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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:15.09.2016
Aktenzeichen:R1,2/2016 (II)
Rechtsgrundlage:Art 88 Abs. 2 Z 13 KV, § 2 Abs. 1 KbFaO-VO 2005; § 7 Abs. 2 KBO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Aufsicht über Pfarrgemeinden, Aufsicht über die Einhebung von Kirchenbeiträgen
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Leitsatz:

  1. Zu den Aufgaben des Oberkirchenrates A.B. gehört gem Art 88 Abs. 2 Z 13 KV die oberste Aufsicht über die Einhebung von Kirchenbeiträgen. Er darf Pfarrgemeinden gem § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vollziehung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung 2005 unter Aufsicht stellen.
  2. Die Zuständigkeitsnorm des § 7 Abs. 2 Kirchenbeitragsordnung (KBO) bezieht sich ausschließlich auf den Rechtsmittelzug des Beitragspflichtigen gegen Bescheide der Kirchenbeitragsstelle.
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Az: R 1,2/2016 (II)
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, die rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie die zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Beowulf Moser und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz im Beisein der Schriftführerin Sandra Gajic in den Verfahren a) über die Berufung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. *****, *****, *****, gegen die schriftliche Weisung nach § 7 Abs. 1 Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) des Superintendentialausschusses Kärnten-Osttirol der Evangelischen Kirche in Österreich vom 16. 3. 2016, Zahl 69/2016 (R 1/2016), und b) über die Beschwerde der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. *****, *****, *****, gegen den Bescheid des OKR A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich vom 31. 3. 2016, GD 390; 750/2016 (R 2/2016), den
Beschluss
gefasst:
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I. Der Beschwerde der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** gegen den Bescheid des Oberkirchenrates A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich vom 31.3.2016, GD 390, 750/2016 (R 2/2016) wird nicht Folge gegeben.

II. Die Berufung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** gegen die schriftliche Weisung des Superintendentialausschusses Kärnten-Osttirol der Evangelischen Kirchen in Österreich vom 16. 3. 2016, Zahl 69/2016 wird zuständigkeitshalber an den Oberkirchenrat A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich überwiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Zu I.

1. Mit Bescheid vom 31.3.2016 hat der Evangelische Oberkirchenrat A.B. die Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vollziehung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO-VO 2005) mit sofortiger Wirkung unter Aufsicht gestellt und weiters ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung vorzugehen ist.

Zur Begründung wurde ausgeführt:
Die Entwicklung des Kirchenbeitragsaufkommens in der beschwerdeführenden Pfarrgemeinde sei seit mehreren Jahren auffällig; es habe seit 2009 keine merklichen Steigerungen gegeben, die Bemessungsgrundlagen seien nur 2011 und 2013 angepasst worden, auch für 2016 sei keine generelle Anpassung geplant gewesen. 2015 sei die Rückstandseinforderung unzureichend gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe trotz verschiedener Besprechungen mit allen relevanten Beteiligten (Kirchenbeitragsbeauftragter, Vertreter aus der Gemeinde, Superintendent und Superintendentialkuratorin) und trotz Empfehlungen insbesondere des Kirchenbeitragsbeauftragten seit längerem und in beträchtlichem Ausmaß Rechtsvorschriften betreffend den Kirchenbeitrag (Vorschreibung und Einhebung, insbesondere die notwendigen jährlichen Anpassungen der Bemessungsgrundlage zumindest an die allgemeine Einkommensentwicklung) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, was unter anderem finanzielle Nachteile für die Evangelische Kirche in Österreich habe.

2. Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Entscheidung wegen Gesetzwidrigkeit und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung.
Die Verordnung zur Vollziehung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung 2005 (KbFaO VO 2005) sei durch die Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) nicht gedeckt. Nach dieser sei nämlich die Aufsicht in Kirchenbeitragsangelegenheiten dem Superintendentialausschuss zugewiesen, der gem § 7 KbFaO in Kirchenbeitragssachen Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz sei. Die Anordnung des § 2 Abs. 1 KbFaO-VO 2005, dass Gemeinden durch Bescheid des Oberkirchenrates unter Aufsicht gestellt werden könnten, widerspreche § 7 KbFaO, weshalb der Oberkirchenrat für die Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zuständig sei.
Darüber hinaus sei die kirchliche Verfahrensordnung (KVO) in ihren §§ 26, 27 insoweit verletzt worden, als der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit geboten worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und hierzu Stellung zu nehmen.

Die im Bescheid enthaltenen Sachverhaltfeststellungen seien insofern falsch, als die Vorschreibungssummen der Beschwerdeführerin folgende Steigerungen gegenüber den jeweiligen Vorjahren aufwiesen: 2013 +4,3%, 2014 +11,54 %, 2015 +20,30 %. Damit sei die Aussage unrichtig, es habe im Kirchenbeitragswesen der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keine signifikanten Verbesserungen gegeben. Das Mahnwesen für 2015 beginne erst 2016 zu greifen. Auch ein mit dem Kirchenbeitragswesen nicht vertrauter Laie könne aus den vorliegenden Zahlen erkennen, wohin eine generelle Erhöhung der Vorschreibungen für 2016 führen werde: Zu massiven Austritten und zu keiner signifikanten Steigerung der Zahlungseingänge. Das Presbyterium der Beschwerdeführerin halte daher daran fest, für 2016 nur individuelle Anpassungen vorzunehmen, was immerhin zu einer um 6,65 % höheren Vorschreibungssumme führen werde.
3. In seiner Gegenäußerung verweist der Oberkirchenrat A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich darauf, dass ihm laut Art 88 Abs. 1 Z 13 Kirchenverfassung (KV) die „oberste Aufsicht für die Einhebung der Kirchenbeiträge“ zustehe.

Die Beschwerdeführerin sei schon seit 2010 ein Problemfall hinsichtlich des Kirchenbeitrags; mehrfach sei dies Gegenstand von Sitzungen des Superintendentialausschusses gewesen (Nichterhöhung der Bemessungsgrundlage 2012 trotz Aufforderung; absprachewidriges Versenden der Vorschreibungen für 2013). Die sich für 2016 aufgrund einer Novelle ergebenden Rechtsänderungen seien von der Beschwerdeführerin bewusst ignoriert worden, weshalb die getroffene Maßnahme unerlässlich gewesen sei, um eine rechtskonforme Vollziehung der Kirchenbeitrags-Angelegenheiten zu gewährleisten. 

Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in direkten Kontakten mit den Vorwürfen der Rechtsverletzungen konfrontiert worden und habe hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Sicht darzulegen.
4. Der Revisionssenat legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Bereits im Protokoll der Sitzung des Superintendentialausschusses der Evangelischen Superintendenz Kärnten-Osttirol (SupA) vom 3.2.2010 wird zum Thema Kirchenbeitrag ausgeführt: „Stufenmodell für Problemfälle soll eingeleitet werden“ Unter den genannten Gemeinden ist auch die Beschwerdeführerin.
Auch in der Sitzung des SupA vom 4.10 2012 ist die Kirchenbeitragssituation bei der Beschwerdeführerin Thema. Berichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin eine „Nullrunde“ gemacht hat, ein Kontakt mit der Kirchenbeitragsreferentin erfolglos blieb und ein „dringender Termin“ unerlässlich sei.
Im Protokoll der Sitzung des SupA vom 16. 1. 2013 ist zum Thema Kirchenbeitrag festgehalten: „Problem *****: Vorschreibungen sind wieder ohne große und durch die Gespräche vorgeschlagenen Maßnahmen bereits ausgeschickt! Welche Maßnahme ist für ***** zu setzen?“
Im Protokoll der Sitzung des SupA vom 14. 10. 2013 ist festgehalten: „PG *****: ist ein großes Problem. Die Pfarrgemeinde hat eine Nullerhöhung gemacht, die am 4. Jänner 2013 ausgeschickt wurde. Viele Personen haben jahrelang nicht vorgeschrieben bekommen. Die Vorschreibung darf nicht mehr unkontrolliert hinausgehen. Der Sup.-Ausschuss beschließt, dass vor der Aussendung der Vorschreibung eine Kontrolle durch Herrn Ing. ***** erfolgen muss. Dies wird der Gemeinde kommuniziert.“

In einem Mail vom 30.12.2013 an *****, den Kirchenbeitrags-Beauftragten der Beschwerdeführerin, lehnte Ing. ***** „eine Vorschreibung mit 4.1.2014 sowie die Aussendung der Kirchenbeitragsvorschreibung für 2014 unter meiner Verantwortung ab.“ Bei erster oberflächlicher Durchsicht der Vorschreibungen sei aufgefallen, dass 33 Personen aus seiner Sicht ungerechtfertigt den Status „Sozialfall“ erhalten haben; insgesamt seien 157 Personen (das sind rund 1/3 der Kirchenbeitragpflichtigen) unter 100 EUR eingestuft. 

Am 4. 1. 2014 antwortete *****, dass er heute die Kirchenbeitrag- Vorschreibungen durchgeführt habe und diese am Dienstag verschickt würden. „Wir haben alle Sozialfälle in unserer Gemeinde überprüft und können Ihnen versichern, dass jede Einstufung berechtigt ist. Dass es teilweise noch grobe Ungerechtigkeiten gibt ist uns klar. Da wir aber nicht vorhaben, Kirchenbeiträge zu senken, müssen wir einige Kirchenbeiträge drastisch erhöhen. Um eine Austrittswelle zu vermeiden werden diese Erhöhungen von uns auf mehrere Jahre aufgeteilt. Daher wird es auch dieses Jahr noch kein vollkommen 'faires' System geben.“

In der Sitzung des SupA vom 20.3. 2014 wurde festgehalten: „Problemgemeinde *****: Ausschreibung wurde entgegen Vorgabe des OKR ausgeschickt, ist ein Affront gegen Solidarität der Gesamtkirche. Nächste Presbytersitzung wird besucht.“

Am 16.6.2014 fand eine Presbytersitzung der Beschwerdeführerin statt, die auch von einer Delegation des Superintendentialausschusses der Evangelischen Superintendenz Kärnten-Osttirol (Superintendent, Superintendentialkuratorin, Senior, Kirchenbeitragsreferentin der Diözese und Kirchenbeitragsreferent Ing. Roland Weng vom Kirchenamt) besucht wurde.
 In dieser Sitzung wurde nach eingehender Erörterung und Diskussion eine „Vereinbarung einer einvernehmlichen und für beide Seiten verbindlichen Vorgangsweise“ geschlossen. Sie sieht vor, dass der Kurator der Beschwerdeführerin, die Kirchenbeitragsreferentin der Diözese und Ing ***** im September 2014 eine für beide Seiten akzeptable Beitragsvorschreibung für die nächsten drei Jahre erarbeiten.
In einem Mail vom 4.1.2016 schrieb der Kurator der Beschwerdeführerin ***** an den Kirchenbeitragsbeauftragen des Kirchenamtes Ing. *****, dass „in Verantwortung für unsere Gemeinde und Kirche“ für 2016 keine höheren Vorschreibungen vorgenommen werden könnten, daran ändere auch eine Novellierung der Kirchenbeitragsordnung nichts.
Mit Schreiben des wirtschaftlichen Kirchenrats ***** vom 25.1.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Anwendung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung verbindlich sei, auch wenn in Praxis vorkommende Abweichungen nicht sanktioniert worden seien. Eine Vorschreibung von Kirchenbeiträgen außerhalb der von der Kirche vorgegebenen Anwendung (EGON) im Wege einer selbst erstellten Anwendung sei nicht zulässig. Es gelte ein Kirchenbeitragseinhebesatz von 1,2%; eine Vorschreibung mit 1,5% wie bei der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin wolle nicht mehr gültige Formulare verwenden, die eine falsche Rechtsbelehrung aufwiesen. Derartige Vorschreibungen wie von der Beschwerdeführerin beabsichtigt wären nicht gültig und müssten von den Pflichtigen nicht befolgt werden.
In seinem Mail vom 30. 1. 2016 teilte der Kurator der Beschwerdeführerin Ing. ***** ua mit: „Was ich noch einmal betonen möchte: An der Höhe der Vorschreibungen die wir für 2016 vorgenommen haben, werden wir in Verantwortung gegenüber der Gemeinde und der Kirche nichts ändern (wir werden also ein zweites Mal dieselben Beiträge vorschreiben). Dies einfach deshalb, weil - es um wirtschaftlich zu formulieren – der „Markt“ nach den massiven Erhöhungen der letzten zwei Jahre, die wir vornehmen mussten und die mit entsprechenden Austrittszahlen honoriert worden sind, keine weiteren Erhöhungen verträgt. Und keine Verordnung dieser Welt kann an dieser Tatsache etwas ändern.“

5. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die vom Oberkirchenrat A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich vorgelegten unbedenklichen Urkunden.

6. Rechtliche Grundlagen:
Nach Art 46 Abs. 3 Z 2 KV ist das Presbyterium für die von der Evangelischen Kirche A. und H.B. übertragene Verantwortung für die Einhebung der Kirchenbeiträge und die Mitwirkung bei der Einhebung der Kirchenbeiträge und Gemeindeumlage zuständig.
Gem. Art 61 Abs. 2 lit a) Z 10 KV gehört die Aufsicht über die Einhebung der Kirchenbeiträge und die Bestellung eines Referenten oder einer Referentin für Kirchenbeitragsangelegenheiten aus ihrer Mitte zum Wirkungskreis des Superintendentialausschusses.
Der Oberkirchenrat A.B. ist das oberste Verwaltungsgremium der Evangelischen Kirche A. B. (vgl. Art 88 Abs 1 KV). Gem. Art 88 Abs. 2 Z 13 KV gehört zu seinen Aufgaben die oberste Aufsicht über die Einhebung von Kirchenbeiträgen.
Die Verordnung zur Vollziehung der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO-VO 2005) bestimmt in § 2 Abs. 1, dass Gemeinden bzw Verbände, deren Vorschreibungen nicht entsprechend der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) bzw der dazu ergangenen Verordnungen durchgeführt werden, mit Bescheid des Oberkirchenrates unter Aufsicht gestellt werden.
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7. Der Revisionssenat hat erwogen:
Der Oberkirchenrat A.B. war zur Erlassung des angefochtenen Bescheids zuständig. Seine Zuständigkeit für diesen Verwaltungsakt ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des Art 88 Abs. 2 Z 13 KV, die durch § 2 Abs. 1 KbFaO-VO 2005 konkretisiert wird.
Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Zuständigkeitsnorm des § 7 Abs. 2 KBO (wonach die Superintendentialausschüsse A.B. in Kirchenbeitragssachen Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz sind), bezieht sich hingegen, wie die Zusammenschau mit den Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren in § 20f KBO zeigt, ausschließlich auf den Rechtsmittelzug des Beitragspflichtigen gegen Bescheide der Kirchenbeitragsstelle; ein solcher ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens.
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel sind nicht gegeben. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg in die Bemühungen des Oberkirchenrates A.B. und seines Kirchenbeitragsbeauftragten eingebunden, eine rechtmäßige Vollziehung ihrer Kirchenbeitragsangelegenheiten zu bewirken. Sie konnte ihren (letztlich gesetzwidrigen) Standpunkt daher hinreichend deutlich machen und hat dies – wie dies etwa die Korrespondenz zu Beginn des Jahres 2016 zeigt – auch wiederholt getan. Eine Verletzung des § 26 KVO, wonach es Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Sache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, liegt daher nicht vor. Gem § 27 Abs. 1 KVO ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Welche „Beweisaufnahme“ des Oberkirchenrates unter Verletzung dieser Bestimmung stattgefunden haben soll, führt die Beschwerde nicht näher aus.
Auch in der Sache selbst ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin war über Jahre hindurch ein Problemfall in Kirchenbeitragsangelegenheiten und hat sich entsprechenden Rechtsbelehrungen gegenüber als resistent erwiesen, wie etwa der Umstand zeigt, dass die Vorschreibung für 2014 entgegen der Vorgabe des Oberkirchenrates ausgeschickt wurde, und wie auch die Vorgänge um die bewusste Nichtumsetzung der Rechtsänderungen in Kirchenbeitragssachen 2016 zeigen. Noch in ihrer Beschwerde an den Revisionssenat hält die Beschwerdeführerin daran fest, 2016 nur individuelle Anpassungen vornehmen zu wollen. Damit wendet sie sich weiterhin uneinsichtig und bewusst gegen geltendes Recht. In einem derart gravierenden Fall der Verweigerung des Vollzugs geltenden Kirchenrechts hält sich die Erlassung des angefochtenen Bescheids zur Erreichung einer einheitlichen Vorschreibung des Kirchenbeitrages und zur Vermeidung negativer Beispielsfolgen im Rahmen der dem Oberkirchenrat A.B. eingeräumten gesetzlichen Befugnisse.
Die Beschwerde ist daher nicht berechtigt.
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Zu II.
Gegen die Weisung des Superintendentialausschusses von Kärnten und Osttirol vom 16.3.2015 hat die Evangelische Pfarrgemeinde A. und H.B. ***** das Rechtsmittel der Berufung erhoben (R 1/2016), das sich nicht an den Revisionssenat richtet. Über dieses hat – wie sich aus der Kompetenzbestimmung des Art 88 Abs. 2 Z 13 KV ergibt – der Oberkirchenrat A.B. zu entscheiden, an den diese Berufung daher zu überweisen ist.
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Wien, am 15. September 2016
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident