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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.01.2013
Aktenzeichen:R1/2013
Rechtsgrundlage:Art 119 KV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Sonstiges (zB mangelnde Kompetenz des Revisionssenats; Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen), Erteilung von Rechtsauskünften, Kompetenz
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Leitsatz:

So wie jedes andere Gremium der Kirche kann auch der Revisionssenat nur im Rahmen der ihm in der Kirchenverfassung zugewiesenen Kompetenzen tätig werden. Art 119 Abs 1 KV umschreibt den Aufgabenkreis des Revisionssenates abschließend. Die Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte fällt nicht unter die dort genannten Zuständigkeiten.
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Az: R1/2013
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten HRdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident dLG i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Pfarrer i.R. Mag Beowulf Moser über das „Ersuchen um inhaltliche Klärung“ der Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. ***** vom 7. Jänner 2013 den
Beschluss
gefasst:
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Der Revisionssenat ist zur Behandlung des Ersuchens der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. *****, eine Entscheidung darüber zu fällen, ob es im Fall von Pfarrer ***** in der Kompetenz des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. liegt bzw. lag, über die Reduzierung seiner Religionsunterrichtsverpflichtung zu entscheiden, nicht zuständig.
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B e g r ü n d u n g :

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 im Anschluss an das Verfahren des Revisionssenats zu R 12/2012 ersuchte die Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. *****, „den Sachverhalt zu prüfen“ und eine Entscheidung darüber zu fällen, ob es im Fall von Pfarrer ***** in der Kompetenz des Evangelischen Oberkirchenrates liegt bzw. lag, über die Reduzierung seiner Religionsunterrichtsverpflichtung zu entscheiden.
Angesprochen ist damit die inhaltliche Klärung der in der Entscheidung R 12/2012 offen gebliebenen Frage, ob bzw unter welchen Bedingungen der Oberkirchenrat A.B. eine Entscheidung des Superintendentialausschusses betreffend Reduktion des Religionsunterrichtes eines Pfarrers wieder aufheben kann, wenn sich der Sachverhalt nach der Entscheidung des Superintendentialausschusses geändert hat.
So wie jedes andere Gremium der Kirche kann auch der Revisionssenat nur im Rahmen der ihm in der Kirchenverfassung zugewiesenen Kompetenzen tätig werden. Art 119 Abs 1 KV umschreibt den Aufgabenkreis des Revisionssenates abschließend. Die Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte fällt nicht unter die dort genannten Zuständigkeiten.
Der Revisionssenat verkennt nicht, dass die inhaltliche Klärung offener Rechtsfragen für die praktische Arbeit innerhalb der Kirche wichtig ist. Außerhalb eines in der Kirchenverfassung vorgesehenen Verfahrens besteht aber für den Revisionssenat keine Möglichkeit, verbindliche Aussagen über die Auslegung kirchlicher Gesetze zu treffen. Ein solches Verfahren ist zu der vorgelegten Frage aber nicht anhängig.
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Wien, am 22. Jänner 2013
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident