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Österreichische Kommende des Johanniterordens
(Ordnung)

Vom 7. Juli 2016

ABl. Nr. 92/2016, 236/2019

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1.
Präambel

1.1
Ritterlicher Orden St. Johannis vom Spital zu Jerusalem
Der Ritterliche Orden St. Johannis vom Spital zu Jerusalem („Johanniterorden“ oder „Orden“) ist der älteste geistliche Ritterorden. Kaufleute aus Amalfi gründeten zwischen 1048 und 1071 in Jerusalem ein Hospital für arme und kranke Pilger, das von einer Laienbruderschaft geleitet wurde. Unter Raimund von Puy (1120—1160), der dem ersten bekannten Meister Gerhard nachfolgte, vollzog sich der Wandel von der Spitalsbruderschaft zum geistlichen Ritterorden. Über die diakonischen Tätigkeiten hinaus übernahm der Johanniterorden auch militärische Aufgaben. Die seit 1351 nachgewiesene Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem („Balley Brandenburg“), aus der sich der heutige evangelische Johanniterorden entwickelte, nahm schon im Mittelalter eine Sonderstellung innerhalb des deutschen Großpriorats und des Gesamtordens ein. Dadurch überdauerte sie auch die Reformation.
In den Jahren 1810 und 1811 wurden alle geistlichen Güter vom preußischen Staat säkularisiert. Dieses Schicksal ereilte auch die Balley Brandenburg, die als Rechtspersönlichkeit aber fortbestand. Die Balley Brandenburg war ab diesem Zeitpunkt ein vermögensloser Personenverband. 10 1852 wurde die Balley Brandenburg von König Friedrich Wilhelm IV. als selbstständiger Ritterorden reaktiviert. 11 Die Balley Brandenburg widmet sich diakonischen Aufgaben und tritt für den christlichen Glauben ein. 12 Ihr gehören weltweit über 4000 Ritter an.
13 Die Balley Brandenburg arbeitet nicht nur mit dem Malteserorden, sondern auch mit den drei Johannesorden in Großbritannien (Order of St. John), den Niederlanden (Johanniter Orde in Nederland) und in Schweden (Johanniterorden i Sverige) eng zusammen.
14 Der Herrenmeister ist das oberste Organ der Balley Brandenburg. 15 Die Satzungen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem gelten in der Fassung vom 20. März 2004 (Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, als Aufsichtsbehörde, durch Verfügung vom 30. März 2004, Az: II D7-3411/104-II.3, nachfolgend „Satzungen der Balley Brandenburg“). 16 Gemäß dieser Satzungen gliedert sich der Johanniterorden in Genossenschaften und Kommenden.
1.2
Österreichische Kommende des Johanniterordens
Die „Österreichische Kommende des Johanniterordens“ gehört der Balley Brandenburg an. Die Österreichische Kommende des Johanniterordens verfolgt die Ordensideale und die durch die Balley Brandenburg in der Ordensregel niedergelegten Grundsätze.
1.3
Sonstiges
Die Satzungen der Balley Brandenburg sind dieser Ordnung beigefügt und gelten als ihr integraler Bestandteil. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Ordnung und den Satzungen der Balley Brandenburg gilt die Regelung dieser Ordnung. Dies unter der Voraussetzung, dass die Satzungen weder der geltenden Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. B., H. B. bzw. A. und H. B. noch den anwendbaren Kirchengesetzen widersprechen.
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2.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

2.1
Die „Österreichische Kommende des Johanniterordens“ („Kommende“) hat die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Protestantengesetzes und ist evangelisch-kirchliche Gemeinschaft gemäß Art. 70 der Kirchenverfassung.
2.2
Ihr Sitz ist in 3340 Waidhofen an der Ybbs, Niederösterreich.
2.3
Die Tätigkeit der Kommende erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich und auf die Europäische Union.
2.4
Die Errichtung von Einrichtungen, Zweigstellen und Gesellschaften in den österreichischen Bundesländern und der Europäischen Union ist unter Bedachtnahme auf Pkt. 18.2 zulässig. Für die Errichtung von Werken im Sinne der Kirchenverfassung gelten die Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Kirchengesetze.
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3.
Ziele und Zweck der Kommende

3.1
Die Kommende widmet sich ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken. Die Kommende bezweckt namentlich die geistliche, diakonische und materielle Hilfeleistung an notleidenden Menschen, vornehmlich an Kranken und Schwachen im Sinne des Evangeliums Jesu Christi.
3.2
Die Kommende kann im In- und Ausland gemeinnützige Institutionen und Gesellschaften unterstützen und/oder sich an diesen beteiligen. Die Mitglieder der Kommende setzen sich persönlich und mit ihren Beiträgen für die genannten Zwecke ein.
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4.
Zusammenarbeit

4.1
Seitens der Evangelischen Kirche A. und H. B. und der Kommende besteht die Zielsetzung der Zusammenarbeit bei der geistlichen, diakonischen und materiellen Hilfeleistung an notleidenden Menschen. Die nähere Gestaltung der Zusammenarbeit wird durch eine Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche A. und H. B. und der Kommende geregelt.
4.2
Das aufrechte Bestehen der Vereinbarung ist Voraussetzung für das Bestehen der gegenständlichen Ordnung.
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5.
Mittel zur Erreichung der Ziele und des Zwecks der Kommende

5.1
Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spendenbeiträge, Spenden und Zuwendungen von Todes wegen, Sammlungen und Kollekten, Unterstützungen, Zuwendungen von Kirchen und Gebietskörperschaften, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie auf Grund von allfälligen Beteiligungen an Gesellschaften aufgebracht.
5.2
Als ideelle Mittel dienen die Durchführung von Veranstaltungen, die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, der Einsatz der Mitglieder zur Hilfeleistung an notleidenden Menschen sowie der Einsatz der Ordenswerke.
5.3
Die Mitglieder der Kommende bezahlen, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ein Eintrittsgeld (Ehrenritterabgabe) und einen Jahresbeitrag.
5.4
Der Kommendator kann in berücksichtigungswürdigen Fällen bei einzelnen Mitgliedern von den festgesetzten Beiträgen nach unten abweichen. Dies ist dem Schatzmeister mitzuteilen.
5.5
Die Kommende arbeitet nicht gewinnorientiert. Niemand darf durch finanzielle Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden.
5.6
Die Kommende hat weiters die Aufgabe, Marken zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen anzumelden und aufrecht zu erhalten, wenn und soweit dies mit dem in Pkt. 3.1. festgelegten Zweck der Kommende und ihrer Gemeinnützigkeit in Einklang steht und der beim Österreichischen Patentamt, dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie dem Europäischen Patentamt registrierten Wort-/Bildmarke Nr. 39551460 (AZ39551460.6) sowie der Gemeinschaftsmarke Nr. 001784065 nicht entgegensteht. Diese Aufgabe wird dadurch erfüllt, dass die Balley Brandenburg die Eintragung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Markenrechte sicherstellt und der Kommende das Nutzungsrecht unentgeltlich und unbefristet einräumt. Die Nutzung von Marken erfolgt in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden internen Richtlinien. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Verletzungen einer Marke, die ihm bekannt geworden sind, der Kommende unverzüglich mitzuteilen. Die Einräumung der Befugnis zur Benutzung von Marken an Dritte kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herrenmeisters erfolgen und ist dem Oberkirchenrat A. und H. B. mitzuteilen.
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6.
Arten der Mitgliedschaft

6.1
Die Mitglieder der Kommende gliedern sich in:
  1. ordentliche Mitglieder (Ehrenritter und Rechtsritter) und
  2. Ehrenmitglieder.
6.2
Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die Mitglied einer anerkannten evangelischen Kirche sind.
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7.
Erwerb der Mitgliedschaft

7.1
Die Aufnahme erfolgt in der Regel als Ehrenritter.
7.2
Eine Aufnahme in die Kommende als Ehrenritter ist möglich, sofern die betreffende Person das 25. Lebensjahr vollendet hat. Auf Vorschlag zweier ordentlicher Mitglieder, darunter mindestens eines Rechtsritters, an den Kommendator erfolgt nach Prüfung und Zustimmung durch Kommendator und Konvent der Vorschlag zur Aufnahme an den Herrenmeister. Die Ernennung zum Ehrenritter erfolgt durch den Herrenmeister. Die Entscheidungen des Konvents, des Kommendators und des Herrenmeisters bedürfen keiner Begründung.
7.3
Hat ein Ehrenritter sich im Sinne des Ordens besonders bewährt, kann er zum Rechtsritter ernannt werden. Ein Rechtsritter soll in der Regel mindestens 40 Jahre alt und sieben Jahre lang Ehrenritter gewesen sein. Ehrenritter können von jedem Rechtsritter dem Kommendator zur Ernennung als Rechtsritter vorgeschlagen werden. Nach Zustimmung des Konvents schlägt der Kommendator den Ehrenritter dem Herrenmeister zur Ernennung als Rechtsritter vor. Die Ernennung zum Rechtsritter erfolgt durch den Herrenmeister und bedarf keiner Begründung.
7.4
Persönlichkeiten, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele und des Zwecks der Kommende bemüht haben, können durch den Herrenmeister auf Vorschlag des Kommendators mit Zustimmung des Konvents zum Ehrenmitglied ernannt werden.
7.5
Mitglieder anderer Kommenden des Johanniterordens (Rechtsritter und Ehrenritter) können auf schriftlichen Antrag, über den der Konvent entscheidet, in die Kommende als ordentliche Mitglieder übernommen werden.
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8.
Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1
Rechte der Mitglieder
  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind am Rittertag stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder anderer Kommenden haben nur beratende Stimme.
  2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ausfolgung eines aktuellen Exemplars der Ordnung und der in Pkt. 4.1 genannten Vereinbarung.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Kommendator die Einberufung des Rittertags verlangen.
  4. Die Mitglieder sind vom Kommendator über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies beim Rittertag, haben die Rechnungsprüfer über ihre Prüfung zu berichten.
8.2
Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder bekennen sich in Wort und Tat zum Evangelium Jesu Christi. Sie halten sich treu an das Bekenntnis ihrer evangelischen Kirche. Im Sinne der Ordensregeln sind sie zur ritterlichen Gesinnung und Lebensführung, zur Nächstenliebe und gegenseitigen Treue, zum Dienst an Kranken und Notleidenden, insbesondere zur Förderung der Ordenswerke, und jeder nach seinen Kräften zur Verbreitung und Verteidigung des christlichen Glaubens verpflichtet. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften der Erreichung der in Pkt. 3 definierten Ziele und dem Zweck der Kommende zu dienen und die in § 5 der Satzung der Balley Brandenburg festgelegten Ritterpflichten (wie sie in dem einen Bestandteil dieser Ordnung bildenden Anhang enthalten sind) zu erfüllen.
  2. Außerhalb der Betätigung in den Ordenswerken gilt auf Grund der engen Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich auch die Innehabung eines geistlichen und weltlichen Amts in der Evangelischen Kirche in Österreich oder in einem ihrer Werke, Einrichtungen oder kirchlichen Vereine als Tätigkeit im Sinne der Kommende.
  3. Die Mitglieder der Kommende haben ihre Adresse, Telefonnummer und allfällige E-Mail-Adresse samt Änderungen dem Kommendator und dem Schriftführer bekannt zu geben.
  4. Die Zusendungen der Kommende an ihre Mitglieder erfolgen per Post oder per E-Mail.
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9.
Organe der Kommende

Die Organe der Kommende sind
  1. der Rittertag;
  2. der Konvent;
  3. der regierende Kommendator;
  4. der Herrenmeister;
  5. die Rechnungsprüfer und
  6. das Ehrengericht.
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10.
Der Rittertag

10.1
Der Rittertag ist die Versammlung aller Mitglieder der Kommende. Der Rittertag wird vom Kommendator mindestens einmal pro Jahr einberufen. Der Rittertag ist zumindest 30 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die 30 Tage sind auch dann eingehalten, wenn am 30. Tag vor der Versammlung die Mitteilung über die Versammlung abgesendet wird. Die Mitteilung kann per Brief oder per E-Mail erfolgen.
10.2
Über Angelegenheiten, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können Beschlüsse nicht gefasst werden, außer im Fall eines rechtzeitigen Antrags gemäß Pkt. 10.3.
10.3
Anträge auf Behandlung vor dem Rittertag sind mindestens 14 Tage vor dem Termin des Rittertags schriftlich dem Kommendator zu übermitteln.
10.4
Der Rittertag hat folgende Befugnisse:
  1. Wahl des Kommendators, Wahl der Mitglieder des Konvents und Wahl der Rechnungsprüfer;
  2. Entgegennahme des Berichts des Kommendators, der Leiter der Subkommenden und der Ordenswerke;
  3. Beschlussfassung über die Rechnungslegung des Schatzmeisters, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und der Kommende;
  5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Konvents;
  6. Beschlussfassung über einen Vorschlag zur Änderung der Ordnung, wobei diese gemeinschaftsintern der Zustimmung des Herrenmeisters bedarf (vgl. im Übrigen Pkt. 22.);
  7. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Kommende (vgl. im Übrigen Pkt. 23.);
  8. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  9. Beschlussfassung über die Ehrenritterabgabe und den Jahresbeitrag.
10.5
Den Vorsitz führt der regierende Kommendator; bei seiner Verhinderung einer der nicht regierenden Kommendatoren, beginnend mit dem an Lebensjahren ältesten; bei deren Verhinderung der stellvertretende Kommendator, wenn ein solcher ernannt wurde. Ist auch dieser verhindert, führt den Vorsitz das nach Zugehörigkeit zur Kommende älteste Mitglied des Konvents.
10.6
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Der Rittertag ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist der Rittertag nicht beschlussfähig, so wird die Versammlung um eine halbe Stunde vertagt. Der Rittertag ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
10.7
Beschlüsse über folgende Punkte bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Anwesenheit der Hälfte aller Ritter, einer Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung des Herrenmeisters:
  1. Änderung der Ordnung (Pkt. 10.4 lit. f)
  2. Freiwillige Auflösung der Kommende (Pkt. 10.4 lit. g)
  3. Ausschluss von Mitgliedern (Pkt. 10.4 lit. h)
Ist dazu der Rittertag mangels ausreichender Anwesenheit nicht beschlussfähig, so ist dieser neuerlich einzuberufen. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung müssen zumindest vier Wochen liegen. Der Rittertag ist bei dieser zweiten Versammlung beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Ritter anwesend ist. Ist der Rittertag neuerlich nicht beschlussfähig, so wird die Versammlung um eine halbe Stunde vertagt. Dann ist der Rittertag dazu ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
10.8
Im Übrigen bedarf ein wirksamer Beschluss des Rittertags der einfachen Stimmmehrheit.
10.9
Ein außerordentlicher Rittertag findet
  1. auf Grund eines Beschlusses des Konvents oder des ordentlichen Rittertags;
  2. auf Grund eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
  3. auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder
  4. auf Verlangen des Oberkirchenrates A. und H. B. statt, und zwar längstens binnen vier Wochen ab Einlangen des Beschlusses, des Antrags oder des Verlangens auf Einberufung beim Konvent.
10.10
Zu allen Rittertagen ist der Oberkirchenrat A. und H. B. einzuladen, dessen Vertretung mit beratender Stimme daran teilnimmt.
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11.
Der Konvent

11.1
Der Konvent setzt sich aus dem regierenden Kommendator, dem Ordenspfarrer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, den Vertretern der Ordenswerke, den Leitern der Subkommenden, den nicht regierenden Kommendatoren und bis zu sechs weiteren Beisitzern zusammen. Die Mitglieder, mit Ausnahme des regierenden Kommendators und der nicht regierenden Kommendatoren, werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Der Kommendator ernennt aus den Mitgliedern des Konvents bei Bedarf zum Beispiel einen Obhutsritter, einen Pressereferenten und/oder einen stellvertretenden Kommendator. Ein Mitglied des Konvents, außer dem regierenden Kommendator, kann mehrere Funktionen wahrnehmen.
11.2
Der Konvent kann auf Vorschlag des Kommendators weitere Mitglieder des Konventes ernennen. Diese Ernennung gilt bis zum nächsten Rittertag oder bis zum Widerruf durch den Kommendator.
11.3
Der Herrenmeister und/oder eine von ihm beauftragte Vertretung ist berechtigt, an allen Konventssitzungen teilzunehmen.
11.4
Der Konvent wird vom Kommendator mindestens 14 Tage vorher einberufen.
11.5
Der Konvent ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
11.6
Der Konvent berät den Kommendator bei seinen Entscheidungen.
11.7
Der Konvent entscheidet außer in den in der Ordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen auch in jenen, die der Kommendator im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegt. Vorschläge über die Aufnahme von Mitgliedern müssen vorgelegt werden.
11.8
Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Konvents und der Kommende bedürfen der Zustimmung eines anderen Mitglieds des Konvents.
11.9
Der Oberkirchenrat A. und H. B. ist über die Mitglieder und jede Veränderung der Mitglieder des Konvents vom Kommendator zu informieren.
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12.
Der Kommendator

12.1
Der Kommendator wird auf Vorschlag der Rechtsritter vom Rittertag auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Funktion endet durch Tod, freiwilligen Rücktritt oder Widerruf durch den Herrenmeister.
12.2
Vor der Wahl des Kommendators ist das Einvernehmen mit dem Herrenmeister über die in Aussicht genommene Kandidatur herzustellen. Der Gewählte wird dem Herrenmeister zur Ernennung vorgeschlagen.
12.3
Die Wahl des Kommendators ist dem Oberkirchenrat A. und H. B. umgehend anzuzeigen.
12.4
Der Kommendator führt die laufenden Geschäfte der Kommende. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
12.5
Der Kommendator vertritt die Kommende nach außen sowie innerhalb der Balley Brandenburg. Der Kommendator ist zum Abschluss von Geschäften gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Konvents berechtigt; diese zeichnen gemeinsam. In Geldangelegenheiten ist der Kommendator gemeinsam mit dem Schatzmeister vertretungsbefugt; diese zeichnen in solchen Fällen gemeinsam. Hinsichtlich unternehmerischer Tätigkeiten ist Pkt. 18 zu beachten.
12.6
Der Kommendator bringt die Beschlüsse der Balley Brandenburg dem Rittertag zur Kenntnis.
12.7
Im Falle der Verhinderung des regierenden Kommendators wird dieser durch einen der nicht regierenden Kommendatoren, beginnend mit dem an Lebensjahren ältesten, vertreten. Sind auch diese verhindert, so wird der Kommendator durch seinen Stellvertreter vertreten, wenn ein solcher ernannt wurde. Ist auch der ernannte Stellvertreter verhindert, wird der regierende Kommendator durch das nach Zugehörigkeit zur Kommende älteste Mitglied des Konvents vertreten. Findet sich durch diese Regel kein Vertreter, so ernennt der Herrenmeister einen Vertreter.
12.8
Bei Gefahr im Verzug ist der Kommendator berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Rittertags oder des Konvents fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ sowie gegebenenfalls auch des Oberkirchenrats A. und H. B.
12.9
Der Kommendator ist verpflichtet, Prozessführungen, insbesondere die Erhebung von Rechtsmitteln bei Höchstgerichten bzw. Gerichten der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Herrenmeister und dem Oberkirchenrat A. und H. B. vorab anzuzeigen.
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13.
Der Herrenmeister

13.1
Der Herrenmeister steht an der Spitze des Johanniterordens und ist Kraft seiner Funktion Organ der Österreichischen Kommende.
13.2
Seine Befugnisse gemäß dieser Ordnung leiten sich aus seiner Stellung gemäß Pkt. 13.1. ab.
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14.
Rechnungsprüfer

14.1
Der Rittertag wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre; nach deren Ablauf sind sie erneut wählbar.
14.2
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Organ — mit Ausnahme des Rittertags — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.3
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Finanzgebarung der Kommende im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Rechnungslegung und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
14.4
Sämtliche Organe der Kommende haben den Rechnungsprüfern die für die Prüftätigkeit der Rechnungsprüfer erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
14.5
Die Rechnungsprüfer haben dem Konvent über das Ergebnis der Überprüfung jährlich zu berichten.
14.6
Dem Oberkirchenrat A. und H. B. sind die Rechnungsprüfer namentlich und mit Funktionsperiode bekannt zu geben.
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15.
Ehrengericht

15.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, allfällige Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Kommende oder Mitgliedern der Kommende ehrengerichtlich zu erledigen. In allen aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ebenso das interne Ehrengericht. Es handelt sich um eine Schlichtungsstelle im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO.
15.2
Der Kommendator bestellt den Vorsitzenden im Schlichtungsfall. Jede der Parteien darf einen Beisitzer bestellen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ — mit Ausnahme des Rittertags — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3
Das Ehrengericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder des Ehrengerichts mit einfacher Mehrheit. Das Ehrengericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen des Ehrengerichts sind gemeinschaftsintern endgültig.
15.4
Es gilt die Ehrenordnung des Johanniterordens.
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16.
Aufsichtsorgan

16.1
Der Oberkirchenrat A. und H. B. ist das für die Kommende zuständige Aufsichtsorgan im Sinne der Kirchenverfassung.
16.2
Das Aufsichtsorgan hat das Recht, die Rechtmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der gesamten Geschäftstätigkeit der Kommende, insbesondere auch ein entsprechend Art. 70 Abs. 3 der Kirchenverfassung eingerichtetes Rechnungswesen, zu prüfen.
16.3
Dem Aufsichtsorgan stehen alle nach der Kirchenverfassung vorgesehenen Aufsichtsrechte zu. Dazu zählen insbesondere die Einsicht in alle Daten und Unterlagen, die Versiegelung von Unterlagen und die Einsetzung einer fachlich ausgewiesenen Person als Verwaltungskommissar zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Kommende.
16.4
Die Kommende ist verpflichtet, dem Aufsichtsorgan jährlich ihren gemäß Art. 70 Abs. 3 der Kirchenverfassung erstellten Jahresabschluss zu übermitteln und darüber erforderlichenfalls nähere Auskünfte zu geben.
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17.
Unvereinbarkeit

Die Mitglieder der Oberkirchenräte A. B., H. B. sowie A. und H. B. dürfen in der Kommende keine Vorstands- oder Aufsichtsratsfunktionen übernehmen.
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18.
Die Ordenswerke

18.1
Getreu den in der Ordensregel festgelegten Grundsätzen widmet sich die Kommende in ihren Werken insbesondere der Pflege der Kranken, der Hilfeleistung bei Unfällen und in Notständen, der Fürsorge für Alter und Siechtum, der Betreuung körperlich und wirtschaftlich Schwacher sowie der Jugend.
18.2
Die Ordenswerke sind, von einem ordentlichen Mitglied der Kommende geleitet, in eigenen Rechtsträgern unter steter Beachtung der in Pkt. 3 genannten Ziele und des Zwecks, insbesondere der Gemeinnützigkeit, zu führen.
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19.
Subkommenden

19.1
Wohnen in einem überschaubaren Bereich Ordensmitglieder in genügender Zahl, so sollen sie vom Kommendator zu einer Subkommende zusammengeschlossen werden. Der Leiter der Subkommende wird durch den Kommendator ernannt. Das Einvernehmen mit dem Herrenmeister ist vorher herzustellen.
19.2
Aufgabe der Subkommende ist es, den Kontakt und die Zusammengehörigkeit der Mitglieder ihres Bereichs zu fördern und bei der Verfolgung der Ziele und des Zwecks der Kommende, insbesondere der Mitwirkung in den Ordenswerken, unterstützend tätig zu werden. Das Leben in den Subkommenden ist vom Kommendator, der die Aufsicht über diese ausübt, zu fördern.
19.3
Eine Subkommende besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihre Gründung ist dem Oberkirchenrat A. und H. B. umgehend mitzuteilen.
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20.
Anwendung der Satzungen der Balley Brandenburg

Insoweit sie dieser Ordnung, den österreichischen Gesetzen, der Kirchenverfassung und den Kirchengesetzen nicht entgegenstehen, haben die Mitglieder die Bestimmungen der Satzungen der Balley Brandenburg als Richtlinie ihres Handelns zu beachten.
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21.
Beendigung der Mitgliedschaft

21.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
21.2
Jedes Mitglied kann jederzeit mittels eingeschriebenen Briefs, gerichtet an den Kommendator, aber immer nur mit Wirkung zum Ablauf des Kalenderjahrs, aus der Kommende austreten. Der Austritt muss schriftlich begründet werden. Mit ausdrücklicher Genehmigung des Kommendators ist auch ein vorzeitiger Austritt gestattet. Ein Austritt ist dem Herrenmeister vom Kommendator unverzüglich anzuzeigen.
21.3
Mitglieder sind ferner berechtigt, schriftlich einen Wechsel in eine andere Kommende zu beantragen. Die schriftliche Erklärung ist an den Kommendator zu richten. Darüber entscheidet der Konvent mit einfacher Mehrheit. Der Jahresbeitrag ist auch für das laufende Kalenderjahr, in dem der Wechsel erfolgt, zu entrichten.
21.4
Der Rittertag ist befugt, Mitglieder, die wiederholt gegen die in der Ordensregel festgelegten Grundsätze verstoßen oder längere Zeit hindurch den Ritterpflichten nicht nachkommen, auszuschließen. Außerdem können ordentliche Mitglieder mit Ablauf des laufenden Kalenderjahrs ausgeschlossen werden, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags hartnäckig, d. h. durchgehend für mindestens drei Jahre, nicht nachkommen. Diesen Mitgliedern ist vor Beschlussfassung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Rittertags und der Zustimmung des Herrenmeisters beschlossen werden.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis zu bringen.
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22.
Änderung der Ordnung

22.1
Eine Änderung der gegenständlichen Ordnung erfolgt durch die Generalsynode, und zwar entweder auf Vorschlag der Kommende oder des Oberkirchenrates A. und H. B.
22.2
Der Vorschlag der Kommende (zur Vorgangsweise vgl. Pkt. 10.4 lit. f und 10.7) ist dem Oberkirchenrat A. und H. B. zur Stellungnahme und Beratung zu übermitteln. Ebenso ist ein Vorschlag des Oberkirchenrates A. und H. B. der Kommende zur Stellungnahme und Beratung zu übermitteln.
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23.
Auflösung der Kommende

23.1
Eine geplante freiwillige Auflösung der Kommende ist sowohl dem Herrenmeister als auch dem Oberkirchenrat A. und H. B. unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Auflösung wird vom Rittertag vorgeschlagen (vgl. Pkt. 10.4 lit. g); dies bedarf der Zustimmung des Herrenmeisters.
23.2
Einen entsprechenden Antrag hat der Rittertag an die Generalsynode, die über die Auflösung entscheidet, zu stellen.
23.3
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Oberkirchenrat A. und H. B. die Auflösung der Kommende durch die Generalsynode beantragen (Art. 70 Abs. 8 der Kirchenverfassung), worüber — ausgenommen bei Gefahr im Verzug — der Kommende Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben ist.
23.4
Im Fall der Auflösung ist die Liquidation seitens des Oberkirchenrates A. und H. B. gemäß Art. 70 (insbesondere Abs. 8) der Kirchenverfassung vorzunehmen. Dabei ist nach Möglichkeit das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine karitative gemeinnützige evangelische Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO mit der Auflage zu übertragen, dass dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden ist.