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Kirchengericht:Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.03.2017
Aktenzeichen:R3/2016
Rechtsgrundlage:§ 19 Absatz 1 KVO, § 32 Absatz 4 und § 33 KVO;
Vorinstanzen:keine
Schlagworte: Beschwerde gegen Bescheide und Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit oder Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (Art 119 Abs 1 Z 6 u. 7 u. 10 KV; Art 119 Abs 2 zweiter Fall KV), Einbringung der Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung, Zuständigkeit betreffend Beschwerde
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Leitsatz:

  1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde richtet sich ausschließlich nach den kirchlichen Rechtsvorschriften.
    Die Zuständigkeit zur Erledigung einer Beschwerde umfasst auch verfahrensrechtliche Erledigungen (hier: Verbesserungsauftrag, Zurückweisung einer Beschwerde mangels Verbesserung (§ 19 Absatz 1 KVO).
  2. Fehlt einem Bescheid die Rechtsmittelbelehrung, ergibt sich aus der Zusammenschau von § 32 Abs 4 und § 33 KVO, dass eine Einbringung der Beschwerde bei dem Organ zulässig ist, das den letztinstanzlichen Bescheid ausgestellt hat.
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Az: R3/2016
Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. hat unter dem Vorsitz seines Präsidenten SPdOGH Dr. Manfred Vogel, der rechtskundigen Mitglieder SPdVwGH i.R. Dr. Ilona Giendl und Präsident des LG.i.R. Dr. Hans-Peter Kirchgatterer sowie der zum geistlichen Amt befähigten Mitglieder Pfarrer i.R. Mag. Norbert Engele und Rektorin Mag. Johanna Uljas-Lutz im Beisein von Sandra Gajic als Schriftführerin über die Beschwerde des Mag. *****, *****, *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Dr. Wilfried Ludwig Weh, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. vom 20. Oktober 2016, Zahl: 059/16
betreffend Wiederaufnahme von Verfahren, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
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B e g r ü n d u n g :

Der Antragsteller hatte in zwei an den Evangelischen Oberkirchenrat H.B. und an den Personalsenat der Evangelischen Kirche H.B. gerichtete „Schriftsätze“ vom 24.9.2015 und vom 30.10.2015 begehrt, die
a) Verfahren zur Suspendierung
b) Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragsstellers
c) Verfahren zur Untersagung der Verwendung der Dienstwohnung des Antragsstellers
d) Verfahren auf Zustimmung des Personalsenats zur Versetzung in den Wartestand
e) Verfahren zur Versetzung in den Wartestand
wieder aufzunehmen.
Mit seinem Beschluss vom 13.11.2015, Zahl: R8/2015 hat der Revisionssenat unter Punkt 1. die Anträge vom 24.9.2015 und 30.10.2015 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Versetzung in den Wartestand und auf Zustimmung des Personalsenates zur Versetzung in den Wartestand abgewiesen. Unter Punkt 2. wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Suspendierung, zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zur Untersagung der Verwendung der Dienstwohnung mangels Zuständigkeit des Revisionssenates dem Evangelischen Oberkirchenrat H.B. zur weiteren Behandlung zurückgestellt.
Der Revisionssenat sei nur hinsichtlich jener Verfahren zuständig, in welchen er in letzter Instanz entschieden habe. Die behaupteten Wiederaufnahmegründe lagen nicht vor, wie der Revisionssenat bereits in seinen an den selben Beschwerdeführer gerichteten Erkenntnisse R2/2013 und R1/2014 dargelegt habe.
In der Folge hat der Evangelische Oberkirchenrat H.B. einen Beschluss vom 13.1.2016, Zahl: 02/16 erlassen, mit dem die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Dieser Beschluss (der keine Rechtsmittelbelehrung enthält) wurde dem Beschwerdeführer am 15.1.2016 zugestellt und mit Beschwerde vom 28.1.2016 gerichtet an die „Evangelische Kirche H.B. Evangelischer Oberkirchenrat H.B.“ bekämpft.
Hierauf erließ der Evangelische Oberkirchenrat H.B. einen Verbesserungsauftrag vom 2.5.2016, Zahl 030/16 in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, binnen vier Wochen diejenigen Verfahren genau zu bezeichnen (GZ, Bescheiddaten), hinsichtlich welcher die Wiederaufnahme begehrt wurde, sowie anzugeben, gegen welches kirchliche Gesetz der Beschluss vom 13.1.2016 verstoße und auf welcher Rechtsgrundlage die Beschwerde beruhe. Im Falle einer nicht entsprechenden Verbesserung wäre das gegenständliche Anbringen (Beschwerde) zurückzuweisen.
Nach einem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers erließ der Evangelische Oberkirchenrat H.B. einen Beschluss vom 20.10.2016, Zahl 059/16 mit dem die Beschwerde des Einschreiters vom 28.1.2016 gegen den Beschluss vom 13.1.2016 zurückgewiesen wurde; das Fristerstreckungsgesuch sei wegen Fristversäumnisses nicht zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde an den Revisionssenat. Auch diese Beschwerde wurde beim Evangelischen Oberkirchenrat H.B. eingebracht, allerdings im Gegensatz zur Beschwerde vom 28.1.2016 mit dem Ersuchen, die Beschwerde dem Revisionssenat zur Entscheidung zu übermitteln. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 20.10.2016, weil dieser offensichtlich schikanös und von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. In der Folge möge der Revisionssenat über die Wiederaufnahmeanträge entscheiden und diese bewilligen.
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Der Revisionssenat hat erwogen:
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Gemäß § 39 Absatz 7 der Kirchlichen Verfahrensordnung (KVO) steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Instanz zu, soferne die Ablehnung nicht bereits von der höchsten Instanz erfolgt ist. Gemäß Artikel 119 Absatz 1 Ziffer 6 Kirchenverfassung entscheidet der Revisionssenat über Beschwerden gegen Bescheide kirchlicher Stellen nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges.
Im Beschwerdefall war der Instanzenzug mit der Erlassung des Beschlusses des Evangelischen Oberkirchenrats H.B. vom 13.1.2016, Zahl: 02/16 erschöpft, weil § 19 Absatz 2 Ziffer 2 KVO nach der Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats H.B. keine weitere Instanz vorsieht. Zur Entscheidung über die gegen diesen Beschluss eingebrachte Beschwerde vom 28.1.2016 war daher der Evangelische Oberkirchenrat H.B. nicht mehr zuständig, sondern der Revisionssenat.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 43 Absatz 1 KVO nicht beim Revisionssenat, sondern bei der „Evangelischen Kirche H.B., Evangelischer Oberkirchenrat H.B.“ eingebracht und an diesen gerichtet war. § 33 KVO legt fest, dass Bescheide, die in letzter Instanz erlassen wurden, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Revisionssenat hinzuweisen haben. Nach § 32 Absatz 4 KVO ist dann, wenn ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Organ enthält, bei dem das Rechtsmittel einzubringen ist, das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei dem Organ, das den Bescheid ausgefertigt hat, eingebracht wurde.
Der Bescheid vom 13.1.2016 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Aus der Zusammenschau von § 32 Absatz 4 und § 33 KVO ist bei Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Revisionssenat zu schließen, dass eine Einbringung der Beschwerde bei dem Organ, das den letztinstandlichen Bescheid ausgestellt hat, zulässig ist.
Allerdings wird durch die Einbringung einer Beschwerde beim bescheiderlassenden, letztinstandlichen Organ und die Adressierung der Beschwerde an dieses Organ keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde durch dieses Organ begründet. Die Zuständigkeit richtet sich ausschließlich nach den kirchlichen Rechtsvorschriften (§ 19 Absatz 1 KVO).
Die Zuständigkeit zur Erledigung einer Beschwerde umfasst auch verfahrensrechtliche Erledigungen. Der Evangelische Oberkirchenrat H.B. war daher nicht zuständig, aufgrund der Beschwerde vom 28.1.2016 zunächst einen Verbesserungsauftrag und dann einen Zurückweisungsbescheid wegen mangelnder Erfüllung des Auftrags zu erlassen.
Bei dieser Rechtslage war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Über die Beschwerde vom 28.1.2016 gegen den Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates H.B. vom 13.1.2016 ergeht eine gesonderte Entscheidung.
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Wien, am 16. März 2017
Dr. Manfred Vogel e.h.
Präsident