel gibt.
  2. Der Grundsatz des geheimen Wahlrechts ist eine der zentralen Säulen der Rechtsordnung der Kirche. Eine Wahl ist nicht geheim, wenn das unbeobachtete Ausfüllen von Stimmzetteln nicht gewährleistet ist.
    Das Ausfüllen des im Wahllokal ausgehändigten Stimmzettels ist Teil des Wahlvorgangs und darf nicht in Nebenräume des Wahllokals oder in Kirchen „ausgelagert“ werden. Nur so ist gewährleistet, dass der im Wahllokal befindliche Wahlausschuss die persönliche, unbeeinflusste und geheime Stimmabgabe mittels des ausgegebenen Stimmzettels überwachen kann (§ 1 WahlO).
###
Az: R3/2018
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, die rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident des LG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie die zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Pfarrer i.R. Mag. Johann Ulreich im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin
über die Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** am 3. und 10. Juni 2018 durch *****
den
Beschluss
gefasst:
#
Der Wahlanfechtung wird Folge gegeben.
Die am 3. und 10. Juni 2018 durchgeführte Wahl zur Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** wird aufgehoben..
#

B e g r ü n d u n g :

Die Wahl zur Gemeindevertretung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** fand am 3. und 10. Juni 2018 in *****, am 3. Juni 2018 in ***** und am 10. Juni 2018 in ***** statt.
Unstrittig ist, dass 27 Personen in die Gemeindevertretung zu wählen waren und 27 Personen auf dem Stimmzettel als Kandidaten angeführt wurden.
#
I.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 ficht ***** diese Wahl an und bringt im Wesentlichen vor:
1. Die Wahl sei nicht geheim gewesen, sondern „am Kaffeetisch während des Kirchenkaffees“ erfolgt. Man habe sich einen ruhigen Platz ohne Einsicht anderer Personen selbst suchen müssen. In ***** habe man den Stimmzettel direkt an der Urne mit dem Rücken zu den anderen Personen ausfüllen müssen.
2. Es sei zur Kennzeichnung der gewählten Personen jene Variante beschlossen worden, nach der am Stimmzettel aufscheinende Personen, die nicht gewählt werden, zu streichen sind; dies obwohl nur gleich viele Personen am Stimmzettel aufschienen, als gewählt werden konnten. Diese Variante sei in diesem Fall nicht anwendbar, weil leere Stimmzettel ungültig seien.
3. Die Beschwerdeführerin sei selbst bei ihrer Kandidatur benachteiligt worden. So hätte sie im Wahlfolder nicht vorgestellt werden sollen, da sie nicht vom Presbyterium vorgeschlagen wurde; schließlich sei sie deutlich abgesetzt als „Unterstützungskandidatin“ vorgestellt worden.
4. Eine der gewählten Personen zahle nicht den ihrem Einkommen entsprechenden Kirchenbeitrag; es bestünden daher Bedenken bezüglich des passiven Wahlrechts.
5. In einem Nachhang vom 12. Juni bringt die Beschwerdeführerin vor, dass am 12. Juni 2018 fünf verschlossene und ein geöffnetes Briefwahlkuvert im Pfarrbüro vorgefunden worden seien; die Liste jener Wähler, die Briefwahlunterlagen angefordert haben, habe jedoch gefehlt.
II.
Die Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** nahm zu diesen Punkten der Wahlanfechtung wie folgt Stellung:
1. In den Wahllokalen seien tatsächlich keine Wahlzellen aufgestellt gewesen. Beide Räume seien aber ausreichend „strukturiert“, sodass eine geheime Bearbeitung der Stimmzettel möglich sein hätte müssen.
2. Die gewählte Art der Stimmabgabe sei in ***** Tradition und sei auch nicht in Frage gestellt worden, als sich die Anzahl der Kandidaten nochmals geändert habe.
3. Wahlumtriebe zum Nachteil der Beschwerdeführerin seien nicht erfolgt; diese sei auch im Wahlvorschlag berücksichtigt worden. Die zur Information an die Gemeindeglieder versandten Unterlagen seien korrekt.
4. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Kandidatin, die den Kirchenbeitrag nicht ausreichend bezahlt haben soll, habe in den vergangenen Jahren den Kirchenbeitrag in der jeweils vorgeschriebenen Höhe bezahlt.
5. Es sei richtig, dass Briefe mit Briefwahlstimmen ungeöffnet im Sekretariat liegen geblieben seien, weil die für die Bearbeitung zuständige Person in der Woche vor dem Wahlsonntag ausgefallen sei.
„Dadurch wurden die hereinkommenden Briefwahlstimmen an zwei verschiedenen Orten verwahrt. In einer Geldkassette diejenigen, die noch Frau ***** bearbeitet hatte und die danach eintreffenden an einem anderen Ort. Die Wahlkommission hatte zwar die Briefwahlaufstellung und die während der Krankheit von Frau ***** noch einlangenden Briefe berücksichtigt, aber diejenigen, welche noch in der Geldkassette verwahrt waren, leider nicht gefunden. Dass Briefe fehlen, wurde durchaus bemerkt, es wurden die Stimmen ohne die fehlenden ausgezählt, das Vorkommnis wurde vermerkt und das Wahlprotokoll abgeschlossen. Am 20. Juni hat sich der Wahlausschuss des Problems angenommen und zusätzlich feststellen müssen, dass die Briefe in der Geldkassette unvollständig waren. Es waren nur die neutralen Stimmkuverts hinterlegt, die Briefe selbst waren geöffnet worden und nicht mehr vorhanden, obwohl dies anders angeordnet war. Zusätzlich war die Anzahl der vermerkten Posteingänge um eines kleiner als die vorgemerkten Kuverts. Eines der Stimmkuverts war geöffnet, es war mit Gemeindevertretungswahl markiert, aber ebenfalls keinem Absender zuordenbar. Diese Stimme wurde als ungültig gewertet und konnten damit die korrekt verschlossenen Kuverts - unter der Voraussetzung, dass niemand die Stimmkuverts ausgetauscht hat - den vermerkten Posteingängen zugeordnet werden. Der Wahlausschuss hat nun diese Stimmen unter die anderen Stimmzettel gemischt und die gesamten Stimmen neu ausgezählt und ein abschließendes Protokoll erstellt. Das Ergebnis wurde festgestellt und vom Presbyterium beschlossen. Am vorläufigen Ergebnis selbst hat sich nichts geändert.“
III.
Der Revisionssenat legt seiner Entscheidung folgenden aus der Aktenlage ersichtlichen Sachverhalt zu Grunde:
a) Der Stimmzettel enthält folgenden Hinweis: „Personen, die NICHT von Ihnen gewählt werden, bitte eindeutig streichen.“
b) Zur Anfrage des Revisionssenates, aufgrund welcher Gegebenheiten eine geheime Stimmabgabe in den Wahllokalen gewährleistet oder möglich war, äußerte sich die Pfarrgemeinde wie folgt:
„Zunächst haben wir den Stimmzettel mit der persönlichen Einladung zur Stimmabgabe mit gesandt. Es hatte also jeder die Möglichkeit, in Ruhe und allein zu überlegen, wen er streicht und wen nicht, und den fertig ausgefüllten, gefalteten Stimmzettel vor der Kommission ins Kuvert zu geben und in die Urne zu werfen. So haben das die meisten Mitglieder gehandhabt. Wer keinen Stimmzettel mitgebracht hat, konnte vor Ort einen neuen Stimmzettel erhalten und vor Ort wählen. Alle drei Wahllokale haben Nebenräume (Sakristei), in welchen eine zurückgezogene Stimmabgabe möglich ist. Die Kirchen in ***** und ***** bieten zusätzlich ausreichenden Raum, in welchem bei mäßigem Besuch eine geheime Abgabe abseits anderer Personen möglich ist.“
c) Folgender Satz befindet sich auf der Rückseite des Wahlprotokolls vom 3. Juni 2018, 1. Teil, *****:
„Am 20. Juni berichtet […], dass einige der umseitigen Personen nicht persönlich anwesend waren. Es wird vermutet, dass die Stimmen von beauftragten Personen gebracht wurden, was unzulässig ist“.
#
IV.
Der Revisionssenat hat rechtlich erwogen:
1. Der Revisionssenat ist zuständig (Artikel 119 Absatz 3 Kirchenverfassung – KV; § 7 Absatz 1 Wahlordnung - WahlO)
2. Die Wahlanfechtung ist rechtzeitig (§ 43 Absatz 2 kirchliche Verfahrensordnung - KVO; § 7 Absatz 3 WahlO).
3. Die Wahlanfechtung ist berechtigt.
#
a) Rechtsgrundlagen
§ 1 WahlO bestimmt, dass alle Wahlen in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel zu erfolgen haben. Jeder Wahlberechtigte hat seine Stimme persönlich abzugeben. Für die Wahl in die Gemeindevertretung und für die Pfarrerwahl ist auch Briefwahl nach Maßgabe der Wahlordnung zulässig. Leere Stimmzettel sind ungültig.
§ 18 WahlO verlangt, dass der Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zusammen mit der Einladung zur Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bzw. vor dem Wahltag den wahlberechtigten Gemeindegliedern zu übermitteln ist. Der alphabetisch gereihte Wahlvorschlag kann als Stimmzettel verwendet werden. Die vom Presbyterium vorgeschlagenen Kandidaten können auf dem als Stimmzettel zu verwendenden Wahlvorschlag gekennzeichnet werden.
§ 21 WahlO regelt die Briefwahl und lautet:
Absatz 1: Wahlberechtigten, die ihren Stimmzettel brieflich abgeben wollen, ist mit dem Wahlvorschlag ein Briefumschlag zu übermitteln, der zur Abgabe des Stimmzettels verwendet werden kann. Dieser Briefumschlag trägt keinerlei Kennzeichnung. Ein weiterer mit fortlaufender Nummer und dem Vermerk „Briefwahl“ versehener Briefumschlag zur Zurücksendung der Stimme ist anzuschließen.
Absatz 2: der Stimmzettel ist in den übermittelten Briefumschlag einzulegen, der unverschlossen in den äußeren Umschlag einzulegen ist. Dieser ist an das Presbyterium zu übersenden.
Absatz 3: Die briefliche Abgabe der Stimmzetteln hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stimmzettel vor Schluss der allgemeinen Wahl beim Wahlleiter einlangt. Nachher eintreffende Stimmzettel sind ungültig.
Absatz 4: Die brieflich abgegeben Stimmzettel sind anlässlich der allgemeinen Wahlhandlung in die Wahllisten einzutragen und in diesen als solche kenntlich zu machen.
Absatz 5: Die verschlossenen Außenumschläge der brieflich abgegebenen Stimmzettel sind vom Vorsitzenden zu öffnen, die unverschlossenen Umschläge sind zu entnehmen und den persönlich abgegebenen Stimmzetteln hinzuzufügen. Dabei ist auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu achten, erst dann erfolgt die Zählung aller abgegebenen Stimmzettel.
§ 10 Absatz 1 WahlO lautet:
Wählbar in die Gemeindevertretung sind Gemeindemitglieder, die eigenberechtigt, wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen oder ausgenommen sind und die für die der Wahl vorausgehenden Kalenderjahre rechtskräftig vorgeschriebenen Kirchenbeiträge bezahlt haben.
b) Schlussfolgerungen:
1. Gemäß § 1 Absatz 2 WahlO sind leere Stimmzettel ungültig. Der Begriff „leerer Stimmzettel“ ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass der Stimmzettel kein schriftliches Handzeichen der wahlberechtigten Person enthält, die auf seinen Wählerwillen schließen lässt. Zur Kennzeichnung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel kommt damit jene Variante, nach der festgelegt wird, dass nicht gewählte Personen auf dem Stimmzettel zu streichen sind, dann nicht in Frage, wenn – wie bei der hier angefochtenen Wahl - nur so viele Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, wie es kandidierende Personen auf dem Stimmzettel gibt, weil diesfalls auch die Abgabe eines Stimmzettels ohne jedes schriftliche Handzeichen möglich ist.
Die in der betroffenen Pfarrgemeinde gewählte Vorgehensweise beim Ausfüllen des Stimmzettels entspricht damit nicht der WahlO. Die Wahlanfechtung ist deshalb schon aus diesem Grund berechtigt.
2. Darüber hinaus wurde beim angefochtenen Wahlvorgang auch der Grundsatz des geheimen Wahlrechts verletzt.
Der Grundsatz des geheimen Wahlrechts ist eine der zentralen Säulen der Rechtsordnung der Kirche. Eine Wahl ist dann nicht geheim, wenn das unbeobachtete Ausfüllen von Stimmzetteln nicht gewährleistet wird (Revisionssenat R 7/2005).
Letzteres war bei der angefochtenen Wahl der Fall. Der Hinweis der betroffenen Pfarrgemeinde, dass alle Wahllokale über Nebenräume verfügen, in welchen eine „zurückgezogene Stimmabgabe möglich sei“ und dass auch die Kirchen in den Wahlorten ***** und ***** ausreichenden Raum für eine Stimmabgabe geboten haben, sind nicht zielführend. Das Ausfüllen des im Wahllokal ausgehändigten Stimmzettels als Teil des Wahlvorgangs darf nicht in Nebenräume des Wahllokals oder in Kirchen „ausgelagert“ werden. Nur so ist gewährleistet, dass der im Wahllokal befindliche Wahlausschuss die persönliche, unbeeinflusste und geheime Stimmabgabe mittels des ausgegebenen Stimmzettels überwachen kann.
War demnach im Wahllokal das unbeobachtete Ausfüllen der Stimmzetteln nicht gewährleistet, verstößt diese Vorgangsweise gegen die WahlO. Die Wahlanfechtung ist deshalb auch aus diesem weiteren Grund berechtigt.
3. Zugestanden hat die Pfarrgemeinde darüber hinaus, dass die Bestimmungen über die Briefwahl nicht korrekt eingehalten worden sind.
4. Die Bestimmungen eines unzulässigen Wahlmodus durch das Presbyterium (Nichtbeachten des § 1 Abs 2 WahlO) und der Verstoß gegen das Gebot des geheimen Wahlrechts sind Ordnungswidrigkeiten, die das Wahlergebnis beeinflussen können und zur Aufhebung des gesamten Wahlvorgangs führen.
5. Zuletzt ist noch darauf zu verweisen, dass gemäß § 1 Abs 1 WahlO die Stimme persönlich abzugeben ist, was in Hinblick auf den Vermerk auf der Rückseite des Wahlprotokolls 1. Teil vom 3. Juni 2018 in ***** nicht auf alle abgegebenen Stimmen zugetroffen haben dürfte.
6. Da es § 18 Abs 3 WahlO ermöglicht, die vom Presbyterium vorgeschlagenen Kandidaten als solche am Stimmzettel zu kennzeichnen, ist die im Informationsblatt erfolgte Art der Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht benachteiligend und auch nicht rechtswidrig.
#
V.
Dieses Erkenntnis ist in folgender verkürzter Form im Amtsblatt zu veröffentlichen:
„ 1. Gemäß § 1 Absatz 2 WahlO sind leere Stimmzettel ungültig. Zur Kennzeichnung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel kommt damit jene Variante, nach der festgelegt wird, dass nicht gewählte Personen auf dem Stimmzettel zu streichen sind, dann nicht in Frage, wenn – wie bei der hier angefochtenen Wahl - nur so viele Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, wie es kandidierende Personen auf dem Stimmzettel gibt.
2. Der Grundsatz des geheimen Wahlrechts ist eine der zentralen Säulen der Rechtsordnung der Kirche. Eine Wahl ist dann nicht geheim, wenn das unbeobachtete Ausfüllen von Stimmzetteln nicht gewährleistet wird. Das Ausfüllen des im Wahllokal ausgehändigten Stimmzettels ist Teil des Wahlvorgangs und darf nicht in Nebenräume des Wahllokals oder in Kirchen „ausgelagert“ werden. Nur so ist gewährleistet, dass der im Wahllokal befindliche Wahlausschuss die persönliche, unbeeinflusste und geheime Stimmabgabe mittels des ausgegebenen Stimmzettels überwachen kann.“
#
Wien, am 17. Oktober 2018
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident