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Gemeinsame Empfehlung zu Dienstwohnungen

Vom 28. Dezember 2009

ABl. Nr. 199/2009

Der Verein Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Österreich (VEPPÖ) und der Oberkirchenrat A. und H. B. geben nach einvernehmlichen Beratungen folgende gemeinsame Empfehlung ab:
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I.
Gemeinsame Empfehlung zu Dienstwohnungen

Ausstattung der Küche
Die Küche sollte möglichst komplett eingerichtet sein und zumindest die folgende Ausstattung haben: Kochherd, Backrohr, Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine sowie ausreichende Arbeitsflächen und Stauräume.
Ausstattung des Badezimmers
Das Badezimmer sollte verfliest und ebenfalls komplett eingerichtet sein. Die folgende Ausstattung sollte vorhanden sein: WC (kann auch separater Raum sein), Waschbecken, Dusche, Badewanne und Waschmaschinenanschluss.
Reparaturen
Entstandene Schäden und vorhandene Mängel im Pfarrhaus/in der Dienstwohnung, auch Schäden an der zur Dienstwohnung gehörigen Einrichtung sind, soweit nicht selbst verschuldet oder von einer Versicherung gedeckt, vom jeweiligen Eigentümer, dem das Objekt gehört bzw. von derjenigen Stelle zu tragen, gegenüber welcher der Dienstwohnungsanspruch besteht. Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, ist der VEPPÖ gerne bereit zu helfen und zu klären. Zivilrechtlich (nach ABGB und Mietrechtsgesetz) gilt ganz allgemein, dass Substanzschäden (alle die Substanz bzw. das unbewegliche Objekt betreffenden Mängel) die Eigentümerseite/Vermieterseite betreffen, kleinere Schäden, insbesondere an beweglichen Dingen, die Wohnungsberechtigten/Mieter.
Übergabe/Übernahme
Um zu dokumentieren, dass die Dienstwohnungen einen angemessenen Standard haben, wird den Dienstnehmern/den Dienstnehmerinnen, Superintendenturen, Presbyterien (bzw. allen kirchlichen Stellen und Institutionen, die eine Dienstwohnung bereitzustellen haben) empfohlen, jede Dienstwohnung vor einer Neuvergabe vom jeweiligen Vertrauensmann des VEPPÖ besichtigen zu lassen, weiters bei Bezug einer und Auszug aus einer Wohnung ein Übergabeprotokoll/Übernahmeprotokoll anzufertigen.
Das Einholen eines Energieausweises erachten Oberkirchenrat und VEPPÖ übereinstimmend für sinnvoll, wenn es auch in rechtlicher Hinsicht für die Erstellung eines Energieausweises keine verpflichtende Anordnung geben kann (nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz, EAVG, besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises nur bei Verkauf oder In-Bestand-Gabe/Vermietung für Verkäufer oder Bestandgeber).