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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:10.03.2008
Aktenzeichen:R2/2007
Rechtsgrundlage:§ 45 Abs 6 KVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Einstellung des Verfahrens, Zurückziehung der Beschwerde
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Leitsatz:

Die Beschwerde wird mit ihrer Zurückziehung gegenstandslos. Das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 6 KVO einzustellen.
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Az: R2/2007
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. hat unter dem Vorsitz des stellvertretenden Präsidenten RA Dr. Klaus Hoffmann sowie des zum geistlichen Amtes befähigten Mitgliedes Pfarrer Mag. Beowulf Moser sowie des rechtskundigen Mitgliedes SPdVwGH Dr. Ilona Giendl
über die Beschwerde des ***** gegen den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B. vom 21.2.2007 (Zl. S 15; 723/2007) den
Beschluss
gefasst:
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Das Verfahren wird gemäß § 45 Abs 6 der Kirchlichen Verfahrensordnung eingestellt.
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B e g r ü n d u n g :

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben des ***** vom 9. Februar 2008 war das Verfahren einzustellen.
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Wien, am 10. März 2008
RA Dr. Klaus Hoffmann e.h.
Stellvertretender Präsident