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Bundesgesetz über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG) - Auszug

Vom 1. Jänner 1984

BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005 und 135/2009

(Auszug1#)
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7. Abschnitt
Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern

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Einsicht und Ausstellung von Urkunden

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§ 37

( 1 ) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher2# und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu
  1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt3# wird;
  2. Personen, die ein rechtliches Interesse4# daran glaubhaft5# machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht6#;
  3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes7# im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
( 2 ) Die sich aus Abs. 1 Z. 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.8#
( 3 ) Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z. 2) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft9# gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
( 4 ) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
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8. Abschnitt
Altmatriken

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Aufbewahrung und Fortführung

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§ 39

( 1 ) Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.10#
( 2 ) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 (1. Jänner 1939) geführten Militär-Matrikel (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.
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Ausstellung von Urkunden

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§ 40

( 1 ) Die Verwahrer der Altmatriken (§ 39) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen. Für die Personenstandsurkunden sind die von den Personenstandsbehörden zu verwendenden Vordrucke zu benützen.
( 2 ) Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
( 3 ) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
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Anwendung der allgemeinen Vorschriften

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§ 41

( 1 ) Die Abschnitte 1 bis 7, der Dritte und der Fünfte Teil dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, auf die Aufbewahrung, Fortführung und Erneuerung der Altmatriken, die Einsicht in diese, auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken, auf die Fortführung der Zweitbücher und die Mitteilungspflichten sinngemäß anzuwenden.
( 2 ) Ein Personenstandsfall ist auch dann von der Personenstandsbehörde nach § 6 Abs. 2 einzutragen, wenn er ursprünglich in einer Altmatrik eingetragen war.
( 3 ) Eintragungen in Altmatriken, die sich auf verstorbene Personen beziehen, sind nur dann zu verändern (§ 8 Abs. 3), wenn dies zur Geltendmachung von Rechten einer lebenden Person11# erforderlich ist.
( 4 ) aufgehoben.
( 5 ) Vermerke (§ 13 Abs. 2) sind, soweit in den Altmatriken eine Spalte für Anmerkungen vorgesehen ist, an dieser Stelle einzutragen.
( 6 ) Werden die im Abs. 1 angeführten Aufgaben von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften besorgt, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich die Altmatriken geführt werden,
  1. die Anordnung der Eintragung von Vermerken (§ 13 Abs. 2) auf Grund von Entscheidungen ausländischer Behörden;
  2. die Entscheidung über Begehren, über die bei Besorgung dieser Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde ein Bescheid zu erlassen wäre.
( 7 ) Die Ergänzung, Berichtigung und Änderung der Eintragungen in den von einer Bezirksverwaltungsbehörde (vom Österreichischen Staatsarchiv) fortgeführten Altmatriken obliegt dieser (diesem).
( 8 ) Gegen Bescheide, die das Österreichische Staatsarchiv in Besorgung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erlässt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

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1 ↑ Siehe § 72 (1) PStG 2013: „[…] Für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß §§ 62 und 63 ist das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, ausgenommen § 41 Abs. 4 weiterhin anzuwenden. […]“
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2 ↑ Die Einsicht ist nur in die Eintragung zu gewähren, für die die Voraussetzung nach Abs. 1 zutreffen. (ABl. Nr. 298/2000)
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3 ↑ „Berührt“ ist jedenfalls der Personenstand des Ehegatten, der Vorfahren und der Nachkommen (s. § 15 PStV-III f 10/1 Österr. Recht). (ABl. Nr. 298/2000)
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4 ↑ Die Berührung der wirtschaftlichen Interessensphäre reicht nicht aus, ebenso nicht ein wissenschaftliches Interesse oder die Absicht, Familienforschung für einen Dritten zu betreiben. (ABl. Nr. 298/2000)
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5 ↑ Glaubhaftmachung ist der Nachweis der Wahrscheinlichkeit. (ABl. Nr. 298/2000)
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6 ↑ Zu der vorgesehenen Interessenabwägung vgl. § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG (I a 50 Österr. Recht). (ABl. Nr. 298/2000)
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7 ↑ Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. (ABl. Nr. 298/2000)
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8 ↑ Einzutragen ist „Einsichtsbeschränkung nach § 37 Abs. 2 PStG“ (Punkt 31.3 DA). (ABl. Nr. 298/2000)
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9 ↑ Glaubhaftmachung ist der Nachweis der Wahrscheinlichkeit. (ABl. Nr. 298/2000)
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10 ↑ Die „Fortführung“ der Altmatriken besteht in der Eintragung von Vermerken auf Grund von Änderungen oder Berichtigungen der ursprünglichen Eintragung. (Österr. Recht, PersonenstandsG)
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11 ↑ Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Namensführung einer noch lebenden Person zweifelhaft ist. (ABl. Nr. 298/2000)