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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:04.12.2017
Aktenzeichen:R2/2017
Rechtsgrundlage:§ 46 Abs. 3 KVO, § 15 Abs. 6 Z 2 und Z 3 OdgA, § 15 Abs. 7 OdgA
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Anrechnung der Tätigkeit als Religionslehrer, Anstellung als Studienassistent, Entscheidung in der Sache, Lehrvikar, Religionsunterricht, Überprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung durch den Revisionssenat
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Leitsatz:

  1. In Verfahren betreffend Dienstrechtsangelegenheiten kann der Revisionssenat auch in der Sache selbst entscheiden (§ 46 Abs 3 KVO).
  2. § 15 Abs 6 Z 2 OdgA: Diese Anrechnungsbestimmung gilt für die Dienstzeit der staatlich angestellten Religionslehrer, nicht hingegen für Lehrvikare, die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Religionsunterricht heranzuziehen sind ( § 7 Abs 3 OdgA; § 7 der Richtlinie für die praktische Ausbildung der Lehrvikare) .
  3. Unter diese Bestimmung fällt die Anstellung als geistlicher Amtsträger, nicht hingegen die Anstellung als Studienassistent (§ 15 Abs 6 Z 3 OdgA).
  4. Entscheidungen nach dieser Bestimmung eröffnen dem zuständigen Entscheidungsorgan einen Spielraum, weil sie sich stets an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu orientieren haben und letztlich seinem billigen Ermessen anheimgestellt sind. Sie sind nur dann im Wege einer Bescheidbeschwerde vom Revisionssenat inhaltlich zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren, wenn die Ermessensentscheidung eine deutliche Fehlbeurteilung erkennen lässt (§ 15 Abs 7 OdgA).
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Az: R2/2017
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, die rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie die zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz sowie im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin über die Beschwerde des Pfarrer Mag. *****, *****, *****
gegen den Bescheid des Oberkirchenrates A.B. vom 22.03.2017
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den
Beschluss
gefasst:
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Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass zu den im Bescheid anerkannten Vordienstzeiten weitere Vordienstzeiten wie folgt anzurechnen sind:
a) 12 Monate Ausbildungszeit (gem § 15 Abs 5 Ordnung des Geistlichen Amtes - OdgA) und
b) 40 Monate als Studienassistent an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien (gem § 15 Abs 7 OdgA).
Das Mehrbegehren auf Anrechnung weiterer Vordienstzeiten wird abgewiesen.
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B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer, geboren am *****, hat folgende Beschäftigungszeiten:
15.07.***** bis 10.07.***** Arbeiterlehrling
03.10.***** bis 02.06.***** Präsenzdienst
08.06.***** bis 14.01.***** insgesamt 49 Monate als Arbeiter-Koch
01.10.***** bis 31.07.***** insgesamt 40 Monate als Studienassistent (Institut für Systematische Theologie an der Evangelisch-theologischen Fakultät Wien)
01.11.***** bis 31.08.***** Lehrvikar bei der Evangelischen Kirche A.B.
01.09.***** bis 31.12.***** Militärseelsorge des Österreichischen Bundesheeres
ab 01.01.***** Pfarrer der Evangelischen Kirche A.B.
Der Beschwerdeführer hat die Amtsprüfung am ***** abgelegt und wurde am ***** ordiniert. Während seiner Tätigkeit als Militärseelsorger wurde ihm vom nö Superintendent Paul Weiland eine Bewerbung auf die mit der Amtsführung verbundene Pfarrstelle in ***** nahegelegt. In diesem Zusammenhang war es ihm wichtig (gleichsam eine Bedingung), dass in diesem Fall die Anrechnung der Vordienstzeiten „wie beim Militär“ erfolgen werde; dies erklärte er in mehreren Gesprächen gegenüber SI Weiland und Kurator Dr. *****.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Oberkirchenrat A.B. folgende Vordienstzeitanrechung vorgenommen:
Die Zeiten des Präsenzdienstes (§ 15 Abs 6 Z 1 OdgA), der Militärseelsorge (§ 15 Abs 6 Z 3 OdgA) und die Zeit vom 01.07.***** bis 31.08.***** („Anrechnung Amtsprüfung“ gem § 15 Abs 4 OdgA) wurden zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet, die Tätigkeit als Arbeiter-Koch zur Hälfte (§ 15 Abs 7 OdgA).
Die Nichtanrechnung der Zeiten als „Arbeiter-Lehrling“, „Assistent“ und „Lehrvikar“ sei gesetzeskonform. Die im § 15 Absatz 6 OdgA angeführten Beschäftigungszeiten seien zwingend anzurechnen, bezüglich der dort nicht angeführten Zeiten stehe es dem Oberkirchenrat gemäß § 15 Abs 7 OdgA frei, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß bis zu höchstens zehn Jahren eine sonstige Beschäftigungszeit als Vordienstzeit anerkannt werde. Erklärungen des SI Weiland und des Kurators Dr. ***** des Inhalts, eine volle Vordienstzeitanrechnung „wie beim Militär“ sollten rechtlich kein Problem darstellen, seien erkennbar nur dahin zu verstehen gewesen, dass eine volle Anrechnung aller Beschäftigungszeiten keineswegs sicher, sondern (nur) rechtlich möglich sei; es handle sich dabei lediglich um Verwendungszusagen, die den Oberkirchenrat bei seiner Ermessensausausübung in dieser Frage nicht bänden. Bezüglich der Tätigkeit als Koch bestehe kein signifikanter Bezug zur Tätigkeit als Pfarrer, die Hälfteanrechnung könne als Anerkennung der kirchlichen Leistungen des Beschwerdeführers gesehen werden und bewege sich innerhalb des zulässigen Ermessensspielraums.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass weitere zehn Jahre als Dienstzeiten bei der Gehaltsberechnung angerechnet werden; hilfsweise wird begehrt, den Bescheid aufzuheben und dem Oberkirchenrat A.B. die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Oberkirchenrat A.B. beantragt in seiner Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Revisionssenat ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig: Er erkennt über Beschwerden gegen Bescheide und Maßnahmen, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin behauptet, durch den Bescheid oder die Maßnahme in einem durch die Kirchenverfassung und kirchliche Gesetze gewährleisteten Recht verletzt zu sein (Art 119 Abs 1 Z 7 KV).
In Verfahren betreffend Dienstrechtsangelegenheiten nach den Bestimmungen der Ordnung des geistlichen Amtes sowie der Ordnung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann der Revisionssenat auch in der Sache selbst entscheiden (§ 46 Abs 3 KVO).
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
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1. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, ihm sei von SI Weiland eine Vordienstzeitenanrechnung „wie beim Bundesheer“ zugesagt worden, weshalb er davon ausgehen habe dürfen, dass diese Zusage mit dem Oberkirchenrat A.B. abgesprochen gewesen sei. Allenfalls hätte der Oberkirchenrat A.B. den Beschwerdeführer vor Amtsantritt über eine allfällige „Kompetenzüberschreitung“ durch SI Weiland informieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei er „im guten Glauben“ gelassen worden, dass alle Zeiten angerechnet würden.
Der Beschwerdeführer gesteht allerdings selbst in seinem Rechtsmittel zu, dass ihm bekannt war, dass die Vordienstzeitenanrechnung in die alleinige Zuständigkeit des Oberkirchenrates fällt. Dies bedeutet aber, dass der Beschwerdeführer die Erklärungen von SI Weiland nur als „Unterstützungszusagen“ für die Verhandlungen des Beschwerdeführers mit dem Oberkirchenrat verstehen durfte. Gleiches gilt für die in der Beschwerde angeführte Äußerung von Dr. *****, dass „diese Anrechnung rechtlich kein Problem darstellen sollte und das in Ordnung gehe, er kümmere sich darum“.
War dem Beschwerdeführer somit bekannt, dass „das letzte Wort“ in Sachen Vordienstzeitenanrechnung beim Oberkirchenrat liegt, kann er sich in dieser Frage nicht auf eine ihn begünstigende „Vereinbarung“ mit einem (auch hochrangigen) Amtsträger der Kirche berufen. Solange keine konkrete Äußerung des Oberkirchenrates vorlag, durfte der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgehen, dass ihm „alle Zeiten angerechnet werden“.
2. Die Dienstzeitberechnung ist in § 15 Abs 4 bis 7 OdgA geregelt. Als Anfangszeitpunkt gilt der 1. Juli des der bestandenen Amtsprüfung vorangehenden Jahres (Abs 4). In die Dienstzeitberechnung ist ein Jahr der Ausbildungszeit einzurechnen (Abs 5). Abs 6 benennt Zeiten, die für die Einstufung und die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen sind (darunter etwa der gesetzlich abgeleistete Präsenz- oder Zivildienst und die Dienstzeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw die Zeit der Anstellung durch eine Gebietskörperschaft als geistlicher Amtsträger). Gem Abs 7 steht es dem Oberkirchenrat frei, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß (bis höchstens zehn Jahre) eine sonstige Beschäftigungszeit als Vordienstzeit anerkannt wird.
3. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass entgegen § 15 Abs 5 OdgA ein Jahr der Ausbildungszeit nicht angerechnet wurde.
Der Beschwerdeführer meint zwar, dass ein Jahr des Theologiestudiums hätte angerechnet werden müssen, was so nicht zutrifft. § 15 Abs 5 OdgA verlangt aber zwingend, dass ein Jahr der Ausbildungszeit (hier: als Lehrvikar) angerechnet werden muss; diese Zeit ist auch nicht durch die Ausbildungszeit bei der Militärseelsorge abgedeckt.
Gemäß § 15 Abs 4 OdgA gilt als Anfangszeitpunkt für die Dienstzeitberechnung der 1.7. des der bestandenen Amtsprüfung vorausgehenden Jahres. Im vorliegenden Fall beginnt die Dienstzeitberechnung also mit 1.7.*****. Der Beschwerdeführer hat am 01.11.***** den Dienst in der Evangelischen Kirche A.B. - als Lehrvikar - angetreten, sodass aus der Zeit von 1.11.***** bis 1.07.***** ein Jahr Ausbildungszeit zwingend anzurechnen ist.
4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer jedoch, wenn er meint, dass jene Zeiten, in denen er als Lehrvikar als Religionslehrer tätig war, gemäß § 15 Abs 6 Z 2 OdgA anzurechnen gewesen wären. Diese Anrechnungsbestimmung gilt nämlich für die Dienstzeit der staatlich angestellten Religionslehrer, während Lehrvikare im Rahmen ihrer Ausbildung zum Religionsunterricht heranzuziehen sind (§ 7 Abs 3 OdgA; § 7 der Richtlinien für die praktische Ausbildung der Lehrvikare).
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5. Soweit der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Studienassistent aufgrund der Bestimmung des § 15 Abs 6 Z 3 OdgA angerechnet haben will, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anstellung als Studienassistent nicht eine solche – wie in dieser Bestimmung gefordert - als geistlicher Amtsträger ist.
6. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf § 15 Abs 7 OdgA. Diese Bestimmung solle die Situation von „Quereinsteigern“ oder „Spätberufenen“ insofern verbessern, als dadurch ihre (Vor )Dienstzeiten jenen anderer Pfarrerinnen und Pfarrern angenähert werden sollen.
Entscheidungen nach § 15 Abs 7 OdgA eröffnen dem zuständigen Entscheidungsorgan einen Spielraum, weil sie sich stets an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu orientieren haben und letztlich seinem billigen Ermessen anheimgestellt sind. Sie sind nur dann im Wege einer Bescheidbeschwerde vom Revisionssenat inhaltlich zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren, wenn die Ermessensentscheidung eine deutliche Fehlbeurteilung erkennen lässt. Solches ist hier zum Teil der Fall.
Indem der Oberkirchenrat die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeiter-Koch zur Hälfte angerechnet hat, seine Lehrzeit hingegen nicht, liegt allerdings kein Verstoß gegen den dem Entscheidungsorgan in dieser Frage vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum, zumal diese Zeiten auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf des Pfarrers stehen; die Lehrzeit selbst ist im Lichte des Pfarramtes eine fachfremde Ausbildungszeit.
Anders verhält es sich allerdings bei der Nichtanrechnung der Zeiten als Studienassistent an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien. Diese Zeiten sind inhaltlich den in § 15 Abs 6 Z 5 und 6 OdgA angeführten Tätigkeiten (Evangelisch-theologisches Lehramt an einer Universität oder pädagogischen Hochschule oder einer anderen Lehranstalt), die verpflichtend anzurechnen sind, ähnlich und vergleichbar. Diese Zeiten des Beschwerdeführers als Studienassistent nicht anzurechnen, hält der Revisionssenat unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände des Einzelfalls (Lebensverlauf des Beschwerdeführers, aktive Abwerbung des Beschwerdeführers aus der Militärseelsorge durch hochrangige Mitarbeiter der Evangelischen Kirche A.B. unter gleichzeitigem In-Aussicht-Stellen einer günstigen Vordienstzeitenberechnung) für nicht sach- und ermessensgerecht. Die Beschäftigungszeit als Studienassistent ist daher voll mit 40 Monaten anzurechnen. Damit ergibt sich eine Anrechnung von insgesamt 64,5 Monaten aufgrund der Ermessensbestimmung des § 15 Abs 7 OdgA.
7. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass im Bescheid des Oberkirchenrates nicht berücksichtigt sei, dass die Einstufung des Antragstellers rückwirkend auf den Dienstantritt anzurechnen sei, ist festzuhalten, dass der Bescheid über den „Wirkungsbeginn“ der Einstufung und Anrechnung der Vordienstzeiten nicht abspricht.
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Wien, am 4. Dezember 2017
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident