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Ordnung des Amtes des Kirchenmusikers

Vom 1. Jänner 1996

ABl. Nr. 153/1995, 99/2006, 222/2016

Kirchenmusik hat Anteil an der Verkündigung des Evangeliums und am Lob Gottes in seiner Schöpfung.
Singen und Musizieren sind elementare Äußerungen menschlichen Lebens, zugleich Möglichkeiten des Menschen, auf den Anruf Gottes zu antworten, ihm zu danken oder auch vor ihm zu klagen und dem Glauben Ausdruck zu verleihen.
Kirchenmusik schenkt Gemeinschaft zwischen Musizierenden und Hörenden.
Darum hat Kirchenmusik eine besondere Bedeutung für den Aufbau und das Leben der christlichen Gemeinde.
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A.
Der kirchenmusikalische Dienst

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§ 1

( 1 ) Der Kirchenmusiker übt ein kirchliches Amt aus.
( 2 ) Der kirchenmusikalische Dienst in den Gemeinden wird ehrenamtlich, neben- oder hauptberuflich ausgeübt.
( 3 ) Die Kirchenmusiker in den Gemeinden werden durch das jeweils zuständige Pfarrgemeindepresbyterium berufen. Dabei sind die Bestimmungen des Art. 20 KV zu beachten.
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§ 2

Zu den Aufgaben des Kirchenmusikers gehören:
  1. die Gestaltung der gottesdienstlichen Musik;
  2. der Auf- und Ausbau von Chören und Instrumentalkreisen und deren Leitung;
  3. die Pflege des Gemeindesingens;
  4. die Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen;
  5. die Betreuung der gemeindeeigenen bzw. von der Gemeinde benützten Instrumente und Arbeitsmittel sowie die ordentliche Verwaltung der Noten:
  6. die Erweiterung seines Könnens durch ständige Weiterbildung.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchenmusiker sind zusammen mit dem Pfarrer für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste und Amtshandlungen verantwortlich.
( 2 ) Den Kirchenmusikern ist Gelegenheit zu geben, in regelmäßigen Besprechungen mit dem Pfarrer die kirchenmusikalische Arbeit auf längere Sicht zu planen.
( 3 ) Die Auswahl der kirchenmusikalischen Literatur für den Gottesdienst und für die Amtshandlungen trifft der Kirchenmusiker. Dabei ist rechtzeitig das Einvernehmen mit dem Pfarrer herzustellen.
( 4 ) Die Lieder für den Gottesdienst werden von Pfarrer und Kirchenmusiker in Absprache rechtzeitig festgelegt.
( 5 ) Arbeiten mehrere Kirchenmusiker in einer Gemeinde zusammen, so ist vom Presbyterium einer als kirchenmusikalisch Verantwortlicher mit der Koordination zu betrauen.
( 6 ) Organisten und Chorleiter, die nicht bei der Pfarrgemeinde im Dienst stehen, können nur mit Zustimmung des Kirchenmusikers (oder des kirchenmusikalisch Verantwortlichen) an dessen Stelle bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und kirchenmusikalischen Veranstaltungen mitwirken. Die Auswahl oder Zulassung von Chören, Gesangs- und Instrumentalsolisten für Gottesdienste, Amtshandlungen und kirchenmusikalische Veranstaltungen trifft der Kirchenmusiker (oder der kirchenmusikalisch Verantwortliche) im Einvernehmen mit dem Pfarrer.
( 7 ) Werden bei Kasualien besondere Leistungen des Kirchenmusikers gewünscht (z. B. Begleitung von Solisten, Darbietung eines schwierigen Literaturstückes, das besondere Proben erfordert usw.), so kann er hiefür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen.
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§ 4

( 1 ) Musikinstrumente, Noten, einschlägige Literatur und Tonträger der Pfarrgemeinde stehen dem Kirchenmusiker zu seiner Vorbereitung und zu seiner Ausbildung unentgeltlich zur Verfügung.
( 2 ) Andere Personen dürfen diese Arbeitsmittel nur mit Zustimmung des Kirchenmusikers (bzw. des kirchenmusikalisch Verantwortlichen) und des Presbyteriums benützen.
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§ 5

( 1 ) Die für die Tätigkeit des Kirchenmusikers erforderlichen und im § 3 Abs. 1 angeführten Arbeitsmittel sind nach Bedarf und nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel von der Pfarrgemeinde auf ihre Kosten anzuschaffen. Ihre Verwaltung obliegt dem Kirchenmusiker, bzw. mit dessen Einverständnis durch einen im Einvernehmen mit dem Presbyterium damit Beauftragten; der Verwalter ist dem Presbyterium verantwortlich.
( 2 ) Für die Behebung größerer Mängel und für die Instandhaltung und regelmäßige Stimmung der Orgel (Empfehlung: einmal jährlich) und anderer Instrumente trägt das Presbyterium Sorge.
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§ 6

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist bei Sitzungen des Presbyteriums in Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, mit beratender Stimme zuzuziehen. Das gilt im Besonderen für die Fragen der liturgischen Gestaltung von Gottesdiensten, der Veränderung der Gottesdienstzeiten, der Einführung neuer Gottesdienste, aber auch für die Beratung des Haushaltsvoranschlages, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für Zwecke der Kirchenmusikpflege handelt sowie für bauliche Maßnahmen und Veränderungen in der Kirche.
( 2 ) Der Kirchenmusiker kann dienstliche Anliegen nach Vereinbarung mit dem Vorsitzenden des Presbyteriums in einer Sitzung des Presbyteriums selbst vortragen.
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Ehrenamtliche Kirchenmusiker

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§ 7

( 1 ) Der Dienst ehrenamtlicher Kirchenmusiker soll in allen Pfarrgemeinden gewürdigt werden. Ihre Weiterbildung ist entsprechend zu fördern. An den Kosten für die Weiterbildung beteiligt sich die Gemeinde in angemessener Weise.
( 2 ) Ehrenamtlich tätige Kirchenmusiker können z. B. im Rahmen eines Gottesdienstes für ihre Dienste gewürdigt werden.
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Haupt- und nebenberufliche Kirchenmusiker

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§ 8

( 1 ) Als hauptberuflicher Kirchenmusiker mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% einer vollen Beschäftigung kann nur bestellt werden, wer zumindest die erste Diplomprüfung für evangelische Kirchenmusik an einer österreichischen Musikhochschule oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat. Die Gleichwertigkeit ist durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. nach Anhören des Leiters des Amtes für Kirchenmusik festzustellen.
( 2 ) Als nebenberuflicher Kirchenmusiker mit einer geringeren Dienstverpflichtung als 50% kann nur beschäftigt werden, wer zumindest die kirchenmusikalische C-Prüfung abgelegt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Anhören des Leiters des Amtes für Kirchenmusik von dieser Voraussetzung abgesehen werden.
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§ 9

( 1 ) Für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen werden entsprechend ihrer Qualifikation durch den Oberkirchenrat A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung und nach Zustimmung der Finanzausschüsse der Synoden A. B. und H. B. in gemeinsamer Sitzung durch Verordnung Mindestgehälter festgesetzt.
( 2 ) Tritt im Laufe des Anstellungsverhältnisses eine wesentliche Vermehrung oder Verminderung der Dienstaufgaben ein, so hat das Presbyterium über die sich daraus ergebenden Folgen Beschluss zu fassen.
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§ 10

( 1 ) Kirchenmusiker, die das erste oder zweite Diplom für Kirchenmusik an einer österreichischen Hochschule oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben, führen die Amtsbezeichnung „Kantor und Organist“.
( 2 ) Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder ohne Prüfung führen die Amtsbezeichnung „(Kirchen-)Chorleiter“, „Organist“ oder „Kantor“.
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§ 11

( 1 ) Der Kirchenmusiker hat seinen Erholungsurlaub so zu wählen, dass auf jeweils sechs Urlaubstage (6-Tage-Woche) höchstens ein Sonntag fällt. An kirchlichen Feiertagen soll nach Möglichkeit kein Urlaub in Anspruch genommen werden. Für die Zeit seines Urlaubs oder einer sonstigen Abwesenheit soll der Kirchenmusiker der Gemeinde bei der Suche eines geeigneten Vertreters behilflich sein.
( 2 ) Antritt und Dauer des jeweiligen Urlaubs sind im Einvernehmen mit dem Presbyterium festzusetzen.
( 3 ) Die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ist, sofern sie die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigen, in den Urlaub nicht einzurechnen.
( 4 ) Die Vertretungskosten trägt für die Dauer des dem Kirchenmusiker gebührenden Urlaubs, einer Erkrankung oder einer Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung die Pfarrgemeinde.
( 5 ) Der Kirchenmusiker hat Anspruch auf einen wöchentlich gleichbleibenden freien Werktag, der unter Berücksichtigung der dienstlichen Verpflichtungen mit dem Presbyterium festzulegen ist.
( 6 ) Die Zeit, die der Kirchenmusiker zur Vorbereitung auf seinen Dienst benötigt, ist in einem objektiv angemessenen Umfang auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen.
( 7 ) Besondere Dienstleistungen (z. B. Mitwirkung bei außerordentlichen Gottesdiensten und Veranstaltungen wie Evangelisationen, Vorträgen, Vereinsfeiern und dgl.) sind dem Kirchenmusiker einzeln zu vergüten, sofern sie nicht bereits in den Dienstauftrag oder pauschal in die monatliche Vergütung einbezogen sind.
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B.
Der kirchenmusikalische Dienst in den Superintendenzen

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§ 12

( 1 ) In jeder Superintendenz wird durch den Superintendentialausschuss bzw. durch den Oberkirchenrat H. B. ein haupt- oder nebenberuflicher Diözesankantor oder ein ehrenamtlicher Kirchenmusikbeauftragter bestellt. Das Besetzungsverfahren regelt eine Durchführungsbestimmung.
( 2 ) Zusätzlich können in gleicher Weise weitere Personen mit der Wahrung kirchenmusikalischer Verantwortung in der Superintendenz betraut werden; in diesem Fall ist im Einvernehmen mit dem Diözesankantor bzw. Kirchenmusikbeauftragten durch den Superintendentialausschuss in räumlicher oder sachlicher Hinsicht das Aufgabengebiet jedes dieser Personen in der Diözese zu bestimmen.
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§ 13

( 1 ) Für die Ausübung des Dienstes eines haupt- oder nebenamtlichen Diözesankantors ist die Ablegung der ersten Diplomprüfung für evangelische Kirchenmusik an einer österreichischen Musikhochschule oder einer gleichwertigen Prüfung Voraussetzung.
( 2 ) Für den Dienst als ehrenamtlich tätiger Kirchenmusikbeauftragter kann jeder Kirchenmusiker in der Diözese berufen werden; er soll jedoch die kirchenmusikalische C-Prüfung abgelegt haben.
( 3 ) Zum Diözesankantor kann nur berufen werden, wer in einer Pfarrgemeinde kirchenmusikalischen Dienst versieht.
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§ 14

Die Aufteilung des Dienstes in einer Gemeinde und die Aufgaben in der Diözese werden in einer Dienstanweisung vom zuständigen Presbyterium und dem Superintendentialausschuss geregelt.
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§ 15

Zum Aufgabengebiet des Diözesankantors und des Kirchenmusikbeauftragten zählen insbesondere:
  1. die Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Kirchenmusiker und die Veranstaltung entsprechender Tagungen;
  2. die Vorbereitung und Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen;
  3. die Beratung und Förderung der Kirchenmusiker in den Gemeinden;
  4. die Vertretung kirchenmusikalischer Arbeit in der Öffentlichkeit und in den kirchlichen Gremien;
  5. die Beratung der Gemeinden in Orgelfragen;
  6. die Gewinnung und Förderung von Nachwuchskräften;
  7. die Unterstützung der Arbeit des Amtes für Kirchenmusik, vor allem im Blick auf die kirchenmusikalische Arbeit in der Superintendenz und ihren Gemeinden.
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§ 16

( 1 ) Der Diözesankantor oder der Kirchenmusikbeauftragte der Superintendenz ist zu den Sitzungen des Superintendentialausschusses in Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, mit beratender Stimme zuzuziehen.
( 2 ) Er legt der Superintendentialversammlung einen Jahresbericht über die diözesane kirchenmusikalische Arbeit vor.
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§ 17

Den Sachaufwand für die kirchenmusikalische Arbeit auf der Ebene der Superintendenz trägt die Superintendenz, gegebenenfalls durch die Einhebung einer Umlage auf den Superintendentialbeitrag.
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Das Amt für Kirchenmusik

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§ 18

( 1 ) In der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich ist ein Amt für Kirchenmusik einzurichten.
( 2 ) Dem Amt für Kirchenmusik gehören der Referent, der Landeskantor sowie allenfalls erforderliche ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter an.
( 3 ) Das Amt für Kirchenmusik ist dem Oberkirchenrat A. u. H. B. zugeordnet.
( 4 ) Hauptamtliche Mitarbeiter werden im Rahmen des Stellenplanes, den der Oberkirchenrat A. u. H. B. erstellt, durch den Oberkirchenrat A. B. angestellt und dem Amt zugewiesen. Wenn die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festlegen, ist dabei und bei der Beschreibung ihrer Aufgaben der Leiter des Amtes bzw. der Landeskantor anzuhören.
( 5 ) Im Amt für Kirchenmusik wird ein Beirat eingerichtet, dem der Referent als Vorsitzender, der Landeskantor, die Diözesankantoren bzw. Kirchenmusikbeauftragten und ein Vertreter des Verbandes für Evangelische Kirchenmusik in Österreich angehören.
Nach Bedarf sind weitere Vertreter kirchenmusikalischer Arbeit (z. B. Vertreter der Orgelsachverständigen, ein Mitglied des Ausschusses für Gottesdienst und Kirchenmusik der Synode A. B. u. a.) beizuziehen.
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§ 19

( 1 ) Zum Referenten des Amtes für Kirchenmusik kann jeder im Amt befindliche geistliche Amtsträger der Landeskirche bestellt werden, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in der Kirchenmusik verfügt.
( 2 ) Die Bestellung erfolgt durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. nach Anhören des Beirats auf die Dauer von sechs Jahren. Wiederbestellung ist nach abermaligem Anhören des Beirats möglich.
( 3 ) Die Funktion wird ehrenamtlich ausgeübt.
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§ 20

( 1 ) Der Landeskantor wird durch den Oberkirchenrat A. u. H. B. im Einvernehmen mit dem Beirat (nach Ausschreibung der Stelle) bestellt. Das Besetzungsverfahren regelt eine Durchführungsbestimmung.
( 2 ) Voraussetzung für die Anstellung ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung für evangelische Kirchenmusik an einer österreichischen Musikhochschule oder einer gleichwertigen Prüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden.
( 3 ) Die Bestellung erfolgt im Hauptamt. Die genauen Aufgaben sind unter Beachtung der Bestimmung des § 22 Abs. 5 lit. i im Anstellungsvertrag festzulegen.
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§ 21

Den Sachaufwand des Amtes für Kirchenmusik trägt die Landeskirche.
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§ 22

( 1 ) Das Amt für Kirchenmusik und seine Mitarbeiter sorgen dafür, dass der kirchenmusikalische Dienst in der Landeskirche gefördert wird. Dazu gehören u. a.:
  1. die Vorbereitung und Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen in der Landeskirche;
  2. die verwaltungsmäßige Unterstützung des Referenten und des Landeskantors;
  3. die Anlage eines kirchenmusikalischen Archivs der Landeskirche;
  4. die Anlage einer Orgelkartei.
( 2 ) Dem Beirat obliegt insbesondere:
  1. die Koordinierung der kirchenmusikalischen Bemühungen in der Landeskirche;
  2. die Beteiligung an der kirchenmusikalischen Fortbildung von geistlichen Amtsträgern und Religionslehrern, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Referenten;
  3. die Mithilfe bei der Erfüllung der Aufgaben des Amtes, wobei dem Beirat oder einzelnen seiner Mitglieder Aufgaben übertragen werden können;
  4. die Beratung des Referenten und des Landeskantors.
( 3 ) Im Einvernehmen mit dem Leiter (bzw. Referenten) können einzelne Personen mit der Vertretung des Amtes nach außen betraut werden.
( 4 ) Dem Referenten des Amtes für Kirchenmusik obliegen insbesondere:
  1. die Vertretung der Landeskirche in kirchenmusikalischen Angelegenheiten nach außen, wobei die Bestimmungen der Art. 87 Abs. 3 und Art. 114 Abs. 6 KV zu beachten sind;
  2. die Erstattung von Arbeitsberichten, insbesondere auch an die Generalsynode, wobei der Beirat das Recht hat, Vorschläge zu erbringen;
  3. die Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Kirchenmusiker in der Landeskirche.
( 5 ) Dem Landeskantor obliegt insbesondere:
  1. die Beteiligung an der Aus- und Fortbildung der Kirchenmusiker;
  2. die Mitwirkung bei Prüfungen von Kirchenmusikern;
  3. die Vertretung kirchenmusikalischer Angelegenheiten in den kirchlichen Gremien;
  4. die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker in den Gemeinden der Landeskirche;
  5. die Unterstützung des Referenten in allen seinen Aufgaben;
  6. die Zusammenarbeit mit dem Amt für Hörfunk und Fernsehen in den dieses betreffenden kirchenmusikalischen Fragen;
  7. die Zusammenarbeit mit den Orgelberatern;
  8. die Beratung der in den Superintendenzen kirchenmusikalisch Verantwortlichen;
  9. die kirchenmusikalische Tätigkeit in einer Gemeinde. Der Umfang und die Entschädigung dafür ist zwischen dem Oberkirchenrat A. u. H. B. und dem Presbyterium der betreffenden Gemeinde im Einvernehmen mit dem Referenten des Amtes für Kirchenmusik und des Landeskantors festzulegen.
( 6 ) Mit einzelnen Aufgaben des Amtes für Kirchenmusik können auch Diözesankantoren oder andere Kirchenmusiker entsprechend ihren Fähigkeiten durch den Referenten bzw. den Landeskantor oder durch den Beirat betraut werden.
( 7 ) Eine vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. u. H. B.
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§ 23

( 1 ) Das Amt für Kirchenmusik trägt dafür Sorge, dass Gemeinden bei der Anschaffung, dem Umbau, der Restaurierung, der Reparatur und bei der Erhaltung der Orgeln in geeigneter Weise beraten werden.
( 2 ) Die Gemeinden sind gehalten, sich bereits vor der Einleitung des nach der Bauordnung erforderlichen Verfahrens dieser Berater zu bedienen.
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§ 24

( 1 ) Als Sachverständiger für Orgelfragen gemäß der Bauordnung der Evangelischen Kirche in Österreich fungiert der Landeskantor oder ein durch den Referenten im Einvernehmen mit diesem bestellter Sachverständiger.
( 2 ) Bei Bauverfahren gemäß Art. 61 Abs. 2 lit. a Z. 8 KV wird der Diözesankantor oder ein vom Referenten des Amtes für Kirchenmusik im Einvernehmen mit ihm Bestellter als Sachverständiger tätig.
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C.
Schlussbestimmungen

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§ 25

( 1 ) Bestimmungen über die Ablegung der kirchenmusikalischen C-Prüfung trifft der Oberkirchenrat A. u. H. B. nach Anhören des Leiters des Amtes für Kirchenmusik durch Verordnung.
( 2 ) Diese Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Amtes des Kirchenmusikers vom 1. April 1970, ABl. Nr. 32/1970 außer Kraft.
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D.
Übergangsbestimmungen

Referent für Kirchenmusik, Diözesankirchenmusikwarte und der neubestellte Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich (in der neuen Ordnung „Landeskantor“) behalten ihre Funktion aufrecht. Die Diözesankirchenmusikwarte erhalten die Berufsbezeichnung „Diözesankantoren“, wenn sie mindestens die erste Diplomprüfung an einer österreichischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Bisherige Diözesankirchenmusikwarte mit C-Prüfung oder ohne kirchenmusikalische Prüfung führen die Bezeichnung „Kirchenmusikbeauftragte“.