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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:17.12.2010
Aktenzeichen:R1/2010
Rechtsgrundlage:Art 119 Abs 3 KV, Art. 119 Abs 1 Z 7 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Anfechtung einer Wahl (Art 119 Abs 3 KV), Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Begründetheit einer Beschwerde, Eingriff in ein subjektives Recht, Wahlanfechtung vor der Wahl
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Leitsatz:

  1. Eine Wahlanfechtung nach Art 119 Abs 3 KV setzt denknotwendig voraus, dass die Wahl bereits stattgefunden hat.
  2. Voraussetzung für die Begründetheit einer Beschwerde im Sinne des Artikel 119 Abs 1 Z 7 Kirchenverfassung ist, dass der Beschwerdeführer behauptet, durch die Maßnahme in einem durch die Kirchenverfassung und die kirchlichen Gesetze gewährleistete Recht verletzt zu sein. Stellt der Beschwerdeführer keine solche Behauptung auf und ergibt sich auch aus den der Eingabe beigelegten Urkunden nicht, dass mit den beanstandeten Maßnahmen in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre, ist die Beschwerde unzulässig.
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Az: R1/2010
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee und Pfarrer Dr. Gerhard Harkam sowie der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin über die Eingabe vom 24.3.2010 der *****, *****, als Beschwerdeführerin
betreffend „gesetzwidrige Anweisungen für die Neuwahl des
Church Board“
den
Beschluss
gefasst:
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Die als „Eingabe gesetzwidrige Anweisung für die Neuwahl des Church Board, Artikel 119 Abs 1 Z 7“ bezeichnete Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
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Sie sei die von der Congregation der Vienna Community Church (VCC) getragene und gewählte Moderatorin und mache gesetzwidrige Vorgänge im Zusammenhang mit der für den 30.3.2010 angesetzten Wahl des Church Board (Presbyteriums)der VCC geltend (Verletzung der §§ 11, 13 Abs 2, 14 Abs 1, 18 Abs 2 und 3 der Wahlordnung der Evangelischen Kirche A.u.H.B., Wahlumtriebe ua durch Erklärungen von OKR Mag. ***** und ***** gegenüber Mitgliedern des VCC, man könne nur dann wahlberechtigtes Mitglied der VCC sein, wenn man zuvor aus der Gemeinde A.B. oder H.B. nachweislich austrete).
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Die evangelische Kirche H.B. in Österreich, Evangelische Oberkirchenrat H.B. beantragte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde bzw Anfechtung als unbegründet abzuweisen, in eventu mangels Beschwer und Legitimation zurückzuweisen. Unregelmäßigkeiten und Wahluntriebe lägen nicht vor; der Evangelischen Oberkirchenrat H.B. habe sein Visitationsrecht ausgeübt bzw seiner Visitationspflicht wahrgenommen, dazu gehöre auch, bei der Vorbereitung der Neuwahl zu helfen. Die Beschwerdeführerin sei am 31.1.2010 aus freien Stücken als Moderatorin der VCC zurückgetreten; im übrigen sei sie - wie alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten - selbst ordnungsgemäß zur Wahl nominiert worden.
Der Revisionssenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin ist mit Schreiben vom 31.1.2010 an die VCC von ihrer Funktion als Moderatorin des Kirchenrates der VCC zurückgetreten. Am 30.3.2010 fand die Neuwahl des Church Bord (Presbyterium) der Vienna Comunity Church (VCC) statt. Bei dieser Wahl war die Beschwerdeführerin als Finanzreferentin nominiert.
Der Revisionssenat hat erwogen:
Der Aufgabenbereich des Revisionssenates ist in Artikel 119 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich (KV) geregelt. Ein (der Beschwerdeführerin offenbar vor Augen stehendes) allgemeines Aufsichtsrecht über Maßnahmen kirchlicher Gremien oder Organe (hier: des Oberkirchenrates H.B. oder eines Pfarrers im Vorfeld von Wahlen) steht dem Revisionssenat nicht zu.
Gemäß Art 119 Abs 3 KV erkennt der Revisionssenat über die Anfechtung einer Wahl. Eine Wahlanfechtung nach dieser Bestimmung setzt denknotwendig voraus, dass die Wahl bereits stattgefunden hat. Deshalb kann die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.3.2010 nicht als Anfechtung einer erst danach durchgeführten Wahl behandelt werden.
Voraussetzung für die Begründetheit einer Beschwerde im Sinne des Artikel 119 Abs 1 Z 7 Kirchenverfassung ist im übrigen, dass der Beschwerdeführer behauptet, durch die Maßnahme in einem durch die Kirchenverfassung und die kirchlichen Gesetze gewährleistete Recht verletzt zu sein. Eine solche Behauptung hat die Beschwerdeführerin nicht aufgestellt; aus den ihrer Eingabe beigelegten Urkunden ergibt sich auch nicht, dass mit den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Maßnahmen in eines ihrer subjektiven Rechte – auch nicht in ihr aktives oder passives Wahlrecht – eingegriffen worden wäre.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Verweise der Beschwerde auf Bestimmungen der Wahlordnung nicht zielführend sind, weil sie sich auf die Wahl der Gemeindevertretung beziehen; die Wahl des Church Bord der VCC ist hingegen der Wahl des Presbyteriums (Artikel 42 Kirchenverfassung) vergleichbar.
Die unzulässige Beschwerde war ohne mündliche Verhandung zu erledigen (Art 44 Abs 6 und 7 Kirchliche Verfahrensordnung iVm § 10 Abs 3 Geschäftsordnung des Revisionssenats).
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Wien, am 17.12.2010
HR Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident