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Christlicher Missionsverband für Österreich
(Ordnung)

Vom 7. Juli 2016

ABl. Nr. 115/2016

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Präambel

Grundlage des „Christlichen Missionsverbandes für Österreich“ (CMV) ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Die Heilige Schrift ist Gottes Wort und maßgebende Autorität für Glauben und Leben der Christen.
Der Christliche Missionsverband für Österreich bekennt sich zu dem dreieinigen Gott, wie er im Kleinen Katechismus Martin Luthers bezeugt ist.
Der Christliche Missionsverband für Österreich weiß sich dem Anliegen des biblisch-reformatorischen Pietismus verpflichtet. Er will allen Menschen — ohne Unterschied der Konfession — das Evangelium verkündigen und lädt sie zu einem Leben in der Nachfolge Christi ein.
Auf diesen Grundlagen verfolgt der Christliche Missionsverband für Österreich das Ziel, das Evangelium des gekreuzigten Christus zu predigen (1. Kor 1, 23), die Kenntnis der Heiligen Schrift zu fördern und das Miteinander in den Verbänden und Gruppen evangelischen Bekenntnisses zu pflegen.
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Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

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§ 1

  1. Der Verband trägt den Namen „Christlicher Missionsverband für Österreich“ (CMV), ist eine evangelisch-kirchliche Gemeinschaft gemäß der Verfassung der Evangelischen Kirche in Österreich und besitzt somit die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Österreich und im Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Villach.
  3. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und im Rahmen des Verbandszweckes auch auf alle Teile der Welt.
  4. Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Jede parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  5. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember.
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Grundlagen und Zweck

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§ 2

GRUNDLAGEN
  1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von Christen, die sich in örtlichen Gruppen zusammengeschlossen haben, um innerhalb der Evangelischen Kirche in Österreich und darüber hinaus durch Evangelisation und Gemeinschaftspflege die Anliegen des biblischreformatorischen Pietismus zu fördern.
  2. Grundlage und Richtschnur für die Arbeit des Verbands ist die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments. Der Verband steht auf dem Boden der reformatorischen Bekenntnisse und weiß sich den Anliegen des Pietismus verpflichtet.
Der CMV führt so die glaubensweckende und glaubensstärkende Arbeit weiter, wie sie von Gräfin Elvine de La Tour 1893 mit der Berufung von „Sendboten“ begonnen wurde.
ZWECK:
3.
Der Verband will:
  • durch evangelistische Verkündigung die Botschaft von Jesus Christus bezeugen und Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus rufen;
  • durch Gemeinschaftspflege Hilfe zum christlichen Leben und Zurüstung zur Mitarbeit in den örtlichen Gruppen und Gemeinschaften geben, insbesondere durch Gemeinschafts- und Bibelstunden, Evangelisationen und Bibelwochen, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (im Anschluss an den Jugendverband „EC — Entschieden für Christus“), Chor- und Musikarbeit, Konferenzen und Tagungen, Freizeiten und Seminare;
  • durch Missionsarbeit zur Ausbreitung des Evangeliums in Österreich und aller Welt beitragen;
  • durch die diakonische Tätigkeit aus dem Evangelium begründete soziale Verantwortung auch über den Bereich der Gruppen vor Ort hinaus wahrnehmen;
  • durch christliche Medien, Bildungs- und Literaturarbeit das biblische Zeugnis ausbreiten, u. a. durch Herausgabe und Vertrieb von christlicher Literatur, Kunst und Musik, Herausgabe eines Informationsblattes und Einrichtung von Leihbibliotheken und Vereinsbüchereien;
  • durch Führung von christlichen Erholungsheimen in der Freizeitarbeit tätig werden;
  • durch den Erwerb und Unterhaltung von Missionshäusern, Heimen und Lokalen, auch an Orten, wo der Verband sonst nicht tätig ist, wirken.
4.
Die konkrete Verwirklichung der genannten Aufgaben erfolgt durch ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, in Absprache mit dem Vorstand in den regionalen Bezirken.
5.
Entsprechend dem Charakter des Verbands als evangelisch-kirchliche Gemeinschaft wird die Arbeit des Verbands vom Gedanken der Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche A. B. getragen.
6.
Die nähere Gestaltung dieser Zusammenarbeit wird durch eine Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche A. B. und dem Verband geregelt, deren aufrechtes Bestehen Voraussetzung für das Bestehen der gegenständlichen Ordnung ist.
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Erwerb der Mitgliedschaft

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§ 3

  1. Mitglied des Verbands kann auf Antrag werden, wer
    • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    • die Ordnung des Verbands anerkennt und
    • vom Arbeitskreis des jeweiligen Bezirkes dem Vorstand zur Aufnahme empfohlen wurde. Der Vorstand muss über einen Aufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Empfehlung des Arbeitskreises entscheiden. Weder die Aufnahme eines Mitgliedes noch die Ablehnung bedürfen einer Begründung.
  2. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung gewählt werden.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder

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§ 4

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die schriftliche Ausfertigung der aktuellen Ordnung des Verbands und der in § 2 Punkt 6 genannten Vereinbarung zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder fördern das Wohl des Verbands nach Kräften und verpflichten sich zu einem ehrbaren und christlichen Lebenswandel.
  5. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Generalversammlung schriftlich an den Obmann/die Obfrau einzureichen.
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Beendigung der Mitgliedschaft

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§ 5

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und kann jeweils nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Der Ausschluss ist bei einem dieser Ordnung widersprechenden Verhalten und bei einem den Grundsätzen des Verbands widersprechenden Lebenswandel zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des/der Betroffenen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
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Aufbringung der Geldmittel und Vermögensverwaltung

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§ 6

  1. Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des Verbandszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen jeder Art (Spenden, Vermächtnisse) sowie durch Erträge aus Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten aufgebracht.
  2. Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird von der Generalversammlung festgelegt.
  3. Die Mittel des Verbands dürfen nur für Verbandszwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Für Verbindlichkeiten des Verbands wird nur mit dem Verbandsvermögen gehaftet.
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Organe des Verbands

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§ 7

DIE ORGANE DES VERBANDS SIND:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand
  4. die Bezirksarbeitskreise
  5. die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen
  6. das Schiedsgericht.
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Die Generalversammlung

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§ 8

  1. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Verbands zusammen. Sie ist das oberste Organ des Verbands.
  2. Die Generalversammlung findet jeweils gemäß Beschluss des Vorstands an einem geeigneten Ort in den Bezirken Villach Stadt oder Land, Spittal/Drau oder Hermagor statt und wird vom Obmann/der Obfrau — im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin — schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
  3. Der Vorstand und jedes Mitglied ist berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Generalversammlung, Anträge an die Generalversammlung schriftlich an den Obmann/die Obfrau zu stellen.
  4. Über Angelegenheiten — ausgenommen Satzungsänderungen —, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Generalversammlung nur beraten und beschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
  5. Die Generalversammlung leitet der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin. Sind beide verhindert, wird ein anderes Vorstandsmitglied vom Vorstand mit der Sitzungsleitung beauftragt.
  6. Aufgaben der Generalversammlung sind:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Obmanns/der Obfrau
    • Entgegennahme der Berichte aus den Arbeitsbezirken
    • Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichts
    • Entgegennahme des Rechnungs- und Prüfberichts
    • Entlastung des Vorstands
    • Entlastung des Kassiers/der Kassierin
    • Beratung und Beschluss über den Jahresvoranschlag
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen
    • Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    • Beschlussfassung über Änderung der Ordnung und die Auflösung des Verbands (vgl. im Übrigen §§ 18 und 19)
    • Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
    • Entscheidung über juristische und wirtschaftliche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
    • Beratung über Entwicklung und wichtige Anliegen des Verbandsgeschehens
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
  7. In der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Beschlussfähigkeit in der Generalversammlung:
    • Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
    • Bei Beschlussunfähigkeit ist der Obmann/die Obfrau verpflichtet, 30 Minuten zuzuwarten. Nach dieser Frist wird die Generalversammlung neuerlich mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  9. Beschlussfassung in der Generalversammlung:
    • Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders geregelt, mit der einfachen Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen.
    • Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    • Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
    • Auf Verlangen eines anwesenden Stimmberechtigten oder des Vorstands ist schriftlich abzustimmen.
  10. Wahlen zum Vorstand sind schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist derjenige/diejenige, für den/die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.
  11. Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  12. Die Generalversammlung kann durch Vorschlag des Vorstands weitere Beisitzer in den Vorstand wählen.
  13. Zu jeder Generalversammlung ist der Superintendent/die Superintendentin für Kärnten und Osttirol einzuladen, er/sie bzw. die Vertretung nimmt mit beratender Stimme teil.
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Der Vorstand

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§ 9

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, wobei auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Bezirke zu achten ist.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Obmann/der Obfrau
    • dem Stellvertreter/der Stellvertreterin
    • dem Kassier/der Kassierin
    • dem stellvertretenden Kassier/der stellvertretenden Kassierin
    • dem Schriftführer/der Schriftführerin
    • dem stellvertretenden Schriftführer/der stellvertretenden Schriftführerin
    • den Arbeitskreisvorsitzenden der einzelnen Bezirke; sie können auch die genannten Funktionen bekleiden
    • bis zu drei Beisitzern.
    • Außerdem gehören die hauptamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Verbands ohne Stimmrecht dem Vorstand an.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Träger der genannten Funktionen. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied in der Evangelischen Kirche und des CMV sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Generalversammlung hat jedoch die Möglichkeit, in Einzelfällen in Bezug auf das Alter eine Ausnahme zu machen.
  4. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt bis zur Neuwahl fort.
  5. Besteht der Vorstand aus weniger als zehn Mitgliedern (z. B. nach Ausscheiden eines Mitglieds), nimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands und bei einer Nachwahl auch auf Vorschlag des jeweiligen Arbeitskreises, eine entsprechende Wahl vor.
  6. Die Zusammensetzung des Vorstands und deren Änderung ist umgehend dem Oberkirchenrat A. B. im Wege der Superintendentur Kärnten und Osttirol mitzuteilen.
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Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

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§ 10

  1. Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
  2. Nach außen wird, gerichtlich und außergerichtlich, der Verband von dem Obmann/der Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/ Stellvertreterin vertreten, von denen jeder/jede Alleinvertretungsberechtigung besitzt. Im Innenverhältnis wird der Verband durch den Obmann/die Obfrau vertreten, bei dessen/deren Verhinderung durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin. Schriftliche Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Weitere rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan sowie gegebenenfalls den Oberkirchenrat A. B.
  5. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an der Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
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Aufgaben des Vorstands

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§ 11

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung, Geschäftsführung und Vertretung des Verbands sowie die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
  2. Er ist der Generalversammlung und dem Oberkirchenrat A. B. gegenüber verantwortlich, dass die Arbeit des Verbands entsprechend der Ordnung des Verbands und der Vereinbarung mit der Evangelischen Kirche A. B. ausgerichtet wird.
  3. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
    • Erstellung eines Jahresvoranschlages
    • Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    • Verwaltung des Verbandsvermögens und der Einrichtungen des Verbandes
    • Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
    • Bildung und Auflösung von Ausschüssen
    • Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich. Er wird von dem Obmann/der Obfrau — bei dessen/deren Verhinderung von dem Stellvertreter/der Stellvertreterin — schriftlich einberufen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist erforderlich.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann/die Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin, anwesend sind.
  6. Die Vorstandssitzung leitet der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin.
  7. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen gefasst. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widersprechen.
  8. Eine Vorstandssitzung muss von dem Obmann/der Obfrau — im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter/der Stellvertreterin — einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
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Geschäftsführender Vorstand

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§ 12

  1. Um die Kontinuität des Verbandsgeschehens zu gewährleisten, kann der Vorstand aus sich selbst einen geschäftsführenden Vorstand bilden. Ihm gehören jeweils an:
    - der Obmann/die Obfrau
    - der Kassierer/die Kassierin
    - die Arbeitskreisvorsitzenden der einzelnen Bezirke.
  2. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands ergeben sich aus der Geschäftsordnung, die vom Vorstand erstellt wird und dem Oberkirchenrat A. B. zur Genehmigung vorzulegen ist.
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Die Bezirksarbeitskreise

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§ 13

  1. In den Bezirksarbeitskreisen werden gemäß den Vorgaben der Generalversammlung und des Vorstands sowie des geschäftsführenden Vorstands die Aktivitäten der jeweiligen Region geplant und koordiniert.
  2. Jeder Bezirksarbeitskreis wählt eines der Vorstandsmitglieder zu seinem/seiner Vorsitzenden.
  3. Jedem Bezirksarbeitskreis gehören die betreffenden Vorstandsmitglieder, die hauptamtlichen Angestellten sowie verantwortliche ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus den verschiedenen Arbeitszweigen an.
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Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen

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§ 14

  1. In der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen gewählt.
  2. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  4. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sind dem Oberkirchenrat A. B. namentlich und mit ihren Funktionsperioden bekannt zu geben.
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Niederschriften

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§ 15

  1. Über Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstands und des geschäftsführenden Vorstands sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen mindestens den Ort, das Datum der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin, die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten.
  2. Die jeweiligen Schriftführer/Schriftführerinnen haben die Niederschriften anzufertigen und, ebenso wie der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin, zu unterzeichnen und spätestens zur nächsten Sitzung vorzulegen.
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Das Schiedsgericht

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§ 16

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich so zusammen, dass jeder der Streitteile je zwei Verbandsmitglieder als Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen beim Vorstand namhaft macht. Jede Partei achtet darauf, dass je ein Vorstandsmitglied nominiert wird. Den Vorsitz führt dann ein Vorstandsmitglied.
    Wenn der Vorstand als Ganzes oder ein einzelnes Vorstandsmitglied auf Grund seiner Funktion Streitteil ist, so darf dem Schiedsgericht auch kein anderes Vorstandsmitglied angehören, sondern sind die Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen und der Vorsitzende/die Vorsitzende aus den Reihen der übrigen Verbandsmitglieder zu bestellen.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, diese Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
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Aufsicht

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§ 17

Das zuständige kirchliche Aufsichtsorgan, dem alle nach der Kirchenverfassung vorgesehenen Aufsichtsrechte zustehen, ist der Oberkirchenrat A. B.; dazu zählt auch die Überprüfung eines der Kirchenverfassung entsprechenden Rechnungswesens sowie einer jährlich erstellten Jahresabrechnung. Die Visitation über den Verband ist dem Superintendenten/der Superintendentin für Kärnten und Osttirol übertragen.
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Änderung der Ordnung

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§ 18

Die Änderung der gegenständlichen Ordnung erfolgt durch die Synode A. B., und zwar entweder durch Vorschlag des Verbands oder des Oberkirchenrats A. B. Ein Vorschlag des Verbands ist dem Oberkirchenrat A. B., ein Vorschlag des Oberkirchenrats A. B. ist dem Verband zur Stellungnahme und allenfalls gemeinsamer Beratung zu übermitteln.
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Auflösung des Verbands

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§ 19

  1. Beabsichtigt der Verband seine Auflösung, so hat er dies dem Oberkirchenrat A. B. zur Stellungnahme und allfälligen gemeinsamen Beratung mitzuteilen. Die Auflösung kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Regelfall tritt die Auflösung sechs Monate nach der Beschlussfassung in Kraft, dieser Zeitraum kann in Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat A. B. erforderlichenfalls verkürzt oder verlängert werden. Sinngemäß Gleiches gilt bei Kündigung der in § 2 Punkt 6 genannten Vereinbarung.
  2. Bei vorliegenden wichtigen Gründen kann der Oberkirchenrat A. B. die Auflösung des Verbands durch die Synode A. B. beantragen, worüber — ausgenommen bei Gefahr im Verzug — dem Verband Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben ist.
  3. Im Fall der Auflösung ist die Liquidation seitens des Oberkirchenrates A. B. gemäß Art. 70 (insbesondere Abs. 8) der Kirchenverfassung vorzunehmen. Dabei ist nach Möglichkeit das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine karitative gemeinnützige evangelische Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO mit der Auflage zu übertragen, dass dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden ist. Eine vorrangige Bedachtnahme auf eine evangelische Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verband verfolgt, ist zulässig.