.

Richtlinien über die außerordentliche Darlehensvergabe
in der Evangelischen Kirche A.B.

Vom 5. Juli 2007

ABl. Nr. 122/2007, 209/2012

#

Allgemeines

###

§ 1

( 1 ) „Darlehen“ im Sinne dieser Verordnung sind alle rechtlich zulässigen Verträge, mit denen verbrauchbare Sachen, insbesondere Geld oder Geldwertes, in die Verfügungsgewalt eines anderen übertragen wird und von diesem nach einer gewissen Zeit mit oder ohne Zinsen in derselben Güte und Gattung zurückgegeben werden muss.
( 2 ) „Darlehensgeber“ im Sinne dieser Verordnung ist die Evangelische Kirche in Österreich, vertreten durch den Oberkirchenrat A. B. Wird ein Darlehensvertrag zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche A. B. abgeschlossen, so ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) „Darlehensnehmer“ im Sinne dieser Verordnung sind Pfarrgemeinden, Gemeindeverbände, Superintendenzen, Werke der Kirche, kirchliche Vereine oder im Dienste der Kirche tätige Gesellschaften oder Unternehmen.
( 4 ) „Projekt“ im Sinne dieser Verordnung sind alle geeigneten und rechtlich zulässigen Aktionen zur Erfüllung der Aufgaben der Darlehensnehmer.
( 5 ) In keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Darlehensvertrages.
#

§ 2

( 1 ) Darlehensverträge sind in schriftlicher Form abzuschließen.
( 2 ) Allfällige Gebühren der Vertragserrichtung trägt der Darlehensnehmer.
#

Beantragung

###

§ 3

( 1 ) Anträge auf Darlehensvergaben für außergewöhnliche Fälle können jederzeit beim Darlehensgeber eingebracht werden.
( 2 ) Die Anträge haben zu enthalten:
  1. die Beschreibung des Zieles oder Zweckes des Projektes, für das die Darlehensmittel verwendet werden sollen;
  2. die Begründung der beantragten Höhe des Darlehens;
  3. einen Zeitplan des Projektes; einen vollständigen Finanzplan des Projektes und einen Tilgungsplan für das beantragte Darlehen; ferner die Rechnungsabschlüsse und Haushaltspläne der vergangenen drei Jahre;
  4. die kirchliche Baugenehmigung bzw. das positive Gutachten des Bauanwaltes der Evangelischen Kirche A. B., wenn die Mittel aus dem Darlehen für Bauführungen im Sinne der Bauordnung, ABl. Nr. 201/2002, 191/2004, 31/2006, verwendet werden sollen;
  5. Nachweise über alle Anträge bzw. Zusagen der Darlehensvergabe durch andere kirchliche, staatliche oder private Einrichtungen oder Rechtspersonen;
  6. die Zusage eines Kreditinstitutes auf Darlehensgewährung bzw. die Vorlage einer Bankgarantie, wenn neben dem beantragten Darlehen weitere Darlehen vom selben Darlehensnehmer für dasselbe Projekt aufgenommen werden; die dabei jeweils geforderte Besicherung ist gegenüber dem Darlehensgeber in gleicher Weise zu erbringen.
( 3 ) Die Anträge sind unverzüglich zu behandeln; der Darlehensgeber hat die Bedeckbarkeit des jeweiligen Antrages durch Beschluss festzustellen.
#

Genehmigung

###

§ 4

( 1 ) Der Darlehensvertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn nachweislich keine andere zulässige Finanzierungsmöglichkeit zur Durchführung des Projektes besteht (Subsidiaritätsprinzip).
( 2 ) Obwohl die Darlehen in der Regel nicht auf bestimmte Mittelverwendungen eingeschränkt sind, können im Darlehensvertrag Zweckbindungen, Bedingungen oder Auflagen verfügt werden.
( 3 ) Die Laufzeit des Darlehensvertrages darf zehn Jahre nicht überschreiten. Eine vorzeitige Tilgung ist zulässig.
( 4 ) Wenn im Darlehensvertrag Zinsen vereinbart werden, beträgt der Zinssatz den jahresdurchschnittlichen Euribor abzüglich 12,5% (z. B. Euribor 4,0% minus 12,5% = 0,5% = 3,5%).
( 5 ) Der Darlehensvertrag hat neben der Höhe des Darlehens, der Laufzeit des Darlehens, der Tilgung, der allfälligen Zinsen sowie anderer zusätzlicher Regelungen zu enthalten:
  1. die Art der Berichtslegung und die Abrechnung über das geförderte Projekt; bei Darlehen über € 100.000,— den Prüfvermerk durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer;
  2. Art und Zeitpunkt der Evaluation des Projektes durch unabhängige Experten.
#

Ergänzende Bestimmungen

###

§ 5

( 1 ) Darlehensgeber und Darlehensnehmer haben zu beachten:
  1. die Subventionsrichtlinien-Verordnung (ABl. Nr. 226/1999, 52/2006);
  2. § 6 der Ordnung des Österreichischen Lutherischen Nationalkomitees (ABl. Nr. 248/1999, 230/2006);
  3. die Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen Vermögens (ABl. Nr. 104/2005);
  4. die Richtlinien über die Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung (ABl. Nr. 121/2005, 225/2005, 253/2005);
  5. die Verordnung über die Begutachtungspflicht von Dauerschuldverhältnissen kirchlicher Werke (ABl. Nr. 83/1998).
( 2 ) Die Vergabe von Personaldarlehen an geistliche Amtsträger oder MitarbeiterInnen werden nicht berührt.
( 3 ) Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Kundmachung im Amtsblatt in Kraft.