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Verfassungsgesetz zum Jubiläumsjahr 2017
betreffend die Funktionsperioden für
Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen
und für die Mitglieder der Synode A.B.

Vom 6. Februar 2015

ABl. Nr. 16/2015

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§ 1

Die laufende Funktionsperiode für die Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen, welche am 1. Jänner 2012 begonnen hat und gemäß Art. 34 Abs. 1 Kirchenverfassung am 31. Dezember 2017 endet, wird um ein halbes Jahr, demnach bis 30. Juni 2018, verlängert. Zugleich wird die nachfolgende Funktionsperiode für die Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen um ein halbes Jahr verkürzt, sie beginnt demnach am 1. Juli 2018 und endet am 31. Dezember 2023. Desgleichen wird die sechsjährige Funktionsperiode der Mitglieder der Synode A. B., welche mit der Konstituierung der XIV. Gesetzgebungsperiode begonnen hat, um sechs Monate verlängert und die nachfolgende XV. Gesetzgebungsperiode um sechs Monate verkürzt.
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§ 2

Mit der Verlängerung und Verkürzung der Funktionsperioden gemäß § 1 verändern sich die Funktionsperioden anderer kirchlicher Gremien, welche ihre Funktionsperiode von jener der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen oder von der Gesetzgebungsperiode der XIV. und XV. Gesetzgebungsperiode der Synode A. B. ableiten, entsprechend.
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§ 3

Das gegenständliche Gesetz ändert die in Art. 34 Abs. 1 KV festgelegte sechsjährige Funktionsperiode für Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen für die laufende und für die nachfolgende Funktionsperiode, ebenso die in Art. 73 Abs. 5 festgelegte sechsjährige Funktionsperiode der Mitglieder der Synode A. B. der XIV. und XV. Gesetzgebungsperiode. Für die ab bzw. nach dem 1. Jänner 2024 beginnenden Funktionsperioden der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen sowie der Mitglieder der Synode A. B. treten die Regelungen des Art. 34 Abs. 1 KV und des Art. 73 Abs. 5 KV wieder vollinhaltlich in Kraft.