.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Statut der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) – Leuenberger Kirchengemeinschaft
Vom 5. November 2018
ABl. Nr. 179/2018
####§ 1
Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa
(
1
)
1Die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zustimmenden Kirchen erklären und verwirklichen untereinander Kirchengemeinschaft. 2Diese Kirchen bilden die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft (GEKE). Die GEKE dient der Verwirklichung der Kirchengemeinschaft, wie sie in Abschnitt IV.32 der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa beschrieben ist, insbesondere durch die gemeinsame Ausrichtung von Zeugnis und Dienst und die theologische Weiterarbeit.
(
2
)
1Weitere Kirchen können dieser Kirchengemeinschaft auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa durch besondere Vereinbarung beitreten. 2Näheres regeln die vom Rat erlassenen Leitlinien zur Begründung der Mitgliedschaft in der GEKE.
#§ 2
Rechtsstellung und Sitz
(
1
)
1Die GEKE hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des österreichischen Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche – Protestantengesetz, BGBl. Nr. 182/1961 idgF. 2Sie hat ihren Sitz in Wien, Österreich.
(
2
)
Die GEKE kann sich der Amtshilfe ihrer Mitgliedskirchen bedienen.
#§ 3
Organe
Organe der GEKE sind:
- die Vollversammlung;
- der Rat;
- das Präsidium des Rates;
- der Generalsekretär/die Generalsekretärin;
- die Regionalgruppen.
§ 4
Die Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung hat alle Entscheidungen, insbesondere solche von grundlegender Bedeutung, zu treffen, es sei denn, dass in diesem Statut etwas anderes bestimmt wird.
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
- die Richtlinien für die Arbeit der GEKE, insbesondere für die des Rates, zu beschließen;
- über die Anträge der Mitglieder und über Vorlagen des Rates zu beraten und zu entscheiden;
- die Mitglieder des Rates zu wählen.
Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Vollversammlung der GEKE tritt in der Regel alle sechs Jahre zusammen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- bis zu zwei Delegierte jeder Mitgliedskirche als Mitglieder mit Stimm-, Rede- und Antragsrecht;
- bis zu zehn vom Rat berufene Delegierte als Mitglieder mit Stimm-, Rede- und Antragsrecht;
- bis zu zwei entsandte Vertreterinnen und Vertreter jeder beteiligten Kirche als Mitglieder ohne Stimmrecht, aber mit Rede- und Antragsrecht;
- die Mitglieder des amtierenden Rates, die nicht Delegierte sind, sowie der Generalsekretär der GEKE als Mitglieder ohne Stimmrecht, aber mit Rede- und Antragsrecht;
- vom Rat eingeladene Beratende, die mit Rederecht an der Vollversammlung teilnehmen.
(
3
)
1Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Eröffnung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Ein Beschluss wird gefasst, wenn mehr Stimmen dafür als dagegen abgegeben werden. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
4
)
Die Verhandlungen im Plenum sind öffentlich, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
#§ 5
Der Rat
(
1
)
Der Rat ist für die Arbeit zwischen den Vollversammlungen verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa und der Beschlüsse der Vollversammlungen die Kirchengemeinschaft zu fördern;
- die Beschlüsse der Vollversammlung umzusetzen;
- neue Beschlüsse der Vollversammlung vorzubereiten;
- Richtlinien und Einzelanweisungen für die Arbeit der GEKE zu beschließen, soweit keine ausschließlichen Zuständigkeiten der Vollversammlung berührt sind;
- die theologischen Lehrgespräche und Arbeitsgruppen (Fachbeiräte, Regionalgruppen, Projektgruppen) zu begleiten;
- die Vollversammlungen vorzubereiten und ihre Tagungen zu leiten;
- die Aufsicht über die Geschäftsstelle zu führen;
- den Haushalt der GEKE zu beschließen;
- die Rechnungsprüfung zu bestellen und die notwendigen Entlastungen zu beschließen.
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
1Der Rat wird von der Vollversammlung gewählt. 2Ihm gehören 13 Mitglieder und eine entsprechende Anzahl von ihnen persönlich zugeordneten stellvertretenden Mitgliedern an. 3Bei der Wahl des Rates ist die konfessionelle und regionale Gliederung der GEKE angemessen zu berücksichtigen. 4Ausscheidende Mitglieder werden durch Kooptation ersetzt.
(
3
)
1Der Rat tritt in der Regel zu ein bis zwei Sitzungen im Jahr zusammen. 2Er konstituiert sich noch während der Vollversammlung und wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus drei Präsidentinnen/Präsidenten besteht, davon ein geschäftsführendes Mitglied. 3Die Präsidentinnen oder Präsidenten vertreten die GEKE nach außen. 4Sie sind dem Rat verantwortlich.
(
4
)
Die Amtszeit des Rates endet, wenn sich der von der nächsten Vollversammlung gewählte Rat konstituiert hat.
#§ 6
Geschäftsstelle, Generalsekretär/in
(
1
)
1Die Arbeit der Vollversammlung und des Rates wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Weisungen der Vollversammlung und des Rates.
(
2
)
1Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. 2Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird vom Rat berufen. 3Er oder sie führt die laufenden Geschäfte. 4Er oder sie ist der Vollversammlung und dem Rat rechenschaftspflichtig. 5Der Rat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
#§ 7
Vertretung im Rechtsverkehr
1Die GEKE wird im Rechtsverkehr durch den geschäftsführenden Präsidenten/die geschäftsführende Präsidentin oder den Generalsekretär/die Generalsekretärin vertreten. 2Geschäfte, die im Einzelfall einen Gesamtwert von 50.000 EUR übersteigen, können die beiden genannten Personen nur gemeinschaftlich vornehmen.
#§ 8
Anzuwendendes Recht
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelangt das für die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich sowie die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich geltende Recht zur Anwendung.
#§ 9
Haushalt
1Der Haushalt der GEKE wird durch Beiträge aller Kirchen und durch Zuwendungen finanziert. 2Bei der Bemessung der Beiträge sollen die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskirchen Berücksichtigung finden. 3Die Teilnahme an den Veranstaltungen der GEKE sowie die Mitwirkung in den Gremien setzt die regelmäßige Zahlung der Beiträge voraus. 4Der Haushalt wird in der Regel für ein Haushaltsjahr aufgestellt, er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 5Der Haushalt wird vom Rat beschlossen.
#§ 10
Änderung des Status
(
1
)
1Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss geändert werden, der den Wortlaut des Statuts ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung.
(
2
)
1Entsprechende Vorlagen müssen, mit einer Stellungnahme des Präsidiums verbunden, den Mitgliedern der Vollversammlung sowie den Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen spätestens drei Monate vor der Beratung zur Stellungnahme vorliegen. 2Sie haben den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen samt einer Begründung zu enthalten.
#§ 11
Ausscheiden einer Mitgliedskirche
(
1
)
Eine Mitgliedskirche scheidet aus der GEKE aus, wenn sie gegenüber dem Rat schriftlich ihren Austritt erklärt.
(
2
)
1Unbeschadet des Abs. 1 scheidet eine Mitgliedskirche aus der GEKE aus, wenn die theologischen Voraussetzungen für die Erklärung von Kirchengemeinschaft nicht mehr gegeben sind und dies durch Beschluss der Vollversammlung festgestellt wird. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; das Ausscheiden wird mit dem Beschluss wirksam.
(
3
)
Mit Ausscheiden einer Mitgliedskirche aus der GEKE endet die Amtszeit aller Mitglieder der Vollversammlung und des Rates, die der entsprechenden Mitgliedskirche angehören.
#§ 12
Schlussbestimmungen
1Über die Auflösung der GEKE entscheidet die Vollversammlung. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. 3Im Falle der Auflösung der GEKE fällt das Vermögen der GEKE nach Begleichung aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der durchschnittlichen Beiträge der letzten fünf Jahre an die Mitgliedskirchen der GEKE.