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Meldepflicht von Betriebsratswahlen

Vom 6. November 2001

ABl. 10. Stück 2001, S. 151, ABl. Nr. 34/2000, 45/2000

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Betriebsratswahl – Urteil des Obersten Gerichtshofes

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat unter Zahl 9 ObA 184/01a zur Errichtung eines Betriebsrates bei einer Evangelischen Pfarrgemeinde entschieden, dass die Errichtung eines Betriebsrates und damit die Bestimmungen über die Betriebsratswahl und das aktive und passive Wahlrecht noch nicht in innere Angelegenheiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Art. 15 Staatsgrundgesetz eingreifen. Allerdings hält der OGH mehrfach fest, dass die Ausübungsrechte des Betriebsrates im Einzelnen unter dem Vorbehalt der Eigenartsklausel des § 132 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) stehen bzw. zu prüfen sind.
Der OGH stellte in diesem Zusammenhang u. a. fest, dass eine Mitwirkung der Belegschaft und damit des Betriebsrates bereits dann zu unterbleiben hat, wenn ein Tendenzträger von einer personellen Maßnahme des Arbeitsgebers schlechthin betroffen ist, und nicht erst dann, wenn die Maßnahme aus tendenzbedingten Gründen erfolgt. Das bedeutet, dass Betriebsräten in Pfarrgemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen keineswegs jene Rechte zukommen, die einem normalen Betriebsrat in einem Betrieb zustehen.
Demgegenüber sichert die von der Evangelischen Kirche für den inneren Bereich getroffene Ordnung der Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche (OdVM 2000), ABl. Nr. 268/99 i.F. ABl. Nr. 6/2000, Mitwirkungsrechte und Kündigungsschutz von MitarbeitervertreterInnen auch in Bezug auf Tendenzträger, also zB GemeindepädagogInnen, Jugendreferenten, Küster, Organisten u. a.
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Meldepflicht von Betriebsratswahlen

Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. sowie Werke der Kirche, evangelisch-kirchliche Vereine, kirchliche Stiftungen und Anstalten, von denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voll- oder teilbeschäftigt angestellt sind und bei denen keine gleichartige Regelung der Mitarbeitervertretung besteht, wie sie durch die OdVM 2000, ABl. Nr. 268/1999, getroffen worden ist, werden angewiesen unverzüglich und direkt den evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. von der Ausschreibung oder Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu informieren, da nach § 132 Abs. 4 ArbVG auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche dienen, die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG nicht anzuwenden sind.
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Meldepflicht von Betriebsratswahlen

Gemeinden, Gemeindeverbände und Einrichtungen der Kirche, von denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voll- oder teilbeschäftigt angestellt sind, werden angewiesen unverzüglich und direkt den evangelischen Oberkirchenrat A.u.H.B. von der Ausschreibung oder Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu informieren, da nach § 132 Abs. 4 ArbVG auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche dienen, die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG nicht anzuwenden sind.