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Vertrag zwischen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa und der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich

Vom 5. November 2018

ABl. Nr. 179/2018

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Präambel

Die GEKE ist die Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa, der lutherische, methodistische, reformierte und unierte Kirchen aus über dreißig Ländern Europas und Südamerikas angehören (im Folgenden: „GEKE“). Im März 2017 hat der Rat der GEKE die permanente Ansiedlung der Geschäftsstelle der GEKE in Wien beschlossen. Um der GEKE in Österreich für den staatlichen Bereich zur Erlangung eigener Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu verhelfen, hat die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich sie mit kirchenrechtlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet und veranlasst, dass sie gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (Protestantengesetz) den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt hat (im Folgenden: „GEKE KöR“). Für das rechtliche Verhältnis zwischen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich und der auf diese Weise errichteten GEKE KöR gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
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Artikel 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich erkennt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der GEKE KöR an; die GEKE KöR ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. Insbesondere
  1. bestehen zwischen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich und der GEKE KöR keine Rechte und Pflichten, es sei denn, dass diese zur Erfüllung der Vorgaben des Protestantengesetzes oder sonstigen staatlichen Rechts erforderlich sind oder Rechte und Pflichten durch gesonderte Vereinbarung begründet werden;
  2. gibt sich die GEKE KöR ihre Ordnung selbst;
  3. beschließt die GEKE KöR entsprechend ihrem Statut Änderungen desselben und eine allfällige Auflösung der GEKE KöR.
( 2 ) Die GEKE KöR ist verpflichtet, der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten aus § 4 Protestantengesetz erforderlich ist.
( 3 ) Eine Haftung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich für die GEKE KöR, insbesondere für deren Verbindlichkeiten, ist ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich sowie der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur GEKE KöR oder aus vertraglicher Vereinbarung bleibt unberührt.
( 4 ) Die rechtlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich sowie der GEKE KöR gegenüber der Republik Österreich und deren Ländern bleiben unberührt.
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Artikel 2

Die Errichtung der GEKE KöR kann durch die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich nicht widerrufen werden.
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Artikel 3

( 1 ) Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
( 2 ) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen.
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Artikel 4

Macht eine der Vertragsparteien geltend, wegen einer Änderung in den bei Abschluss dieses Vertrages zugrundeliegenden Verhältnissen am Vertrag nicht festhalten zu können, so ist die andere Vertragspartei zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet. Der Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.
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Artikel 5

Zwischen den Vertragsparteien sollen Verhandlungen und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten vom Geist der Geschwisterlichkeit bestimmt sein.