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Verordnung über den Versicherungsschutz für Ehrenamtliche

Vom 20. Dezember 2010

ABl. Nr. 201/2010

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  1. Die kirchlichen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 Ehrenamtsordnung sind verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen; in der Auswahl des Versicherers sind sie frei. Wenn sie es wünschen, bietet ihnen das Evangelische Kirchenamt A. B. fachliche Beratung an.
  2. Sofern Verträge über einen ausreichenden Versicherungsschutz bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, bleiben sie bis zum vereinbarungsgemäßen Vertragsende von dieser Regelung unberührt.
  3. Für jene Ehrenamtlichen, die keiner Evangelischen Kirche angehören, ist im Sinne des § 10 Ehrenamtsordnung vorzusehen, einen Versicherungsschutz gemäß § 6 Abs. 2 Ehrenamtsordnung aufzubauen.
  4. Ein ausreichender Versicherungsschutz im Sinne des § 6 Abs. 2 Ehrenamtsordnung liegt dann vor, wenn für die Ehrenamtlichen Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen mit folgenden Mindestversicherungssummen bestehen:
    1. Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 50.000 € bei 400% Progression, d. h. bei 100-%-iger Invalidität 200.000 € Versicherungsleistung sowie bei Versicherungssummen für Unfallkosten von 2.000 €, Unfalltod von 5.000 € und Bergungskosten von 10.000 €;
    2. Haftpflichtversicherung einschließlich Veranstaltungsrisiko mit einer Versicherungssumme von 1,500.000 €;
    3. Rechtsschutzversicherung mit Schadenersatz-, Straf- und Beratungs-Rechtsschutz mit einer Versicherungssumme von 100.000 €.
  5. Alle genannten kirchlichen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. bis spätestens 30. Juni 2011 nachzuweisen, dass Ehrenamtliche in ihrem Wirkungsbereich einen ausreichenden Versicherungsschutz gemäß dieser Verordnung genießen. Das Evangelische Kirchenamt A. B. ist für die Abwicklung jener Versicherungsfälle zuständig, bei denen die Ehrenamtlichenversicherung über die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich (als Vertragspartner des Versicherers) abgeschlossen wird.
  6. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.