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Richtlinien für die Förderung und Inanspruchnahme
von Supervision in der Evangelischen Kirche A.B.
in Österreich

Vom 6. Dezember 2013

ABl. Nr. 228/2013, 189/2015, 180/2016, 132/2017, 119/2018, 51/2023

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  1. Die Evangelische Kirche A. B. in Österreich begrüßt und unterstützt Supervision als berufsbegleitende Beratung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirche. Insbesondere fördert die Evangelische Kirche A. B. Supervision für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  2. Die Arbeitsgruppe Supervision organisiert, begleitet, reflektiert und entwickelt Supervision in der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich. Insbesondere betreut sie das Supervisionsangebot, entscheidet Verfahrensfragen und erstellt eine Liste der SupervisorInnen. In diese Liste werden nur SupervisorInnen aufgenommen, die die unten angegebenen Honorarsätze akzeptieren und aus Gründen der Qualitätssicherung von der Österreichischen Vereinigung für Supervision (ÖVS) und/oder vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) anerkannte SupervisorInnen sind und/oder Personen, die das Gewerbe der Sozial- und LebensberaterIn ausüben und zusätzlich den Fortbildungslehrgang für Supervision der Wirtschaftskammer (mit Gewerbeschein) erfolgreich absolviert haben. Die Liste soll eine überschaubare, regional angemessen gestreute und nach Felderfahrungen differenzierte Auswahl von SupervisorInnen anbieten. Die Arbeitsgruppe kann SupervisorInnen aus der Liste streichen.
  3. Es gibt drei kirchlich geförderte Supervisionsangebote:
    (1)
    Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für PfarrerInnen, LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen. Das Angebot gilt nur für PfarrerInnen usw. im kirchlichen Dienstverhältnis oder im Wartestand. Die Honorarkosten werden zu einem Drittel durch die Gesamtgemeinde A. B. und zu einem Drittel durch die jeweilige Diözese getragen. Ein Drittel der Honorarkosten wird als Selbstbehalt (Kostenanteil) von den SupervisandInnen getragen und vom Kirchenamt im Rahmen der Gehaltsabrechnung einbehalten. Für LehrpfarrerInnen, LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen wird der Selbstbehalt von der Gesamtgemeinde A. B. übernommen.
    (2)
    Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für GemeindepädagogInnen und JugendreferentInnen. Die Honorarkosten werden zu einem Drittel durch die Gesamtgemeinde A. B. und zu einem Drittel durch die Gemeinde (bei diözesaner Anstellung durch die Superintendentur) getragen. Ein Drittel der Honorarkosten wird den SupervisandInnen als Selbstbehalt vom Kirchenamt in Rechnung gestellt.
    (3)
    Teamsupervision für Pfarrgemeindeteams. Die Teams bestehen aus ehren- und hauptamtlichen MitarbeiterInnen einer Pfarrgemeinde. Erwünscht ist auch die Teilnahme der jeweiligen PfarrerInnen. Die Honorarkosten werden zu einem Drittel durch die Gesamtgemeinde A. B. und zu einem Drittel durch die Gemeinde subventioniert. Ein Drittel der Honorarkosten entfällt auf die SupervisandInnen. Die Verrechnung des Selbstbehaltes erfolgt gemeindeintern. Das Kirchenamt stellt der Pfarrgemeinde zwei Drittel der Honorarkosten in Rechnung.
  4. Vorgangsweise bei Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für PfarrerInnen, LehrvikarInnen und PfarramtskandidatInnen: Die genannten MitarbeiterInnen erhalten vom Kirchenamt Gutscheine für Einzelsupervision oder Gruppen- bzw. Teamsupervision. Die Gutscheine haben eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Jeder Gutschein berechtigt zur Inanspruchnahme einer Supervisionseinheit maximal in der Höhe folgender Honorarsätze:
    Einzelsupervision:
    Einzelsupervision à 50 Minuten: = brutto EUR 120. Der/die SupervisandIn kreuzt auf dem Gutschein das Feld „Einzelsupervision“ an und übergibt für jede Supervisionseinheit einen unterschriebenen Gutschein an den/die SupervisorIn. Der Selbstbehalt für eine Einheit beträgt brutto EUR 40.
    Gutscheine für Einzelsupervision können maximal für drei Jahre in ununterbrochener Reihenfolge in Anspruch genommen werden.
    Nach drei Jahren kann die Einzelsupervision ohne Pause fortgesetzt werden, wenn ein formloses Ansuchen an das Personalreferat gestellt und ein Kurzfragebogen ausgefüllt wird. Diesen erhalten Sie von Dagmar Schuh, d.schuh@evang.at bzw. 0699-188 77014 oder unter http://supervision.evang.at.
    Die Regelung betrifft nicht die Teilnahme an Gruppen- und Teamsupervision.
    Gruppen- und Teamsupervision:
    Gruppensupervision (PfarrerInnen aus verschiedenen Gemeinden und Bereichen) und Teamsupervision (PfarrerInnen, die in einer Gemeinde oder in einem Bereich zusammenarbeiten) à 90 Minuten (Doppeleinheit): Gesamtpreis brutto EUR 240.
    Jeder/jede TeilnehmerIn einer Gruppe bzw. eines Teams kreuzt auf ihrem/seinem Gutschein das Feld „Gruppensupervision“ bzw. „Teamsupervision“ an und übergibt für jede Supervisionseinheit einen unterschriebenen Gutschein an den/die SupervisorIn. Der/die SupervisorIn erhält für jede Sitzung von allen Mitgliedern einer Gruppe bzw. eines Teams unabhängig der aktuellen Anwesenheit je einen Gutschein!
    Der Selbstbehalt für eine Doppeleinheit beträgt z. B. bei einer Gruppengröße von fünf Teilnehmenden brutto EUR 16 pro Person; bei einer Gruppengröße von vier Teilnehmenden brutto EUR 20 pro Person und bei einer Teamsupervision von zwei Teilnehmenden EUR 40 pro Person.
  5. Vorgangsweise bei Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für GemeindepädagogInnen und JugendreferentInnen: Den genannten MitarbeiterInnen steht im Internet ein Anforderungsblatt für Supervisionsgutscheine zur Verfügung. Mit der Vorlage der erforderlichen Unterschriften der Zeichnungsberechtigten aus dem Presbyterium werden den Anfordernden Gutscheine mit begrenzter Gültigkeitsdauer zugeschickt. Für diese gelten im weiteren die Bestimmungen von Punkt 4 analog.
  6. Vorgangsweise bei Teamsupervision für Pfarrgemeindeteams: Den Gemeinden bzw. ihren Presbyterien steht im Internet ein Anforderungsblatt für Supervisionsgutscheine zur Verfügung. Mit der Vorlage der erforderlichen Unterschriften der Zeichnungsberechtigten aus dem Presbyterium werden dem anfordernden Team Gutscheine mit begrenzter Gültigkeitsdauer zugeschickt. Jeder Gutschein berechtigt das Team zur Inanspruchnahme einer Supervisions-Doppeleinheit von 90 Minuten zum Gesamtpreis von brutto EUR 240. Der/die SupervisorIn erhält für jede Sitzung einen Teamgutschein mit den Unterschriften von mindestens zwei teilnehmenden SupervisandInnen.
  7. Dem/Der SupervisorIn wird zur Aufnahme in die SupervisorInnen-Liste der Evangelischen Kirche A. B. ein Erhebungsblatt übermittelt, in welchem er/sie seine/ihre Supervisionsausbildung, methodische Ansätze und Felderfahrungen anführt. Auf die Aufnahme in die SupervisorInnen-Liste der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich besteht kein Rechtsanspruch.
  8. Mit Zustimmung der Arbeitsgruppe Supervision ist es in Ausnahmefällen möglich, auch andere ÖVS- und ÖBVP-anerkannte SupervisorInnen heranzuziehen, die nicht in der SupervisorInnen-Liste der Evangelischen Kirche A. B. genannt sind. Jedoch ist der Differenzbetrag, der sich aus dem kirchlich bezahlten Honorarsatz (entspricht dem Wert der Gutscheine) und dem vom/von der SupervisorIn verrechneten Honorar ergibt, vom/von der SupervisandIn selbst zu tragen. Die Verrechnung mit Gutscheinen kommt nur bei den auf der Liste genannten SupervisorInnen zum Tragen. Das Kirchenamt refundiert nach Vorlage der Honorarnote den kirchlichen Anteil entsprechend der Gutscheine-Regelung.
  9. Die SupervisandInnen schließen mit den SupervisorInnen einzelne Werkverträge ab, wobei die Vertragsmuster der Arbeitsgruppe als Empfehlung zu verstehen sind.
  10. Der/Die SupervisandIn bezahlt die in Anspruch genommene Einheit mittels unterschriebenem Gutschein (siehe Punkt 4). Die Abrechnung für die SupervisorIn erfolgt jeweils zu Quartalsende mit dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich (Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien) mittels des vom Kirchenamt ausgegebenen Verrechnungsformulars und durch Vorlage der erhaltenen und unterschriebenen Gutscheine. Ein Drittel der Honorarkosten wird den jeweils zuständigen Diözesen/Gemeinden durch das Kirchenamt verrechnet (zwei Drittel bei Teamsupervision für eine Pfarrgemeinde).
  11. Allenfalls anfallende Fahrtkosten sind von dem/der SupervisorIn vor Übernahme eines Supervisionsauftrages dem/der SupervisandIn bekannt zu geben und vom/von der SupervisandIn zu bezahlen.