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Durchführungsverordnung zu § 14 Dienstordnung 2003 (Sonderurlaubs-Verordnung 2003)

Vom 1. Jänner 2003

ABl. Nr. 204/2002, 184/2022

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§ 1

Bei Eintritt nachstehender Familienereignisse ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer ohne Kürzung des Entgelts und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit in folgendem Ausmaß zu gewähren:
Bei eigener Eheschließung
3 Arbeitstage
Bei Eheschließung von Geschwistern
1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den die kirchliche Hochzeit bzw. Trauung oder die standesamtliche Eheschließung fällt)
Bei Eheschließung eigener Kinder
1 Arbeitstag
Bei Geburt eines eigenen Kindes
2 Arbeitstage
Beim Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten
3 Arbeitstage
Beim Tod der Eltern
2 Arbeitstage
Beim Tod eines eigenen Kindes bzw. Pflegekindes, das im gemeinsamen Haushalt gelebt hat
2 Arbeitstage
Beim Tod des eigenen Kindes, das nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ferner beim Tod von Geschwistern, Schwieger- und Großeltern
1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den das Begräbnis fällt)
Bei Wechsel des Wohnsitzes, wenn ein eigener Haushalt geführt wird
2 Arbeitstage
Bei eigener Sponsion und Promotion bzw. der eines nahen Familienangehörigen
1 Arbeitstag
Sind diese Familienereignisse außerhalb des Wohnortes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, so ist für die Hin- und Rückfahrt die erforderliche Freizeit — in der Regel bis zu einem Arbeitstag — zusätzlich zu gewähren.
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§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Dienstordnung 2003, d. i. mit 1. Jänner 2003 in Kraft.