.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:13.09.2006
Aktenzeichen:R3/2006
Rechtsgrundlage:Art 119 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Antrag auf Abstimmung, Aufgabenbereich des Revisionssenates, Aufsichtsrecht, Superintendentialversammlung
#

Leitsatz:

Art 119 KV regelt den Aufgabenbereich des Revisionssenates abschließend. Die Überprüfung des Ablaufes einer Superintendentialversammlung oder die Prüfung, ob Anträge in der Superintendentialversammlung zu Recht oder zu Unrecht einer Abstimmung nicht zugeführt worden sind, fällt nicht unter die dem Revisionssenat übertragenen Aufgaben; ein bloßes Aufsichtsrecht - auch über Antrag - steht ihm nicht zu.
###
Az: R3/2006
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat durch seinen Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel als Vorsitzenden in Gegenwart seines Stellvertreters RA Dr. Klaus Hoffmann und durch HRdVwGH Dr. Dieter Beck sowie PräsdLG Dr. Hans-Peter Kirchgatterer als rechtskundige Mitglieder und der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee und Rektor Dr. Gerhard Harkam im Beisein der Schriftführerin Trimmel in der Beschwerdesache des *****, *****, *****,
betreffend "den Ablauf der 52. ordentlichen Superintendentialversammlung ***** am 01. April 2006" den
Beschluss
gefasst:
#
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
#

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer ist Pfarrer der Gemeinde ***** und war Delegierter der 52. Superintendentialversammlung der Evangelischen Superintendenz A.B. ***** am 01. April 2006.
Mit Eingabe vom 3. April 2006 legt er Beschwerde gegen den Ablauf dieser Superintendentialversammlung mit der Begründung ein, dass ein schriftlicher Antrag, der sich auf Punkt 11 a) "Wahl zum Superintendentialkurator/zur Superintendential-kuratorin" bezieht, nicht zur Abstimmung gebracht worden sei, obwohl dieser Antrag von mehr als einem Fünftel der Delegierten unterstützt worden sei.
#
Die Beschwerde ist unzulässig.
#
Artikel 119 der Kirchenverfassung regelt den Aufgabenbereich des Revisionssenates abschließend. Dazu zählen ua die Lösung von Kompetenzkonflikten, die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Kirchengesetzen, die Überprüfung von Bescheiden oder die Entscheidung über Wahlanfechtungen.
Die Überprüfung des Ablaufes einer Superintendentialversammlung oder die Prüfung, ob Anträge in der Superintendentialversammlung zu Recht oder zu Unrecht einer Abstimmung nicht zugeführt worden sind, fällt nicht unter die dem Revisionssenat übertragenen Aufgaben; ein bloßes Aufsichtsrecht - auch über Antrag - steht ihm nicht zu.
#
Mangels Entscheidungsbefugnis ist die vorliegende Beschwerde daher unzulässig. Sie war gemäß § 10 Abs 3 der Geschäftsordnung des Revisionssenats iVm § 44 Abs 6 der kirchlichen Verfahrensordnung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
#
Wien, am 13. September 2006
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident