.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:30.07.2015
Aktenzeichen:R4/2015
Rechtsgrundlage:Art 13 Abs 2 KV, Art 119 Abs 2 KV, Art 121 Abs 1 Z 2 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder Vereinbarungen mit anderen Kirchen (Art 119 Abs 1 Z 2 u. 3 KV; Art 119 Abs 2 erster Fall KV)
#

Leitsatz:

  1. Nur die in Art 13 Abs 2 KV genannten kirchlichen Organe sind legitimiert, die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit von Kirchgengesetzen zu beantragen.
  2. Nur wenn der Antragsteller eine konkrete Maßnahme- oder Bescheidbeschwerde erhoben hat, kann der Revisionssenat das dem Bescheid zugrunde liegende Gesetz von amtswegen im anhängigen Verfahren auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen.
###
Az: R4/2015
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer iR Mag. Norbert Engele und Pfarrer iR Mag. Beowulf Moser sowie der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH.i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident des LG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer im Beisein von Mag. Ulrike Pichal als Schriftführerin
über den Antrag des *****, *****, *****, „die derzeit geltende kirchliche Datenschutzordnung (Kirchengesetz A. und H.B.) einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und insbesondere die §§ 6 bis 8 leg. cit. wegen Gesetzwidrigkeit, Widerspruch zum staatlichen Datenschutzgesetz, zudem wegen Gegenstandslosigkeit (in eventu Wirkungslosigkeit und Wegfall der faktischen Grundlagen) aufzuheben“,
in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
#
Der Antrag wird zurückgewiesen.
#

B e g r ü n d u n g :

I. Gemäß Art 119 Abs 1 Z 2 KV erkennt der Revisionssenat über die Verfassungswidrigkeit von Kirchengesetzen. Gemäß Art 121 Abs 1 Z 2 KV sind nur Organe der Kirche legitimiert, die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit von Kirchengesetzen zu beantragen.
Die kirchlichen Organe sind in Art 13 Abs 2 KV angeführt (Gemeindevertretung, Gemeindeversammlung usw.); der Antragsteller repräsentiert keines der genannten Organe, ihm fehlt damit die Beschwerdelegitimation.
#
II. Dem umfangreichen Vorbringen des Antragstellers ist auch keine konkrete Maßnahme- oder Bescheidbeschwerde zu entnehmen, der das angefochtene Gesetz, insbesondere die §§ 6 bis 8 (Datenschutzbeauftragter) zugrunde liegen könnte, sodass der Revisionssenat auch nicht von amtswegen gemäß Art 119 Abs 2 KV anlässlich eines anhängigen Verfahrens ein Gesetzprüfungsverfahren durchführen kann.
#
Der Antrag war somit zurückzuweisen.
#
Wien, am 30. Juli 2015
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident