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Verpflichtungserklärung
gemäß § 4 Abs. 2 Z. 6 EGON-Verordnung

Vom 25. Mai 2018

ABl. Nr. 66/2018

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I.

Der Evangelische Oberkirchenrat A.u.H.B. verordnet auf Grund von § 4 Abs. 3 Datenschutzgesetz und § 4 Abs. 2 Z. 6 EGON-Verordnung mit Beschluss vom 8. Mai 2018 für alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die über einen Zugang zum Verwaltungsprogramm „Die Evangelischen Gemeindedaten Online“ (EGON) verfügen bzw. verfügen wollen, die Verwendung der folgenden Verpflichtungserklärung:
„Verpflichtungserklärung
Ich verpflichte mich, alle Bestimmungen der jeweils geltenden EGON-Verordnung zu lesen, mir anzueignen, zu beachten und einzuhalten.
Name, Ort, Datum, Unterschrift _________________“
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II.

Die Evangelische Kirche A.u.H.B. als Verarbeitungsverantwortliche und alle kirchlichen Stellen, die als Mitverarbeiter das Verwaltungsprogramm „Die Evangelischen Gemeindedaten Online“ (EGON) nutzen, sind zur Information aller betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verpflichtet.
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen dem Kirchenamt A.B. übermittelt werden.
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III.

Diese Verpflichtungserklärung ist ab 25. Mai 2018 zu verwenden. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Benutzerzugänge bereits davor eingerichtet wurden, haben gemäß Abs. 3 EGON-Verordnung bis zum 30. August 2018 die Verpflichtungserklärung nachträglich zu unterfertigen, widrigenfalls EGON-Zugänge beschränkt oder gesperrt werden können. Eine Kopie ist per E-Mail an EGONMeldung@okr-evang.at zu übermitteln.