.
Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:21.02.2012
Aktenzeichen:R8/2011
Rechtsgrundlage:Art 27 Abs 3 KV, Art 29 Abs 2 KV, Art 30 Abs 1 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Befragung der Gemeindemitglieder, Gebietsänderung, amtswegiges Verfahren
#

Leitsatz:

  1. Eine Befragung der betroffenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder in der in Art 27 Abs 3 KV angeordneten Weise ist auch dann durchzuführen, wenn das Verfahren zur Gebietsänderung von amtswegen eingeleitet worden ist. Im Fall eines amtswegigen Verfahrens kann eine Entscheidung aus gewichtigen (etwa organisatorischen) Gründen auch gegen die Mehrheit der betroffenen Gemeindeglieder erfolgen, doch bedarf es einer gründlichen Abwägung des Ergebnisses der Befragung der betroffenen Gemeindeglieder mit den seitens des Superintendentialausschusses vorgebrachten Gründen, weshalb dem Wunsch der Mehrheit in der Frage der Umpfarrung nicht Rechnung getragen werden könne.
  2. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der Kirchenverfassung eine Tochtergemeinde, die wegen ihrer zu geringen Größe aufzulösen ist, samt ihrem Vermögen der Muttergemeinde zufällt (Art 29 Abs 2 KV, Art 30 Abs 1 KV).
###
Az: R8/2011
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfr. Dr. Gerhard Harkam und Pfr.i.R. Mag. Gottfried Fliegenschnee im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin im Verfahren über die Beschwerde der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** gegen den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 14. September 2011, Zl GD 245, 2237/2011, folgenden
Beschluss
gefasst:
#
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 2. aufgehoben und dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
#

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte der Evangelische Oberkirchenrat A.B. im Spruch wie folgt:
„1. Der Bescheid des Superintendentialausschuss A.B. Burgenland aufgrund seines Beschlusses vom 10.3.2011 wird gemäß § 26 Abs 2 Kirchenverfassung (KV) in Verbindung mit dem § 88 Abs 1 Ziffer 16 KV genehmigt; damit wurde dem Antrag der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** als Muttergemeinde und der Evangelischen Pfarrgemeinde ***** als Tochtergemeinde Folge gegeben und die Tochtergemeinde ***** aufgelöst.
Mit Zustellung dieses Bescheides des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. ist im Sinne des Art 26 Abs 1 KV die Auflösung der Tochtergemeinde ***** rechtswirksam.
2. Hinsichtlich des zweiten Bescheides des Superintendentialausschusses A.B. Burgenland vom 16.3.2011, Zahl 98/11, wogegen eine Berufung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** vorliegt, wird, zugleich als Berufungsentscheidung gegen die Zuordnung der Gemeindemitglieder zur Pfarrgemeinde ***** a) die Berufung abgewiesen und
(b) der Bescheid des Superintendentialausschusses A.B. Burgenland vom 16.3.2011, Zahl 98/11, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Gemeindemitglieder der aufgelösten Tochtergemeinde *****, sofern sie einen Wahlgemeindeantrag stellen, bei der Pfarrgemeinde ***** verbleiben.“
Die Begründung lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Entwicklung der Tochtergemeinde ***** ist ein Beispiel für die Strukturveränderungen im Burgenland in jüngster Zeit. Einst ein bedeutender Ort, politisch und pfarrgemeindlich, haben sich für ***** die wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse zugunsten der politischen Gemeinde ***** verschoben. Die Bundesstraße B 50 teilt die (Pfarrgemeinde) ***** in Ost und West und nachdem die politische Gemeinde ***** einverleibt wurde, wurde der Pfarrgemeinde ***** der Ostteil zugeordnet; nur der Westteil verblieb bei der Pfarrgemeinde *****. Die Erhebung der aktuellen Zahl der Gemeindemitglieder ***** zeigt 72 Personen. Die Beschickung der Organe der Tochtergemeinde ist zur Zeit schon nicht mehr gesichert, jedenfalls wäre sie es nicht für die im Jahre 2011 angesetzte Wahl der Gemeindevertretung für die kommende Funktionsperiode 2011 – 2017.
Es liegen übereinstimmende Anträge der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ***** und deren Tochtergemeinde ***** vor, welchen in der Sitzung vom 10.3.2011 von Seiten des Superintendentialausschusses Folge gegeben wurde. Aus den Unterlagen war nicht ersichtlich, ob oder in welcher Form den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde bzw. den Presbyterien Parteistellung eingeräumt wurde. Insofern war die Berufung der Muttergemeinde gegen die Entscheidung des Superintendentialausschusses an den Oberkirchenrat A.B. berechtigt; denn Verfahrensfehler führen, sofern sie nicht (wie hier) mit dem Berufungsverfahren behoben werden können, zur Aufhebung des Bescheides/der Bescheide. Aus diesen verfahrensrechtlichen Erwägungen hat der OKR A.B. am 8.7.2011 eine Verhandlung einberufen und durchgeführt.
Nach Klärungen der verschiedenen Positionen wurde festgestellt, dass die Befragung der Gemeindemitglieder vor den Anträgen des Presbyteriums im Februar 2011 tatsächlich erfolgte und die betroffenen Presbyterien auf dieser Basis gehandelt hatten. Dabei wurde auch ersichtlich, dass nicht die Auflösung der Tochtergemeinde *****, sondern der Verbleib der Gemeindemitglieder bei der Pfarrgemeinde ***** mehrheitlich gewünscht wurde. Eine Erhebung der Mitgliederzahlen der Tochtergemeinde ***** wurde angeordnet; die Liste der Pfarrgemeinde ***** wurde vom Kirchenamt A.B. gegengeprüft und bestätigt. Die geladenen Vertreter gaben an, dass die Mehrheit der Gemeindemitglieder der Tochtergemeinde ***** zur Pfarrgemeinde ***** umgepfarrt werden wollten.
Um die wegen der Gemeindevertretungswahlen zeitlich dringende Klärung der Mitgliedschaften unbürokratisch erledigen zu können, wurde vereinbart, dass sich die behauptete Mehrheit der Mitglieder in eine Liste, die das Presbyterium ***** auflegen wollte, eintragen könne. Der Oberkirchenrat A.B. war bereit, diesen Vorgang als Sammelantrag der persönlich berechtigten Mitglieder anzusehen.
In der Verhandlung war allen Beteiligten die (von der Superintendenz) beabsichtigte Zuordnung der aufgehobenen Tochtergemeinde zur Pfarrgemeinde ***** begründet worden. Diese Liste wurde nicht aufgelegt. Die Muttergemeinde ***** hatte einfach den Verbleib bei der Muttergemeinde, ohne die Berechtigten individuell zu befragen, angenommen. Dabei übersahen sowohl die Vertreter der Pfarrgemeinde ***** als auch die Mitglieder des Presbyteriums ***** und die ***** Gemeindemitglieder, dass bei Auflösungen von (Teil-)Gemeinden nicht Umpfarrungen erfolgen, sondern Zuordnungen vom jeweils entsprechenden Organ (hier Superintendentialausschuss) vorgenommen werden, aus denen sich sowohl Gebietsänderungen ergeben als auch für die Mitglieder u.U. Wahlgemeindeanträge erforderlich werden; denn eine automatische Zuordnung zur ehemaligen Muttergemeinde ist rechtlich nicht vorgesehen. Es war sogar die Absicht der Reform der KV im Jahre 2010, keine Regeln für eine Zuordnung des Gebiets festzulegen. Historische Überlegungen sollten nicht automatisch gelten. Die entscheidenden Organe sollen frei sein, je nach Lage und je nach den Verhältnissen passende Strukturveränderungen bei Pfarrgemeinden vorzunehmen. Mitglieder der aufgelösten Pfarrgemeinden/Tochtergemeinden müssen sich daher stets entscheiden, welcher Pfarrgemeinde sie angehören wollen. Diese Entscheidung der Mitglieder ist eine persönliche. Kein Presbyterium kann für die Mitglieder sprechen und für sie entscheiden. Wenn sich daher der zuständige Superintendentialausschuss entschließt, das Gebiet der aufgelösten Tochtergemeinde nunmehr der Pfarrgemeinde ***** statt der Pfarrgemeinde *****, zuzuordnen, sind die ehemaligen Mitglieder der Tochtergemeinde verhalten, aber auch berechtigt, von ihrer Wahlmöglichkeit nach § 9 Mitgliedschaftsordnung Gebrauch zu machen und jene Pfarrgemeinde zu wählen, zu der sie eine kirchliche Bindung verspüren.
Mit dem zweiten Bescheid vom 16.3.2011, wogegen rechtzeitig die Berufung erhoben worden war, wurde von Seiten des Superintendentialausschusses wie folgt beschieden: 'Der Ortsteil ***** in der pol. Gemeinde ***** (ehemals evang. Tochtergemeinde *****) gehört mit 1.6.2011 zur evang. Pfarrgemeinde A.B. *****'. Begründet hat der angefochtene Bescheid die Zuordnung damit, dass der (politische) Ortsteil ***** zwei verschiedenen Pfarrgemeinden angehöre; da der Ortsteil auch politisch und siedlungsmäßig der politischen Gemeinde ***** eingegliedert ist, sei eine Änderung der Pfarrgemeindegrenzen in diesem Bereich sinnvoll und notwendig. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen, ob es auf die strukturelle - politische - Gemeindegrenzziehung oder auf eine kirchenrechtliche Bindung ankommt. Die strukturellen Erwägungen erscheinen berechtigt und werden akzeptiert; die Standpunkte, nach welcher die kirchenrechtliche Bindung eher zu berücksichtigen sei, konnten im Rahmen der Verhandlung vom 8. Juli 2011 zwar nicht harmonisiert werden, aber es bedarf dessen auch nicht, weil die Mitglieder diese Frage für sich selbst entscheiden müssen und können. Letztlich kommt es darauf aber auch deshalb nicht an. weil der zugrundeliegende Auflösungsbeschluss vom 5.2.2011 völlig eindeutig ist und die Auflösung der Tochtergemeinde ***** beantragt wurde. Dass die Zugehörigkeit der Tochtergemeinde zur Pfarrgemeinde ***** gewährleistet werde, somit das Pfarrgebiet betreffe, wurde nicht gefordert oder eingewendet, sondern vielmehr allein die Zuordnung der Mehrheit der Gemeindemitglieder zur Pfarrgemeinde *****."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Bescheidbeschwerde der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. *****. Deren Bezeichnung in der Beschwerde als „Presbyterium der Pfarrgemeinde *****“ schadet nicht, da die Beschwerde erkennbar namens der Pfarrgemeinde eingebracht wurde. Gegen die Auflösung der Tochtergemeinde ***** (Punkt 1. des angefochtenen Bescheides) werden in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht oder Gegenanträge gestellt, sodass sich die Beschwerde erkennbar nur gegen Punkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Tochtergemeinde ***** in die Muttergemeinde ***** einzugliedern. Das Presbyterium der Tochtergemeinde A.B. ***** habe am 5.2.2011 beantragt, sich aufzulösen, und diesen Antrag mit dem Wunsch auf Eingliederung in die Muttergemeinde verbunden. Der Superintendentialausschuss Burgenland habe jedoch die Eingliederung des Gemeindegebietes samt der Gemeindemitglieder in die Pfarrgemeinde ***** beschlossen. Dagegen sei von der Pfarrgemeinde A.B. ***** Einspruch erhoben worden; die Pfarrgemeinde A.B. ***** habe sich stets gegen eine Veränderung der Pfarrgrenzen zu ihrem Nachteil ausgesprochen; die absolute Mehrheit der Gemeinde in ***** habe sich für einen Verbleib bei der Muttergemeinde ausgesprochen.
Der Evangelische Oberkirchenrat A.B. verweist in seiner Stellungnahme auf die ausführliche Begründung seines Bescheides.
#
Der Revisionssenat hat erwogen:
#
1. Die Art 27 - 29 KV beschäftigen sich mit Gebietsänderungen bestehender Pfarrgemeinden. Art 27 Abs 1 KV nennt verschiedene Fälle von Gebietsänderungen, darunter Vereinigungen, Auflösungen, Neuerrichtungen sowie die Umpfarrung von einzelnen Teilen von Ortsgemeinden. Unterschieden wird zwischen einem Verfahren über Antrag (Art 27 Abs 2 KV) und einem amtswegigen Verfahren; in letzterem Fall genießen die betroffenen Pfarrgemeinden Parteistellung (Art 27 Abs 4 KV). Entscheidungsorgan ist bei Änderungen über Antrag und von Amts wegen der zuständige Superintendentialausschuss (Art 27 Abs 5 KV).
2. Nach Art 30 Abs 1 KV ist innerhalb einer Pfarrgemeinde die Errichtung einer Tochtergemeinde für die vom Sitz des Pfarramtes entfernt wohnenden Mitglieder der Pfarrgemeinde zulässig. Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Tochtergemeinde auf weniger als 50 Personen, ist die Tochtergemeinde durch Beschluss der Gemeindevertretung aufzulösen und mit der Muttergemeinde oder einer anderen Tochtergemeinde der Pfarrgemeinde zu vereinen.
3. Die im Falle von Gebietsänderungen anzuwendenden Verfahrensbestimmungen in Art 27 Abs 2 bis Abs 7 KV gelten auch bei Änderung oder Abgrenzung zwischen Muttergemeinde und Tochtergemeinde oder bei der Vereinigung oder Auflösung von Pfarrgemeinden bzw Teilgemeinden (Art 27 Abs 8 KV).
3. Anträge auf Umpfarrung können sowohl von der Mehrheit der im umzupfarrenden Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Gemeindeglieder als auch vom Presbyterium einer der beteiligten Pfarrgemeinden eingebracht werden (Art 27 Abs 2 KV). Die Befragung der betroffenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder erfolgt in der Weise, dass der die Umpfarrung betreffende Beschluss des Presbyteriums den Gemeindemitgliedern mit dem Hinweis mitgeteilt wird, dass sie gegen den Beschluss binnen vier Wochen Einwendungen erheben können und dass die Nichtabgabe einer Erklärung als Zustimmung angesehen werden wird (Art 27 Abs 3 letzter Satz KV).
4. Für den Fall einer amtswegigen Umpfarrung ist eine Befragung der betroffenen Gemeindeglieder nicht ausdrücklich angeordnet. Die Erläuterungen zur KV-Novelle 1997 führen aber aus, dass die Kirchenverfassung davon ausgeht, dass Gemeindeglieder am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen und es vor allem ihre Entscheidung ist, zu welcher lokalen Pfarrgemeinde sie gehören wollen. Daraus sowie weiters aus der systematischen Überlegung, dass im Falle von Gebietsänderungen einheitliche Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind (Art 27 Abs 8 KV) und dass die Pfarrgemeinden auch in amtswegigen Verfahren Parteistellung besitzen (Art 27 Abs 4 KV), ist zu schließen, dass eine Befragung der betroffenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder in der in Art 27 Abs 3 KV angeordneten Weise auch dann durchzuführen ist, wenn das Verfahren zur Gebietsänderung von amtswegen eingeleitet worden ist.
5. In einem solchen Fall eines amtswegigen Verfahrens kann eine Entscheidung aus gewichtigen (etwa organisatorischen) Gründen letztlich auch gegen die Mehrheit der betroffenen Gemeindeglieder erfolgen, doch bedarf es in diesem Fall einer gründlichen Abwägung des Ergebnisses der Befragung der betroffenen Gemeindeglieder mit den seitens des Superintendentialausschusses vorgebrachten Gründen, weshalb dem Wunsch der Mehrheit in der Frage der Umpfarrung nicht Rechnung getragen werden könne. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der Kirchenverfassung eine Tochtergemeinde, die wegen ihrer zu geringen Größe aufzulösen ist, samt ihrem Vermögen der Muttergemeinde zufällt (vgl Artikel 30 Abs 1 KV iVm Art 29 Abs 2 KV).
6. Das Presbyterium der Tochtergemeinde A.B. ***** (78 Seelen per 31.12.2010) hat am 5.2.2011 die Auflösung dieser Tochtergemeinde beschlossen und zugleich den Wunsch geäußert, dass die Mitglieder in die Muttergemeinde ***** (die noch andere Tochtergemeinden hat) eingegliedert werden (siehe Protokoll vom 5.2.2011). Der Bescheid des Superintendentialausschuss A.B. Burgenland vom 16.3.2011, wonach die ehemalige Tochtergemeinde ***** mit 1.6.2011 zur Pfarrgemeinde ***** gehört, trägt diesem Wunsch nicht Rechnung.
7. Nach der im angefochtenen Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. dargestellten Aktenlage ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob bzw in welcher Form den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird nur darauf verwiesen, dass in der Verhandlung vom 8.7.2010 festgestellt worden sei, dass vor dem Antrag des Presbyteriums der Tochtergemeinde eine Befragung der Gemeindeglieder erfolgt und dabei ersichtlich geworden sei, dass die Mehrheit einen Verbleib bei der Pfarrgemeinde ***** wünschten. Dieser Vorgang kann jedoch eine Befragung der Betroffenen in der im Absatz 3 des Artikel 27 KV geregelten Form vor der Entscheidung erster Instanz nicht ersetzen.
8. Damit leidet das Verfahren des Superintendentialausschusses A.B. Burgenland unter einem wesentlichen Verfahrensfehler. Dieser kann auch durch den Hinweis in Punkt 2b des angefochtenen Bescheids auf das Recht der Betroffenen nicht behoben werden, eine andere Pfarrgemeinde als die Wohnsitzgemeinde zu wählen. Ein derartiger Antrag eines betroffenen Gemeindeglieds setzt nämlich eine rechtswirksame Umpfarrung der ehemaligen Tochtergemeinde ***** in die Pfarrgemeinde ***** voraus, die nicht vorliegt. Dazu kommt, dass die Stattgebung eines solchen Antrags der Zustimmung des Presbyteriums der gewählten Pfarrgemeinde bedarf und die Aufnahme in deren freien Ermessen liegt (siehe § 9 der Mitgliedschaftsordnung der Evangelischen Kirche A. und H.B.). Auf die zwischenzeitig vorgelegten Wahlgemeindeanträge von 63 (!) Personen ist daher in diesem Rechtsmittelverfahren nicht einzugehen.
9. Das dem Punkt 2 des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegende Verfahren des Superintendentialausschusses A.B. Burgenland leidet somit unter einem wesentlichen Mangel, den das Verfahren des Evangelischen Oberkirchenrates A.B., das zum angefochtenen Bescheid geführt hat, nicht beseitigt hat.
10. Der angefochtene Bescheid ist daher im Umfang seiner Anfechtung (Punkt 2. des Spruchs) aufzuheben und dem Evangelischen Oberkirchenrat A.B. die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Anhörung der Mitglieder der ehemaligen Tochtergemeinde ***** über die beabsichtigte Umpfarrung nach der Vorschrift des Art 27 Abs 3 KV aufzutragen.
11. Sollte sich danach keine Mehrheit für die Umpfarrung zur Evangelischen Pfarrgemeinde ***** ergeben, wäre eine Abwägung der vom Superintendentialausschuss Burgenland geltend gemachten regionalen und organisatorischen Gründe mit dem Abstimmungsergebnis vorzunehmen und zu prüfen, ob in Hinblick auf die Stärke der Ablehnung eine Umpfarrung im Sinne der Mehrheit der betroffenen Gemeindeglieder anzuordnen ist. Bei dieser Abwägung wird auch auf Art 30 Abs 1 KV Bedacht zu nehmen sein, nach der wegen zu geringer Größe aufzulösende Tochtergemeinden im Verband der Muttergemeinde verbleiben, zumal im Anlassfall die geringe Größe der Tochtergemeinde ***** deren Auflösung zumindest indirekt mitbewirkt hat.
#
Wien, am 21. Februar 2012
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident