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Regelung in Bezug auf unbezahlte Religionsstunden

Vom 5. September 2005

ABl. Nr. 107/2005, 150/2011

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  1. Die jeweilige Superintendenz, vertreten durch ihr Schulamt, sucht beim Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. mit einem Nachweis der Notwendigkeit der Einrichtung der unbezahlten Stunde um Bezahlung an.
  2. Wird für von der öffentlichen Hand unbezahlte Religionsstunden eine kirchliche Entschädigung ausbezahlt, begründet dies ein Angestelltendienstverhältnis in geringfügiger Beschäftigung.
  3. Dienstgeber ist die Stelle, die die Religionsstunde zuweist, also die jeweilige Superintendenz vertreten durch ihr Schulamt.
  4. Dieses Dienstverhältnis muss bedingt durch die jährlich neu zu erstellenden Stundenpläne befristet abgeschlossen werden und gilt für ein Unterrichtsjahr (d. h. jeweils September bis Juni).
  5. Das Entgelt für eine nicht von der öffentlichen Hand bezahlte Religionsstunde beträgt pro Unterrichtsjahr € 400,—, der Betrag wird aliquotiert monatlich (inklusive Sonderzahlungen) ohne Abzüge ausbezahlt.
    Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt durch die Personalverrechnung des Kirchenamtes A. B., wobei die nachfolgend aufgezählten Arbeiten für die Superintendenzen durchgeführt werden:
    • An- und Abmeldung der ReligionslehrerInnen bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse;
    • Monatliche Abrechnung und Auszahlung an die ReligionslehrerInnen inkl. Sonderzahlungen;
    • Berechnung und Abfuhr des Dienstgeberanteils bzw. des Dienstgeberbeitrages zur Sozialversicherung auf ein eigens für die Kirche A. B. eingerichtetes Dienstgeberkonto bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse;
    • Berechnung und Abfuhr des Dienstgeberbeitrages zum FLAG (DB) sowie des Zuschlages zum DB unter der Steuernummer der Superintendenz an das jeweilige Betriebsfinanzamt;
    • An- und Abmeldung der ReligionslehrerInnen bei der Mitarbeitervorsorgekasse (Vorschlag: VBV)
    Voraussetzung für die Abwicklung durch die Personalverrechnung des Kirchenamtes A. B. ist, dass sämtliche personenbezogene Daten zeitgerecht gemeldet werden (u. a. Krankenstände, Adressänderung usw.).
  6. Diese Regelung tritt ab dem Unterrichtsjahr 2005/2006 in Kraft.