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Grundsätze für die Arbeit der Gemischt-Katholisch-Evangelischen Kommission

Vom 17. April 2018

ABl. Nr. 156/2018

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1.

Die Österreichische Bischofskonferenz und der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. haben mit 10. Jänner 1966 die Gemischt-Katholisch-Evangelische Kommission eingerichtet, damit in ihr jene Fragen erörtert werden, die sich im Verhältnis der beiden Kirchen in Österreich ergeben. Die Kommission dient beiden als Beratungsorgan für einschlägige Fragen. Die Arbeit der Kommission ist darauf gerichtet, das Verständnis für die jeweils andere Kirche zu vertiefen, Meinungsverschiedenheiten zu klären sowie Wege zu einer Intensivierung der gemeinsamen Arbeit der Kirchen zu finden. Dabei sind die Mitglieder der Kommission unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung an die jeweiligen kirchlichen Vorschriften gebunden, wissen sich aber verpflichtet, im Hören auf die Meinung der Vertreter und Vertreterinnen der anderen Kirche ihren Beitrag zur Erreichung eines möglichst weitgehenden Einvernehmens herzustellen. Die Kommission weiß sich in ihrer Arbeit der Charta Oecumenica verpflichtet.
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2.

Die Kommission hat darum zunächst jene Fragen zu erörtern, die ihr direkt von der Bischofskonferenz oder dem Oberkirchenrat zugewiesen werden. Sie wird darüber hinaus Anliegen aufgreifen, die sich aus konkreten Entwicklungen oder Anfragen einzelner ihrer Mitglieder ergeben und kann schließlich von sich aus bestimmte Bereiche behandeln, von denen sie sich ein Wachsen des gegenseitigen Verständnisses verspricht. Die Kommission prüft und entwickelt Schritte auf die konkrete Einheit unserer Kirchen hin. Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um Lehrfragen. Jedoch wird das Gespräch in der Kommission auf die Behandlung grundsätzlicher theologischer Fragen nicht von vornherein verzichten können.
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3.

Die Kommission soll alle ihr gebotenen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu den in den einzelnen Diözesen und Superintendenzen bestehenden Kommissionen, Arbeitsgruppen und Einrichtungen nützen, die sich mit Fragen des Verhältnisses zwischen den beiden Kirchen beschäftigen.
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4.

Bei der Behandlung von konkreten Gegebenheiten wird davon auszugehen sein, dass in jedem Fall eine Lösung von Problemen möglichst auf lokaler Ebene angestrebt werden soll. Offene Fragen, die in den Pfarrgemeinden und Diözesen nicht gelöst werden konnten, sollen Gegenstand der Verhandlungen in der Gemischten Kommission sein.
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5.

Die Kommission ist paritätisch mit zehn Vertretern bzw. Vertreterinnen jeder Kirche besetzt. Jede Kirche nominiert ihre Vertreter und Vertreterinnen. Dabei sollten sowohl die theologischen Fachbereiche wie auch die einzelnen Diözesen und Superintendenzen berücksichtigt werden. Das Sekretariat der Bischofskonferenz und die Kanzlei des Oberkirchenrates, die die Sekretariatsgeschäfte für die Gemischte Kommission besorgen, sorgen dafür, dass die Namen und die kirchliche Stellung der Vertreter und Vertreterinnen der jeweils anderen Kirche bekanntgegeben werden.
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6.

Die Sitzungstermine werden in der Regel von der Kommission selbst festgelegt. Das Recht, die Einberufung einer Sitzung der Kommission zu verlangen, steht der Bischofskonferenz, dem Oberkirchenrat oder mindestens fünf Mitgliedern der Kommission zu. In einem solchen Fall ist von den Vorsitzenden ehebaldigst eine Sitzung einzuberufen.
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7.

Die Kommission ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden zu Beratungen und Beschlüssen berechtigt. Gegen die Mehrheit der anwesenden Vertreter bzw. Vertreterinnen einer Kirche können keine Beschlüsse gefasst werden.
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8.

Die Vertreter und Vertreterinnen jeder der beiden Kirchen in der Kommission wählen aus ihrer Mitte je eine/n Vorsitzende/n. Diese beiden Vorsitzenden leiten abwechselnd die Sitzungen der Kommission.
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9.

Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel in Wien statt. Dabei lädt abwechselnd jede der beiden Kirchen ein, doch kann die Kommission einvernehmlich eine andere Vorgangsweise festlegen.
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10.

Die Kommission kann zur Behandlung spezieller, vor allem theologischer Fragen nach Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmens Fachleute beiziehen oder solche mit der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen sowie bei Notwendigkeit auch Unterausschüsse bestellen. Diese sind paritätisch zu besetzen. Sie haben die Ergebnisse ihrer Beratungen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
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11.

Die Memoranden der Kommissionssitzungen sind in Form von Gesprächs- und Ergebnisprotokollen zunächst durch den/die Verfasser/innen den beiden Vorsitzenden vorzulegen. Diese übermitteln sie an die Bischofskonferenz bzw. an den Oberkirchenrat. Sodann erfolgt die Versendung an die Mitglieder der Kommission.
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12.

Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. Die Kommission kann jedoch bitten, dass die Bischofskonferenz und der Oberkirchenrat Ergebnisse ihrer Beratungen innerhalb der Kirchen bekannt machen.
Beschlossen im Evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. am 17. April 2018.