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Ordnung für die gesamtkirchliche Stelle eines Landespfarrers/einer Landespfarrerin (H.B.)
Vom 29. Dezember 2006
ABl. Nr. 340/2006, 133/2007, 148/2013
####§ 1
(1)1Die Aufgabe des Landespfarrers/der Landespfarrerin ist vornehmlich die Unterstützung des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin in seiner/ihrer Gemeinde. 2Zu diesem Zwecke wird eine zusätzliche 30-%-Pfarrstelle eingerichtet.
(2)Der Dienstort der Landespfarrerstelle ist die jeweilige Gemeinde des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin und kann sich somit im Laufe des Dienstverhältnisses ändern.
(3)Für die Landespfarrerstelle ist keine Verrichtung von Religionsunterricht vorgesehen.
(4)1Die genaue Aufgabenbeschreibung wird durch den Oberkirchenrat H. B. im Amtsauftrag festgelegt. 2Dieser Amtsauftrag kann vom Oberkirchenrat H. B. jederzeit geändert werden, wenn eine besondere Unterstützung in einer anderen Gemeinde als der des Landessuperintendenten/der Landessuperintendentin oder in einem übergemeindlichen Aufgabengebiet dringend erforderlich erscheint. 3In solchen Fällen kann der Dienstort jedoch nicht verändert werden.
#§ 2
Die Stelle des Landespfarrer/der Landespfarrerin ist im Amtsblatt auszuschreiben.
#§ 3
Der Landespfarrer/die Landespfarrerin wird von der Synode H. B. gewählt.
#§ 4
Änderungen dieser Ordnung können vom Oberkirchenrat H. B. im Einvernehmen mit der Synode H. B. erfolgen.