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Vereinbarung zur Regelung der Tourismus- und Urlaubsseelsorge in Österreich

Vom 7. Dezember 2018

ABl. Nr. 200/2018

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§ 1

Die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich (EKiÖ) verpflichtet sich in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und im Rahmen ihrer Möglichkeiten den kirchlichen Dienst an deutschsprachigen Christen/Christinnen zu fördern, die sich in Österreich als Touristen/Touristinnen aufhalten. Dazu wird diese Vereinbarung getroffen.
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§ 2
Rahmenbedingungen

Die Beauftragung durch die EKD von Pfarrerinnen und Pfarrern aus deutschen Gliedkirchen und deutschsprachigen Kirchen erfolgt in der Kurz- als auch in der Langzeitseelsorge gemäß der Entsendebeihilfeverordnung der EKD.
Die Ausschreibung der Stellen, die Auswahl von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie die Auszahlung des dafür vorgesehenen Entgelts bzw. der Tagespauschale erfolgt durch die EKD.
Die EKiÖ sorgt für die notwendigen Rahmenbedingungen vor Ort. Dabei sind folgende Kriterien anzustreben:
  1. Die Tourismus- und Urlaubsseelsorge in Österreich wird durch verlässliche Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen vor Ort unterstützt und von der EKiÖ verantwortet.
  2. Es liegt ein Konzept der betreffenden Gemeinden, Regionen bzw. der Gesamtkirche vor, das auf die Tourismus- und Urlaubsseelsorge an deutschsprachigen Gästen zielt.
  3. Die Gemeinde vor Ort bzw. der Gemeindeverband oder die Superintendenz ist bei der Suche einer geeigneten Wohnung (möglichst kostengünstig bis kostenfrei) behilflich.
  4. Die Gemeinde vor Ort, der Gemeindeverband, die Superintendenz bzw. die Gesamtkirche verantwortet die Werbung für das Angebot der Urlaubsseelsorge (Veröffentlichung auf der Webseite).
Der/die von der EKiÖ Beauftragte für die Tourismus- und Urlaubsseelsorge stimmt weitere Rahmenbedingungen mit der EKD ab. Im Herbst eines jeden Jahres wird die Auswahl der Stellen in Abstimmung zwischen der EKD und dem/der Beauftragten der EKiÖ auf Fortführung überprüft. Dies geschieht orientiert an den Zielen des Rates der EKD für seine Auslandstourismusarbeit, die er in seiner 47. Sitzung am 27./28. Juni 2014 beschlossen hat. Streichungen von Stellen müssen begründet werden; die Einrichtung neuer Stellen kann sowohl von Seiten der EKD als auch der EKiÖ angeregt werden.
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§ 3
Kurzzeitseelsorge

Während der Sommer- bzw. vereinzelt Wintermonate finden an ausgewählten Ferienorten regelmäßig deutschsprachige Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen statt. Für diesen Dienst werden Urlaubspfarrer und -pfarrerinnen durch die EKD in Absprache mit der EKiÖ gemäß den dafür geltenden Bestimmungen beauftragt.