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Auslagenersatz-Verordnung H.B.

Vom 1. Juli 1998

ABl. Nr. 124/1998, 153/2006, 208/2006, 58/2012, 225/2022

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1. Geltungsbereich

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Diese Verordnung gilt für alle Personen, die im Interesse und im Auftrag der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich an Sitzungen, Veranstaltungen oder anderen Anlässen teilnehmen.
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2. Grundsätze

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Die regelmäßige Teilnahme an Sitzungen wird vorausgesetzt. Die Teilnahme an Veranstaltungen oder anderen Anlässen unterliegt dem eigenen Ermessen.
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3. Kostenvergütungen

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Auf Antrag werden Taggelder, Nächtigungsgelder und Reisekosten nach folgenden Vorschriften als Auslagenersatz vergütet.
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3.1 Taggelder

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Das Taggeld beträgt bei einer Abwesenheit vom Dienstort oder Wohnort (in Wien: vom Bezirk der Dienststelle oder der Wohnanschrift) von sechs bis neun Stunden EUR 18,30, bei einer Abwesenheit über neun Stunden EUR 26,40.
Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, so wird das Taggeld pro bereitgestellter Mahlzeit um EUR 13,20 reduziert.
Anstelle des Taggelds können Spesen für die Verköstigung gegen Vorlage von Belegen abgerechnet werden.
Bei Abwesenheit an aufeinanderfolgenden Tagen beträgt das Taggeld sinngemäß je Tag EUR 18,30 oder EUR 26,40.
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3.2 Nächtigungsgelder

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Nächtigungsgelder werden nach Auslage in Hotels der Mittelklasse gegen Vorlage des quittierten Belegs vergütet. Das Frühstück ist im Nächtigungsgeld enthalten. Ohne Beleg wird ein Nächtigungsgeld von EUR 15,00 vergütet.
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3.3 Reisekosten

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Reisekosten werden mit dem Fahrpreis der zweiten Klasse der Bahn vergütet, wenn der Zielort der Dienstreise nicht mehr als 300 km vom Dienstort entfernt ist. Darüber hinaus wird der Fahrpreis der ersten Klasse vergütet. In gleicher Weise werden die Reisekosten auch dann vergütet, wenn die Reise mit dem PKW erfolgt. In begründeten Fällen kann das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
Personen, die regelmäßig an Sitzungen teilnehmen, wird zu Beginn des Kalenderjahres der Erwerb der ÖBB-Vorteilscard vergütet, die jeweilige Bahnfahrt selbst mit der entsprechenden Ermäßigung.
Werden bei Sitzungen am Wohnort öffentliche Verkehrsmittel benützt, wird nach deren Tarif vergütet, in begründeten Fällen werden die Kosten des Taxis gegen Vorlage der Quittung vergütet.
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4. Abrechnung

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Die Abrechnung erfolgt ausschließlich mit dem Formular „Kostenvergütung“ der Kirchenkanzlei H. B.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.