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Kirchengesetz über das Amtsblatt, andere Publikationen und damit zusammenhängende Vorschriften

Vom 1. Jänner 2006

ABl. Nr. 142/2005, 212/2023

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§ 1

( 1 ) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. hat ein „Amtsblatt für die Evangelische Kirche in Österreich“ herauszugeben, für das die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich als Medieninhaber fungiert.
( 2 ) Die presserechtliche Verantwortung und der Jahresbezugspreis sind vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. festzulegen.
( 3 ) Das Amtsblatt ist insbesondere bestimmt zur Verlautbarung:
  1. von Erklärungen der Generalsynode und der Synoden, von Hirtenbriefen, Botschaften und Aufrufen an die Pfarrgemeinden und an die evangelische Öffentlichkeit in Österreich;
  2. der Gesetzesbeschlüsse der Generalsynode und der Synoden;
  3. der Verordnungen des Oberkirchenrates A. u. H. B., des Oberkirchenrates A. B. und des Oberkirchenrates H. B.;
  4. von Verfügungen mit einstweiliger Geltung;
  5. der Kundmachung des Oberkirchenrates A. u. H. B. über die Aufhebung verfassungswidriger Kirchengesetze und Verfügungen mit einstweiliger Geltung und gesetzwidriger Verordnungen und sonstiger allgemein verbindlicher Anordnungen kirchlicher Stellen durch Erkenntnis des Revisionssenates (§ 46 KVO 2004);
  6. wo die Haushaltspläne und Rechnungsabschlüsse der Landeskirche, der Kirche A.B. und der Kirche H.B. online eingesehen werden können;
  7. sonstiger Kundmachungen, soferne sie rechtsverbindlichen Inhalt haben, insbesondere von Superintendentialordnungen;
  8. von Berichten über den Stand des kirchlichen Lebens;
  9. von Personalangelegenheiten.
( 4 ) Verlautbarungen gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 5 sind vom Vorsitzenden und einem Schriftführer jener verfassungsmäßigen Stelle (Art. 13 KV) zu zeichnen, die den Beschluss gefasst hat. Deren Namen sind bei der Verlautbarung anzugeben.
( 5 ) Das Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich ist zu beziehen:
  1. von allen Presbyterien und Pfarrämtern;
  2. von den Superintendentialausschüssen, Superintendenturen und dem Oberkirchenrat H. B.;
  3. von den Werken und Einrichtungen der Kirche, den kirchlichen Vereinen, Stiftungen und Anstalten.
( 6 ) Das Amtsblatt hat ferner zuzugehen, soferne es nicht gemäß Abs. 5 zu beziehen ist:
  1. den Vorsitzenden der Synoden und ihren Stellvertretern sowie den Mitgliedern der Oberkirchenräte;
  2. den Mitgliedern des Revisionssenates;
  3. den Mitgliedern der Kontrollausschüsse;
  4. den Mitgliedern und den beigezogenen sachkundigen Personen des Rechts- und Verfassungsausschusses der Generalsynode;
  5. dem Referat für Angelegenheiten der Evangelischen Kirche im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  6. allen Beauftragten und Delegierten, denen generell bzw. längerfristig Vertretungen in kirchlichen, ökumenischen, bzw. internationalen Gremien und Institutionen übertragen wurden und die im Amtsblatt veröffentlicht worden sind, für die Dauer ihrer Beauftragung bzw. Delegierung.
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§ 2

( 1 ) Amt und Gemeinde“ wird vom Bischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Österreich als theologisches Fachblatt herausgegeben.
( 2 ) Das Redaktionsteam, die presserechtliche Verantwortung und die Bezugsbedingungen werden vom Oberkirchenrat A. B. festgelegt.
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§ 3

( 1 ) Für Periodika der Kirche gilt der Grundsatz der Kostendeckung durch Einnahmen aus Abonnements und entgeltliche Einschaltungen.
( 2 ) Welche Publikationen, bzw. welche Teile daraus jeweils welchem Benutzerkreis über IT angeboten werden, entscheidet der jeweilige Herausgeber.
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§ 4

Von allen Druckschriften, Bild- und Tonträgern, die von verfassungsmäßigen Stellen der Kirche (Art. 13 KV), ihren Werken und Einrichtungen, evangelisch-kirchlichen Vereinen, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Kirche herausgegeben werden und die das Kirchenwesen betreffen, ist der Bibliothek der Kirche A.u.H.B. unmittelbar nach der Veröffentlichung ein Pflichtstück zu übermitteln.