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Ordnung zur Errichtung von Diakonien in den Gemeinden der Reformierten Kirche
(Kirchengesetz der Evangelischen Kirche H.B.)

Vom 28. Dezember 2009

ABl. Nr. 237/2009, 44/2010, 147/2013, 32/2019

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Präambel

Die Einführung eines Diakonenamtes und eines verantwortlichen Gremiums „Diakonium“ in der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich, wie es im Urchristentum entstanden und in der Reformationszeit erneut begründet wurde, besonders durch die Vier-Ämter-Lehre Calvins, soll dem Wunsch einer Belebung und sichtbaren Förderung der Gemeindediakonie entsprechen.
Auf Grund der biblischen Grundlagen und der reformierten Tradition folgend gilt für die Diakoniearbeit:
  1. Die Diakoniearbeit repräsentiert Christus1# in Gemeinde und Gesellschaft2# und bringt seine Autorität zum Ausdruck3#.
  2. Sie ist Gemeindearbeit, in der die Barmherzigkeit Gottes gegenüber den Menschen nachgeahmt wird.
  3. Sie ist unverzichtbar, weil die Sichtbarkeit des Wirkens Gottes bereits im Diesseits so zum Ausdruck kommt.
  4. Sie ist Gremiumarbeit, repräsentiert die Gemeinde und ist daher kirchlich strukturiert4#.
In allen diesen Aspekten tritt der doppelte Charakter der kirchlichen Diakoniearbeit hervor. Sie wendet sich im Namen Gottes, also Christus repräsentierend, an die Menschen und sie wendet sich, die Gemeinde repräsentierend, nach Gottes Willen dankbar an ihn. Die kirchliche Diakoniearbeit als barmherziger bzw. sozialer Ausdruck des Glaubens hat ein menschliches Gesicht, welches sich auf die Menschen richtet, weil sie sich auf Gott richtet.
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Einführung eines Diakoniums in einer Gemeinde ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.
( 2 ) Geistliche Amtsträger auf Pfarrstellen in der Gemeinde gehören dem Diakonium Kraft ihres Amtes an.
( 3 ) Die Gemeindevertretung wählt aus der Mitte der Gemeinde das Diakonium.
Diese Personen müssen die Voraussetzungen für die Wahl zum Gemeindevertreter erfüllen.
( 4 ) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Diakoniums wird von der Gemeindevertretung festgesetzt, bzw. in der Gemeindeordnung geregelt.
( 5 ) In das Diakonium muss mindestens ein Mitglied und dürfen höchstens zwei Mitglieder des Presbyteriums gewählt werden.
( 6 ) In das Diakonium müssen mindestens zwei Mitglieder der Gemeindevertretung gewählt werden, die nicht Mitglied des Presbyteriums sind.
( 7 ) Die Anzahl der Mitglieder des Diakoniums darf die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder nicht übersteigen.
( 8 ) Angestellte der Gemeinde, die überwiegend für diakonische Zwecke beschäftigt werden, haben einen Sitz ohne Stimme im Diakonium.
( 9 ) Das Diakonium kann eine oder zwei Personen kooptieren. Diese müssen die Voraussetzungen für die Wahl zum Gemeindevertreter erfüllen und besitzen Stimmrecht.
( 10 ) Die gewählten Mitglieder des Diakoniums sind in einem Gottesdienst feierlich in ihr Amt als Diakon(in) der Reformierten Kirche einzuführen.
( 11 ) Die Amtsdauer des Diakoniums entspricht jener der Gemeindevertretung.
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§ 2

Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz, führt die Wahl des Vorsitzenden, eines oder zwei Stellvertreter und eines Schriftführers durch und übergibt dann den Vorsitz an den gewählten Vorsitzenden.
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§ 3

( 1 ) Das Amt eines gewählten oder kooptierten Mitglieds des Diakoniums erlischt:
  • durch Amtsniederlegung,
  • durch Verlust der Voraussetzungen für die Wahl zum Gemeindevertreter
  • durch Abwahl durch die Gemeindevertretung mit einer notwendigen Zweidrittelmehrheit.
( 2 ) Wird eine Stelle im Diakonium vor Ablauf der Amtsdauer erledigt und fällt dadurch die Anzahl der Mitglieder unter die Mindestanzahl gemäß § 1, so hat die Gemeindevertretung in ihrer nächsten Sitzung eine entsprechende Neuwahl für die restliche Amtsdauer des Diakoniums durchzuführen.
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Aufgaben

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§ 4

( 1 ) Das Diakonium ist zusammen mit dem Pfarrer verantwortlich für die diakonische Arbeit in der Gemeinde, den Barmherzigkeitsdienst der Gemeinde zu leiten und zu begleiten und diesen Dienst all jenen, die in Not geraten sind und sich in Not befinden, zu vermitteln. Insbesondere obliegen ihm:
  1. Die Widmung, Einhebung und Überprüfung der Weiterleitung der Kollekten und jener Spenden, die für diakonische Zwecke eingehoben bzw. geleistet werden.
  2. Die Begleitung und Unterstützung Bedürftiger.
  3. Die Vermittlung von Hilfe aus der Gemeinde für Bedürftige.
  4. Die Organisation von Hilfsangeboten in der Gemeinde für Bedürftige.
  5. Die diakonischen Angebote der Gemeinde bekannt zu machen.
  6. Die Mitwirkung bei der Feier des Abendmahls.
  7. Einen Haushaltsplan zu erstellen, der von der Gemeindevertretung zu beschließen ist und in den Haushaltsplan der Gemeinde zu übernehmen ist. Der Haushaltsplan hat eine Aufstellung der geplanten Aktivitäten und deren Finanzierung zu beinhalten.
  8. Die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, dass die Finanzierung der geplanten Aktivitäten durch Kollekten und Spenden abgedeckt ist.
( 2 ) Die Vorlage eines Jahresberichts an die Gemeindevertretung und eines Rechnungsabschlusses, der in den Rechnungsabschluss der Gemeinde eingeht und gemeinsam mit diesem zu prüfen ist.
( 3 ) Das Diakonium soll mindestens viermal jährlich tagen.
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Reformierte Diakonieversammlung und Vertretung in der Synode

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§ 5

( 1 ) Das Diakonium soll einen Erfahrungsaustausch mit den Diakonien anderer Gemeinden pflegen. Zu diesem Zwecke entsendet das Diakonium eine oder zwei Personen in die reformierte Diakonieversammlung, welche einmal jährlich tagen soll.
( 2 ) Die konstituierende Sitzung der reformierten Diakonieversammlung wird vom Landessuperintendenten einberufen, der auch Kraft seines Amtes Mitglied der Diakonieversammlung ist.
( 3 ) Die Diakonieversammlung ist beschlussfähig, wenn Vertretungen von mehr als der Hälfte der Gemeinden mit Diakonie und mehr als die Hälfte der Mitglieder der Diakonieversammlung anwesend sind.
( 4 ) Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz, führt die Wahl des Vorsitzenden, eines Stellvertreters und eines Schriftführers durch und übergibt dann den Vorsitz an den gewählten Vorsitzenden.
( 5 ) Die Aufgabe der reformierten Diakonieversammlung ist der Erfahrungsaustausch zwischen den Diakonien, die Erarbeitung möglicher gemeinsamer Richtlinien und Tätigkeiten und die Vertretung der Diakonien gegenüber den Einrichtungen der Diakonie Österreich.
( 6 ) Der (die) Vorsitzende vertritt die Diakone der reformierten Kirche in der Synode H. B., die Stellvertretung im Verhinderungsfall.
( 7 ) Die Amtsdauer der Diakonieversammlung entspricht jener der Synode H. B.

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1 ↑ Calvin, Institutio IV, 3, 1
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2 ↑ Generalsynode der Ned. Hervormden Kirche, § 80
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3 ↑ Generalsynode der Ned. Hervormden Kirche, § 38
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4 ↑ Generalsynode der Ned. Hervormden Kirche, § 54