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Pfarrgemeindezugehörigkeitsverordnung

Vom 11. Juli 2008

ABl. Nr. 98/2008, 226/2008

Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2008 die Erlassung folgender
Pfarrgemeindezugehörigkeitsverordnung
in Formularform für alle Arten der Veränderung der Pfarrgemeindezugehörigkeit beschlossen, wobei für das Formularblatt für den Bleibeantrag die blaue Farbe, für den Wahlgemeindeantrag die rote Farbe und für Auslandsaufenthalte die grüne Farbe zu verwenden ist:
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Antrag auf Veränderung der Pfarrgemeindezugehörigkeit

Bitte lesen Sie die Erläuterungen in diesem Formular; die Erläuterungen werden Ihnen und uns helfen, den Antrag effizient zu erledigen.
Welchen Antrag wollen Sie stellen?
  • Die Zugehörigkeit zu einer Pfarrgemeinde ergibt sich zunächst automatisch aus dem Hauptwohnsitz.
  • Sie übersiedeln und wollen weiterhin der Pfarrgemeinde des ehemaligen Hauptwohnsitzes angehören? => bitte füllen Sie den Bleibeantrag (Pkt. I. 5.) aus.
  • Sie übersiedeln und wollen der Pfarrgemeinde des neuen Hauptwohnsitzes angehören => hier ist kein Antrag erforderlich.
  • Sie haben das Recht, einer anderen Pfarrgemeinde Ihrer Wahl (= Wahlgemeinde) anzugehören => bitte füllen Sie den Wahlgemeindeantrag (Pkt. II. 6.) aus.
  • Auslandsaufenthalte => bitte lesen Sie die Erklärung unter Pkt. III.
Dem Formular sind die drei genannten Anträge angeschlossen:
I.
Bleibeantrag
II.
Wahlgemeindeantrag
III.
Auslandsaufenthalte
1. Persönliche Daten (bitte vollständig ausfüllen):
Familienname, allenfalls Titel:
Vorname:
Geburtsname (oder andere Namen):









Geburtsdatum/-ort:
Konfession:
Telefon:

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A. B. (Lutherisch)
E-Mail:

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H. B. (Helvetisch)
2. Dieser Antrag wird zugleich gestellt für folgende im gemeinsamen Haushalt lebende Personen:
Soll der Antrag auch für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner gelten, so ist deren eigenhändige Unterschrift zwingend erforderlich.
Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind religionsmündig und entscheiden selbst, welcher Pfarrgemeinde sie angehören wollen. Sie sind daher ebenfalls hier anzuführen und müssen dem Antrag durch ihre eigenhändige Unterschrift zustimmen.
Ehepartner/Kinder ab dem vollendeten 14. Lj.-Name, Vorname:
Geburtsdatum:
Unterschrift Ehepartner/
Kinder ab dem vollendeten 14. Lj.












3. Dieser Antrag gilt auch für im gemeinsamen Haushalt lebende Minderjährige:
*) Für Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bestätigt die Unterschrift des/der AntragstellerIn (Eltern/Erziehungsberechtigte), dass Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr zur Veränderung ihrer Pfarrgemeindezugehörigkeit angehört wurden und Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr die Veränderung ihrer Pfarrgemeindezugehörigkeit nicht ablehnen. Die Unterschrift des/der AntragstellerIn ist in diesen beiden Fällen zwingend erforderlich. Für Minderjährige bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist keine Unterschrift erforderlich.
Name, Vorname Minderjährige:
Geburtsdatum:
Erklärung des/der Antragstellers/in durch eigenhändige Unterschrift
(für Minderjährige ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lj.) *)












4. Besteht bereits eine Zugehörigkeit zu einer Personalgemeinde (z. B. Finnische Evang. Gemeinde A. B.)?
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Nein
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Ja, nämlich zur
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I.
Bleibeantrag (blaues Formblatt)

5. Bleibeantrag (bis längstens 6 Monate nach Umzug möglich, danach => Wahlgemeindeantrag [Pkt. II. 6.])
neuer (Haupt-)Wohnsitz:






seit: Monat/Jahr (bitte unbedingt angeben)
alter (Haupt-)Wohnsitz:






Bisherige Pfarrgemeinde:
Ich stelle den Antrag, der bisherigen Pfarrgemeinde mit allen Rechten und Pflichten anzugehören.
Begründung:
Stellungnahme der bisherigen Pfarrgemeinde:
Das Presbyterium hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird
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zugestimmt
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nicht zugestimmt
allfällige Begründung der Entscheidung bei Ablehnung:
Datum
PfarrerIn
KuratorIn
Datum:
Unterschrift
des/der Antragstellers/in:
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II.
Wahlgemeindeantrag (rotes Formblatt)

6. Wahlgemeindeantrag
aktueller (neuer) (Haupt-)Wohnsitz:






Zuständige Wohnsitzgemeinde:
gegebenenfalls alter (Haupt-)Wohnsitz:






Gewählte Pfarrgemeinde:
Ich stelle den Antrag, der gewählten Pfarrgemeinde mit allen Rechten und Pflichten anzugehören.
Begründung:
Stellungnahme der gewählten Pfarrgemeinde:
Das Presbyterium hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird
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zugestimmt
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nicht zugestimmt
(allfällige) Begründung der Entscheidung:
(in beiden Fällen anzugeben)
Zu beachten: Bei Wahlgemeindeanträgen, die einen Wechsel zwischen der Kirche A. B. bzw. H. B. bedeuten, haben beide Presbyterien mit Begründung über den Antrag zu entscheiden (§ 9 Abs. 3 MitglO).
Datum
PfarrerIn
KuratorIn
Datum:
Unterschrift
des/der Antragstellers/in:
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III.
Auslandsaufenthalte (grünes Formblatt)

7. Evangelische, die aus dem Ausland nach Österreich zuziehen und aus einer Kirche kommen, welche eine Unterscheidung nach Augsburgischem (Lutherischem)
oder Helvetischem (Reformiertem) Bekenntnis nicht kennt
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Erklärung an die Pfarrgemeinde des Hauptwohnsitzes
(bitte Zutreffendes ankreuzen)
A.
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Zuzug auf Dauer (länger als 6 Monate):
Für den Fall, dass Sie der Evangelischen Kirche in Österreich angehören wollen, bedarf es innerhalb von 6 Monaten nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich einer Erklärung an die Pfarrgemeinde Ihres Hauptwohnsitzes.
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Ich möchte der Evangelischen Kirche in Österreich angehören; ich bekenne mich zu
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A. B. (Lutherisch)
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H. B. (Helvetisch)
Wenn Sie nach Ablauf der 6-monatigen Frist einer anderen Pfarrgemeinde als der Wohnsitzgemeinde angehören wollen => füllen Sie bitte den Wahlgemeindeantrag aus (Pkt. II. 6.).
B.
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Zuzug vorübergehend (bis längstens 6 Monate):
Sie bleiben Mitglied der Kirche ihres Herkunftslandes, sofern sie nicht erklären, der Evangelischen Kirche in Österreich, und zwar der Pfarrgemeinde Ihres Hauptwohnsitzes, angehören zu wollen.
Ich möchte der Evangelischen Kirche in Österreich angehören.
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Ja; ich bekenne mich zu
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A. B. (Lutherisch)
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H. B. (Helvetisch)
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Nein
Datum:
Unterschrift
des/der Antragstellers/in:

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1 ↑ Alle übrigen Evangelischen sind wie in Österreich lebende Evangelische zu behandeln, d. h. sie gehören der Pfarrgemeinde Ihres Hauptwohnsitzes an bzw. sind berechtigt, einen Wahlgemeindeantrag zu stellen. Für Personen, die von Österreich ins Ausland übersiedeln, gelten folgende Regelungen:Gemeindemitglieder, die nicht ständig in Österreich leben und die im Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft, zu einem Entwicklungshilfedienst, dem Weltrat der Kirchen, einem der konfessionellen Weltbünde, den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union stehen, oder die in das Europäische Parlament gewählt sind, bleiben Mitglied jener Pfarrgemeinde, der sie zuletzt angehört haben.In Vereinbarungen mit Kirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen Europas (GEKE) kann bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer Gemeinde dieser Kirchen begründet werden kann.